5 StR 489/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. November 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 23. Juli 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch 226 mit Aus-nahme der Entscheidung 374ber die Kompensation f374r rechts-staatswidrige Verfahrensverz366gerung 226 aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. Februar 2010 wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls in Tateinheit mit gef344hr-licher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-teilt und vier Monate Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrens-verz366gerung als vollstreckt erkl344rt. Die mit der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten erzielt 226 zu 2. entsprechend dem Antrag des Generalbun-desanwalts 226 den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334bri-gen ist sie unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch hat im Ergebnis Bestand. Allerdings w344ren hin-sichtlich des Faserspurengutachtens die hierf374r geltenden Er366rterungspflich-ten zu erf374llen gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 335, 336; Meyer-Go337ner, StPO 53. Aufl. 247 261 Rdn. 11c m.w.N.). Namentlich im Hinblick auf 304u337erun-gen des Angeklagten im Zuge der bei ihm durchgef374hrten Wohnungsdurch-suchung und gegen374ber dem Sachverst344ndigen sowie wegen auf dem ent-wendeten Koffer sichergestellter DNA-Spuren des Angeklagten wird die vom Landgericht vorgenommene Beweisw374rdigung durch das Unterlassen hinrei-chender Ausf374hrungen indessen nicht durchgreifend in Frage gestellt. 2 2. Jedoch ist der Strafausspruch aufzuheben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines minder schweren Falls nach 247 250 Abs. 3 StGB ausgeschlossen hat. Zwar sind Bedenken gegen Formulierun-gen des Landgerichts in Bezug auf ein nicht gegebenes uneingeschr344nktes Gest344ndnis, die Relativierung des Zeitablaufs seit der Tat durch eine im Jahr 2009 begangene weitere Straftat und die konkrete Gef344hrlichkeit des Werkzeugs (fahrendes Kraftfahrzeug) letztlich nicht durchgreifend. Gleich-wohl ist die Entscheidung angesichts des Umfangs und Gewichts der dem 226 in seiner Schuldf344higkeit verminderten 226 Angeklagten zugute gehaltenen Milderungsgr374nde auch nach Auffassung des Senats nicht mehr vertretbar. Nicht hinreichend ber374cksichtigt wird insbesondere der Umstand, dass der Gesch344digte sofort wieder in den Besitz des gestohlenen Koffers gelangte, die Tat mithin durch besondere Versuchsn344he gepr344gt ist. 3 3. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ablehnt, lassen besorgen, dass es einen unzutreffenden Begriff des 204Hangs223 im Sinne des 247 64 StGB zugrunde legt. Nach den getroffenen Feststellungen missbrauchte der Ange-klagte 374ber Jahre hinweg im 334berma337 Kokain, Tilidin, Alkohol und Cannabis (UA S. 4, 21). Der von der Strafkammer angeh366rte Sachverst344ndige diagnos-tizierte 204multiplen Substanzmissbrauch bis Abh344ngigkeit223 (Politoxikomanie; UA S. 21). Dass es dem Angeklagten etwa seit Anfang des Jahres gelungen 4 - 4 - ist, auftretende Entzugserscheinungen unter anderem durch Beten (UA S. 4) zu 374berwinden und dass er etwa seit dieser Zeit wohl keine Drogen mehr nimmt, hindert die Annahme eines Hangs nicht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 226 5 StR 130/10 m.w.N.). Weil die negative Gef344hrlichkeits-prognose wesentlich auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Hangs be-ruht, ist auch ihr die Grundlage entzogen. Das neue Tatgericht wird sich danach eingehender als bisher gesche-hen mit der Frage der Unterbringung nach 247 64 StGB zu befassen haben. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, w374rde die Anordnung der Ma337regel nicht hindern (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). 5 6 4. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 14. Mai 2007 ist keine nachtr344gliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Strafe aus diesem Urteil betrifft n344mlich eine am 17. Januar 2006 begangene Tat, weswegen eine Gesamtstrafenlage mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 6. April 2006 besteht, ohne dass die insoweit erf374ll-ten Voraussetzungen des 247 55 Abs. 1 StGB auch f374r die hier zu beurteilende Tat vom 12. Mai 2006 gegeben sind. Aufgrund Z344surwirkung des Urteils vom 6. April 2006 scheidet die in der Antragsschrift bef374rwortete Gesamtstrafbil-dung demnach aus. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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