BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 489/12 vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 beschlossen: Die Anhö rungsrüge des Veru rteilten G. vom 6. Deze m- ber 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des g e- nannten Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts B erlin vom 19. Okt o- ber 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben. Der Rechtsbehelf ist zwar zulässig erhoben, aber unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Ge hörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Veru r- teilten übergangen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der angegriffene Beschluss keine Begründung enthält. Hierzu bestand auch mit Blick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. April 2013 ke i- ne rechtliche Veranla ssung; eine Bezugnahme hierauf bedeutete eine bloße Förmelei. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die von ihm gewählte Form der 1 2 - 3 - Entscheidungsfindung gesetzeskonform ist und er die Frage der ordnungsg e- mäß erfolgten Fertigstellung des Sitzungsprotokolls gepr üft, aber anders als der Verurteilte beantwortet hat. Für die ferner beantragte Durchführung einer Rev i- sionshauptverhandlung besteht mithin kein Raum. Basdorf Sander Schne ider Dölp König
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