5 StR 489/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1 4 . Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4 . Dezember 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird da s Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus a n- geordnet worden ist; die Maßregelanordnung entfällt. 2. Die Kosten des Verfahrens und di e notwendigen Ausl a- gen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Die Entsche idung über die Entschädigung der Angekla g- ten wegen zu Unrecht erlittene r einstweilige r Unterbri n- gung bleibt dem Landgericht vorbehalten. 4. Der Unterbringungsbefehl de s Landgerichts Leipzig vom 22. September 2010 wird aufgehoben. Die Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der einstweiligen Unterbri n- gung zu entlassen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der im Zustand verminderter Sc huldfähigkeit begangenen gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision der Angeklagten hebt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwal ts die Unterbri n- gungsanordnung auf; diese entfällt. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Angeklagte spätestens seit dem Jahr 2006 an einer chronischen schizophrenen Psych o- se. Aufgrund dieser Erkrankung beging sie im Zustand der Schul dunfähigkeit folgende Taten: Im Juni 2008 versetzte sie einer im Leipziger Hauptbahnhof beschä f- später eine gefüllte Bierflasche, die sie zufällig im Bereich eines Abfallbehä l- te Kunststoffbeutel nach ihr, in dem sich verpackte Imbissgerichte befanden. Im Januar 2009 beschmierte sie ein en auf der Straße abgestellten Pkw im Bereich der Türgriffe mit Hundekot. Als sie von der Fahrzeugbesitz e- rin zur Rede gestellt wurde, beschimpfte sie diese, spuckte der ihr folgenden Frau ins Gesicht und schlug mit einer Lederhandtasche kräftig auf sie ein . In beiden Fällen sah die Strafkammer den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) als nicht belegt an, sondern wü r- digte die Taten als vorsätzliche Körperverletzungen. Hinsichtlich des weit e- ren Anklagepunktes wurde die Angek lagte aus tatsächlichen Gründen freig e- sprochen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung des betroffenen Zeugen nicht nachweisbar war. 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat Rechtsfehler i n- so weit ergeben, als das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Diese hat keinen B e- stand. 2 3 4 5 6 - 4 - Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend F olgendes ausgeführt: Die von der Angeklagten begangenen Taten siedeln allesamt im unt e- ren Bereich der Kriminalität. Festgestellt sind ausnahmslos Beleid i- gungen und Körperverletzungshandlungen leichterer Art, deren Folgen in allen Fällen binnen Stunden, spätestens jedoch nach wenigen T a- gen, vollständig abgeklun gen waren. Soweit die Angeklagte dabei auf ihr zur Verfügung stehende Gege n- stände zurückgegriffen hatte, handelte es sich jeweils entweder um solche Tatobjekte, die für sich genommen kaum geeignet waren, e r- hebliche Verletzungen hervorzurufen (dünner Kunst stoffbeutel mit verpackten Imbissgerichten, lederne Handtasche, mäßig heißer Tee), oder aber ihr Einsatz beschränkte sich auf solche Handlungen, die e i- ne Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens von vornherein nicht erwarten ließen (Schlagen mit dün UA S. 16; [nicht ausschließbar leichter] Wurf einer gefül l- ten Bierflasche gegen die Hüfte des Opfers ohne Verursachung von Schmerzen oder Verletzungen UA S. 15). Zwar hat sich das sachverständig beratene Landge richt insoweit rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass von der Angeklagten infolge ihres psychischen Zustands künftig weitere Rechtsverstöße zu erwa r- ten sind, die nach Art und Schwere den festgestellten Taten entspr e- das heißt die Wahrscheinlichkeit höheren Grades für schwere Störu n- gen des Rechtsfriedens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 3 StR 89/06 , NStZ - RR 2006, 26 5; BGH, Urteil vom 27. Nove m- ber 2008 3 StR 450/08 , BGHR St GB § 63 Gefährlich keit 30), ist damit jedoch nicht belegt. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass das Landgericht e- mäß § 224 Abs. 1 Nr. 21) für möglich hält. Denn der zur Begründung dieser Erwartung herangezogene Umstand, die A n- geklagte habe bei Begehung der ihr vorgeworfenen Handlungen auch gefährliche Werkzeuge eingesetzt und auf mögliche Verletzungen i h- rer Opfer keine Rücksicht genommen (UA S. 21), steht zu den ei n- g angs dargelegten Feststellungen in einem unauflöslichen Wide r- spruch und ist deshalb von vornherein nicht geeignet, eine die Maßr e- gelanordnung rechtfertigende Gefahrprognose zu stützen. 3. Der Senat schließt aus, dass sich noch weitergehende Feststellu n- gen zur Gefährl ichkeit der Angeklagten treffen lassen . Er hebt daher den Maßregelausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO 7 8 - 5 - auf und lässt die Maßregel wegfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 4 StR 85/03, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sa chentscheidung 8). 4. Mit dem Maßregelausspruch ist auch die Grundlage für die einst - weilige Unterbringung entfallen (§ 126a Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 3 StPO) . 5. Die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffende Entsch ei dung über eine Entschädigung der Angeklagten wegen zu Unrecht erlittener einstweiliger Unterbringung bleibt dem Landgericht vor - behalten. Basdorf Brause Schaal Schneider König 9 10
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