5 StR 490/03 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 16. März 2004in der Strafsachegegenwegen Mordes - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom16. März 2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshofals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt Kals Verteidiger,Rechtsanwalt Köals Vertreter der Nebenklägerinnen,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-benklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Chemnitzvom 7. April 2003 aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere alsSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-chen, seinen Schwager E am 29. August 2002 gegen 23.25 Uhr indessen Pizzeria in Schlettau mit einem Pistolenschuß in den Kopf heimtük-kisch getötet zu haben. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwalt-schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die Revisionen derWitwe sowie der Schwester des Getöteten, die sich als Nebenklägerinnendem Verfahren angeschlossen haben, führen mit der Sachrüge zur Aufhe-bung des Freispruchs. Auf die von den Nebenklägerinnen erhobenen for-mellen Rügen kommt es nicht an.I.1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: - 4 -Der seit 1979 in Deutschland lebende Angeklagte heiratete 1985 dieSchwester des Getöteten E . Nachdem der Angeklagte gegen seineEhefrau tätlich geworden war und er die Ehe durch große Eifersucht belastethatte, zog seine Ehefrau im September 1999 mit den damals elf und neunJahre alten ehelichen Kindern mit Hilfe des E von Rheinstetten nachLüdenscheid zu einem Onkel und betrieb das Scheidungsverfahren. Der An-geklagte, dem lediglich ein monatliches Besuchsrecht eingeräumt war, littstark unter der Trennung von seiner Familie. Er gab seinem Schwager eineerhebliche Mitschuld, wenn nicht die Hauptschuld am Scheitern seiner Ehe.Dies begründete seine besondere Motivationslage zur Abreaktion von Wutund Haß durch entsprechende verbale Äußerungen im Familien- und Be-kanntenkreis, die Familie des Schwagers zu zerstören, weil dieser die eigeneFamilie zerstört habe, bis hin zu Androhungen, den Bruder seiner Frau tötenzu wollen. E übernahm im Februar 2002 die in der Buchholzstraße 9 inSchlettau (Vogtland) gelegene Pizzeria A . Der Angeklagte beauf-tragte im August 2002 seinen Freund At , den E wegeneiner Forderung über 15.000 DM anzusprechen. At wandte sich unge-fähr am 15. August 2002 telefonisch an seinen Freund Ö , der auch mitE befreundet war und erkundigte sich nach Telefonnummer und Adressedes E . Ö teilte At aber lediglich mit, daß E ein Lokal inSchlettau betreibe. Über den Inhalt dieses Anrufs informierte At den An-geklagten.Am 29. August 2002 sprach auf dem Marktplatz in Schlettau gegen21.15 Uhr ein 1,65 m bis 1,70 m großer Mann, ca. 40 bis 45 Jahre alt, vonnormaler Figur, in sehr gebrochenem Deutsch die Zeuginnen G undL an und fragte nach einem Lokal und danach, ob er sich in Schlet-tau befinde. Die Zeuginnen hielten den Mann für einen Türken, und wiesenihn, nachdem er bestätigt hatte, eine Pizzeria zu suchen, den Weg zum Lokaldes E . Gegen 22.45 Uhr traf der Zeuge Ki an der Ecke - 5 -Buchholz/Breitscheidstraße auf einen ca. 1,75 m großen Mann südländi-schen Aussehens, der durch den Blick des Zeugen merklich irritiert wurdeund leicht zuckte. Der Zeuge S beobachtete von seiner Wohnung ausgegen 23.20 Uhr einen ca. 1,70 bis 1,75 m großen Mann, der mit einerSchirmmütze und einem grauen T-Shirt bekleidet in die Pizzeria ging. Die imLokal beschäftigten Zeugen I und D nahmen einen 1,65 bis1,70 m großen Mann von schlanker Gestalt wahr, der eine Schirmmütze trugund etwa 35 Jahre alt war. Diese Person schoß mit einer Pistole FN Kaliber7,65 mm dem auf einem Barhocker am Kassentresen sitzenden E inHöhe des rechten oberen Ohrmuschelansatzes aus geringer Entfernung inden Kopf, wodurch eine Hirnverletzung entstand, die um 3.43 Uhr trotz ärztli-cher Bemühungen zum Tod führte. Der Zeuge S sah unmittelbarnach der Schußabgabe den gleichen Mann, der kurz zuvor die Pizzeria be-treten hatte, aus dem Lokal kommen, die Buchholzstraße überqueren und indie Breitscheidstraße einbiegen. Letzteres wurde von dem AugenzeugenSü bestätigt. Die Zeugin Se sah unmittelbar nach der Schußabgabe ei-nen 1,60 m bis 1,70 m großen Mann von normaler Gestalt ca. 50 m in dieBreitscheidstraße rennen. Diese Person stieg in ein am rechten Fahrbahn-rand abgestelltes Fahrzeug ein und fuhr sehr schnell davon.Der Zeuge Ki erkannte am 5. September 2002 unter 13 vor-gelegten Wahllichtbildern, die allesamt Männer südländischen Aussehensdarstellten und worunter sich zwei Bilder des Angeklagten befanden, denAngeklagten auf beiden Bildern zu 80 % als die Person, auf die erum 22.45 Uhr in Schlettau getroffen war. Auch die Zeuginnen G undL bezeichneten die Bilder, die den Angeklagten zeigten als demjeni-gen Mann ähnlich, der sie auf dem Marktplatz um 21.15 Uhr angesprochenhatte. Der Zeuge D erkannte eine solche Ähnlichkeit mit dem Täterlediglich auf einem Bild.Der Angeklagte bestreitet, seine Ehefrau jemals bedroht oder ge-schlagen zu haben. Seinen Schwager habe er nicht getötet. Er sei am Tattag - 6 -nach einem Spaziergang im Karlsruher Schloßpark um 21.00 Uhr zu Hausemit dem Pkw in Rheinstetten angekommen und habe seine Wohnung biszum Mittag des nächsten Tages nicht mehr verlassen.2. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten für wider-legt. Sein Pkw Honda Concerto sei in der Tatnacht nicht in der Tiefgaragegesehen worden. Ferner hätten sich die Angaben des Angeklagten über dasvon ihm verfolgte türkische Fernsehprogramm als unzutreffend herausge-stellt. Von einer Täterschaft des Angeklagten hat es sich aber nicht überzeu-gen können. Die Ergebnisse der Wahllichtbildvorlagen seien hinsichtlich derWiedererkennungsmerkmale Oberlippenbart, Haarkranz und männliche Per-son mit südländischem Aussehen nicht ausreichend, um eine Verwechslungauszuschließen. In der Hauptverhandlung hätten die Zeugen nur eine Ähn-lichkeit des Angeklagten der freilich sein Aussehen durch Tragen einesVollbartes verändert hatte mit der von ihnen in Schlettau jeweils beobach-teten Person feststellen können. Die beim Angeklagten erkennbare besonde-re Motivationslage werde durch das Fehlen objektiver Beweismittel relativiert.II.Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Freispruchs, weil die Beweis-würdigung des Landgerichts sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält.Zwar muß das Revisionsgericht es grundsätzlich hinnehmen, daßder Tatrichter einen Angeklagten deshalb freispricht, weil der TatrichterZweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdi-gung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränktsich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, un-klar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungs-sätze verstößt (st. Rspr.; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171;BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33 m.w.N.). - 7 -1. Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lük-kenhaft. Freilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechendenUrteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich wür-digen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweis-lage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann sobeschaffen sein, daß sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisum-stände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt,obwohl wie hier nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen einenAngeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muß es allerdings inseiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweisewesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägun-gen einbeziehen (BGH wistra 2002, 430; 260, 261; BGH NStZ-RR 2000,171) und in einer Gesamtwürdigung betrachten (BGH NJW 2002, 2188,2189; 2002, 1811, 1812; BGH NStZ 2002, 48). Dem wird das angefochteneUrteil hinsichtlich der Identifizierung des Tatverdächtigen durch Zeugen imErmittlungsverfahren nicht gerecht. Das Landgericht hat naheliegende Um-stände, die auf den Angeklagten hindeuten, nicht in seine Abwägung mit ein-bezogen.a) Das Schwurgericht hat das Alibi des Angeklagten mit fehlerfreierBeweiswürdigung widerlegt. Es hat allerdings die Prüfung der naheliegendenFrage unterlassen, ob der Angeklagte entgegen seiner Einlassung eine wei-tere Reise unternommen hat, die es ihm ermöglicht hätte, mit seinem Pkwbis 21.15 Uhr am Tatort einzutreffen und nach der Tatausführung ge-gen 23.25 Uhr wieder nach Rheinstetten zurückzukehren. Dafür hätte aufden von der Zeugin B bekundeten Umstand abgestellt werdenkönnen, daß der Angeklagte am Tattag gegen 15.30 Uhr in Rheinstetten eineReisetasche in seinen Pkw verbrachte, anschließend wegfuhr und daß derPkw nach den Angaben der Zeugin Sc am 29. August nicht mehr, son-dern vielmehr erst gegen 11.00 Uhr des Folgetages auf dem Parkplatz desAngeklagten gesehen wurde. - 8 -b) Bei einer ersichtlich möglichen Anwesenheit des Angeklagtenin Schlettau gegen 21.15 Uhr hätten die von den Zeuginnen G undL bekundeten Äußerungen des von ihnen angetroffenen Ausländers(Frage in gebrochenem Deutsch nach einem Lokal oder Pizzeria und derNachfrage, ob er sich in Schlettau befinde) zu den Sprachkenntnissen unddem Sprechverhalten des Angeklagten in Beziehung gesetzt werden müs-sen. Das Landgericht hätte ferner mit in die Bewertung einbeziehen müssen,daß durch die Aussagen der Zeugen Ö und At der Angeklagte überden Aufenthaltsort seines Schwagers nur unzureichend informiert war.c) Das Schwurgericht hat es ferner unterlassen, eine ausreichendeVerbindung der Aussagen der Zeugen G , L , Ki undD , die eine Ähnlichkeit der von ihnen wahrgenommenen Person mitden in der Wahllichtbildvorlage enthaltenen Bildern des Angeklagten bekun-deten, mit den Personenbeschreibungen der Zeugen herzustellen, die einenunbekannten Mann vor und in der Pizzeria sowie auf der Flucht gesehen ha-ben (S UA 13, I UA 9, Sü UA 13, Se UA 12). Dazu hättenahegelegen, das Erscheinungsbild des Angeklagten zur Tatzeit zu ermittelnund mit dem jeweiligen Erscheinungsbild der von den Zeugen in den ver-schiedenen Beweisstationen (Vorbereitung 21.15 Uhr bis 22.45 Uhr; Betretender und Agieren in der Pizzeria; Flucht aus der Pizzeria) geschilderten Per-son zu vergleichen. Die Wahrnehmungen der Zeugin Se zur Beschaffen-heit des Fluchtautos hätten dann in Beziehung gesetzt werden können zumäußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs des Angeklagten.2. Es besteht auch die Besorgnis, daß das Landgericht insoweitüberspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-gungsbildung gestellt hat (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262 m.w.N.), als es diebesondere, den Angeklagten belastende Motivationslage durch das Fehlenobjektiver Beweismittel relativiert hat. Es besteht Anlaß anzunehmen, dasLandgericht könnte das Mißlingen der Gewinnung objektiver Beweise zugun-sten des Angeklagten überbewertet haben. Die Schwurgerichtskammer wür- - 9 -digt als den Angeklagten erheblich entlastend, daß weder Schmauchspurenan den Händen des Angeklagten festgestellt wurden noch an der aufgefun-denen Patronenhülse festgestelltes DNA-Material auf den Angeklagten hin-deutete. Bei dieser Wertung wird übersehen, daß wegen der erfolgten fehler-haften Anwendung der Schmauchprobenträger durch die ermittelnden Poli-zeibeamten ein solcher Sachbeweis überhaupt nicht erhoben werden konnte.Das an der Patrone festgestellte DNA-Material ergab zwar eine auf drei Per-sonen darunter nicht der Angeklagte hindeutende Mischspur. Für denAngeklagten wesentlich entlastend wäre dieser Befund aber nur zu werten,falls der Pistolenschütze die Patrone mit einer gewissen Wahrscheinlichkeithätte berühren müssen. Dazu wären die waffentechnischen Besonderheitender verwendeten Pistole zu betrachten gewesen. Wäre wie üblich dieLadung der Waffe mittels eines Magazins erfolgt, hätte der Schütze bei Vor-handensein eines aufmunitionierten Magazins die Patrone nicht berührenmüssen. Fehlende Täterspuren an der Patrone hätten dann nur ein geringesentlastendes Gewicht.III.Die Sache bedarf insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung. Solltesich der neue Tatrichter von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugen - 10 -können, wird eine Prüfung des aktuellen seelischen Zustandes des Ange-klagten bei Begehung der Tat naheliegen (vgl. BGHR StGB § 21 seelischeAbartigkeit 4).Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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