5 StR 490/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 30. April 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die in der Russischen F366deration erlittene Auslieferungshaft im Ver-h344ltnis 1:1,5 angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1 Die Urteilsformel bedarf der Erg344nzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsma337stabs der in der Russischen F366deration vom 20. Januar bis 5. November 2007 erlittenen Auslieferungshaft. Der Senat h344lt es nicht f374r geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zur374ckzuverweisen, sondern bestimmt den Ma337stab selbst. In seiner Antragsschrift vom 26. November 2008 hat der Generalbun-desanwalt eine Anrechnung der in der Russischen F366deration erlittenen Aus-lieferungshaft im Ma337stab 1:1 beantragt. Dem hat der Angeklagte nicht wi-dersprochen. Gleichwohl geht der Senat zu seinen Gunsten von einem An-rechnungsma337stab von 1:1,5 aus. Eine noch g374nstigere Anrechnung h344lt er - 3 - f374r ausgeschlossen. Der Angeklagte ist Wei337russe und hat sich in Deutsch-land lediglich zeitweise aufgehalten; die Auslieferungshaft wurde in einem seiner Heimat zumindest 344hnlichen Kulturkreis vollzogen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
Full & Egal Universal Law Academy