BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 489/13 vom 28. November 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2013 beschlossen: Die Re vision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 2. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit s e- xuellem Missbrauc h einer Schutzbefohlenen in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchte m schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes und wegen sexuelle n Missbrauchs e i- nes Kindes in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes verurte ilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Sander Schneider König Bellay
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