5 StR 490/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 19. Juni 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die den Ange-klagten besonders beschwerende Ma337regel der Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, wird der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit angesichts des nicht 374ber - 3 - aus gro337en Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beachten sein (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 62 Rdn. 6, 247 67d Rdn. 6a und c m.w.N.). Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy