5 StR 489/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. No-vember 2008, an der teilgenommen haben: Richter Dr. Brause als Vorsitzender, Richterin Solin-Stojanovic, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter D366lp als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt S. als Verteidiger, Rechtsanwalt K. als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Juni 2008 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung und wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Ange-klagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachr374ge gegen die Nichtannahme bedingten T366tungsvorsatzes. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen ge-troffen: 2 a) Gegen Mittag des Tattages zog der 75 Jahre alte Angeklagte im Flur seines Wohnhauses w344hrend eines verbalen Streits mit dem Nebenkl344-ger ein Springmesser aus seiner Jackentasche und 344u337erte zu diesem: 204Komm her Du Vieh, ich steche Dich ab.223 3 - 4 - Am Abend desselben Tages 366ffnete der Nebenkl344ger die Haust374r und trat aus dem Haus heraus, um den dort befindlichen Briefkasten zu 366ffnen. In diesem Augenblick kam der Angeklagte aus dem Hausflur auf ihn zu und hielt dabei das Springmesser in der Hand. Weil der Nebenkl344ger f374rchtete, der Angeklagte wolle ihn angreifen, hielt er von au337en die Haust374r fest, w344h-rend der Angeklagte von innen gegen die T374r dr374ckte. Da der Angeklagte wegen seiner k366rperlichen Unterlegenheit die T374r nicht aufdr374cken konnte, griff er mit einem Arm durch den T374rspalt und fuchtelte mit dem Messer vor dem Oberk366rper des Nebenkl344gers herum; dabei war er sich bewusst, die-sen verletzen zu k366nnen. Der Angeklagte traf den Nebenkl344ger mit dem Mes-ser und f374gte ihm im Brustbereich eine 3 cm lange oberfl344chliche Schnittver-letzung zu, wodurch Haut und Hautuntergewebe in geringer Tiefe durchtrennt wurden. 4 5 b) Das Tatgericht hat f374r den zweiten Vorfall einen bedingten K366rper-verletzungsvorsatz des Angeklagten angenommen, jedoch 226 der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung folgend 226 einen T366tungsvorsatz verneint. Bei seiner Beweisw374rdigung hat es sich auch damit auseinander-gesetzt, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung erkl344rt hat, es sei ihm durchaus bewusst gewesen, dass der Nebenkl344ger h344tte sterben k366nnen; das sei ihm aber egal gewesen, da h344tte er eben Pech gehabt. Die sachverst344ndig beratene Strafkammer hat jedoch nicht ausschlie337en k366nnen, dass diese Angaben unzutreffend sind, weil sich der Angeklagte bei dieser Vernehmung auf Grund seiner paranoiden Pers366nlichkeitsakzentuierung in einem 374ber das normale Ma337 weit hinausschie337enden Erregungszustand befand und 304u337erungen abgegeben hat, die nicht sein tats344chliches 204Wollen223 zum Tatzeitpunkt wiedergegeben h344tten. Auch der Nebenkl344ger habe ange-geben, der Angeklagte h344tte nicht auf ihn eingestochen, sondern mit dem Messer vor seinem Oberk366rper 204rumgefuchtelt223. Zudem sei die Wunde nach den Angaben des medizinischen Sachverst344ndigen, denen die Strafkammer gefolgt ist, mit geringem Kraftaufwand zugef374gt worden und nicht ansatzwei-se lebensgef344hrlich gewesen. - 5 - 2. Die Angriffe auf die Beweisw374rdigung versagen. 6 Die Revision macht geltend, das Landgericht habe entlastende Um-st344nde zugrunde gelegt, f374r deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Be-weise gebe. Die Erw344gungen des Landgerichts seien blo337 denktheoretische M366glichkeiten, die jeglicher Ankn374pfungspunkte entbehrten. Dies trifft bei den hier getroffenen Feststellungen und deren nachvollziehbarer Bewertung of-fensichtlich nicht zu. Auch sonst zeigt die Revision, wie der Generalbundes-anwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, keine Fehlgewich-tungen von Beweisanzeichen oder weitere nahe liegende Schlussfolgerun-gen, die vom Landgericht 374bersehen worden sind, auf. 7 8 3. Das Urteil enth344lt auch keinen Rechtsfehler zugunsten des Ange-klagten (247 301 StPO). Brause Solin-Stojanovic Schaal Schneider D366lp
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