BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 490/14 vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 b e- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri chts Berlin vom 5. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Im Blick auf die erfolgte Negativmitteilung (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und die kategorische Ablehnung je glicher Verständigungsbereitschaft durch die Stra f- kammer im letzten Hauptverhandlungstermin bedurfte es eines ausdrücklichen Negativattests (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) nicht mehr. Die Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB betrifft Beziehungsgegenstände und du rfte daher bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. August 2013 5 StR 248/13 Rn. 2). Sander Schneider Dölp König Bellay
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