5 StR 490/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. November 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen versuchten Raubes mit Todesfolge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten H gegen das Ur-teil des Landgerichts Chemnitz vom 4. Juli 2002 wirdnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.2. Auf die Revision des Angeklagten He wird das ge-nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweitfür diesen Angeklagten eine Entscheidung über die Bil-dung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit den Einzelstrafenunterblieb, aus denen durch Urteil des LandgerichtsChemnitz vom 25. April 2002 (7 Ns 210 Js 53527/99) ei-ne Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet wordenist.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 -G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Raubes mitTodesfolge schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten He hat es aufeine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten und gegen denAngeklagten H auf eine solche von elf Jahren und sechs Monatenerkannt. Die Revision des Angeklagten H erweist sich aus denGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Okto-ber 2002 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Gleiches gilt im wesentlichen für die Revision des Angeklagten He- , die aber zu dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg führt.Das Landgericht hat nicht bedacht, daß mit den von den AmtsgerichtenHersbruck, Chemnitz, Hainichen und dem Landgericht Chemnitz zwischendem 16. Januar und 24. April 2002 festgesetzten sieben Einzelstrafen dieBildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in Betrachtkommt. Dies hätte im Hinblick auf das wenn auch unvollständig mitgeteil-te Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. April 2002 nahegelegen. DasLandgericht hat nicht erörtert, ob sämtliche der dortigen Gesamtfreiheits-strafe zugrundeliegenden Taten vom Angeklagten wie der am 20. Novem-ber 2001 begangene versuchte Raub mit Todesfolge vor dem Urteil desAmtsgerichts Hersbruck vom 16. Januar 2002 begangen wurden. Dies hättedie Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ermöglicht (vgl. BGHR StGB § 55Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1 und 4). Der Senat kann eine Benachteiligungdes Angeklagten schon im Hinblick auf die nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB - 4 -einzuhaltende Obergrenze für eine gegebenenfalls zu bildende Gesamtfrei-heitsstrafe nicht ausschließen, weil diese sechs Monate unter der Summeder vom Angeklagten derzeit zu verbüßenden Strafen liegt.Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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