ECLI:DE:BGH:2015:251115B5STR490.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 490/15 vom 25. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 b e- schlossen: 1. Auf die R evision des Angeklagten D . wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Mai 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels m it Au s- nahme der Auslagen der Nebenklägerin , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die R e- vision des Angeklagten W . gegen das vorbezeichnete U r- teil werden nach § 349 Abs. 2 S tPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass bei dem A n- geklagten W . die je weils tateinheitliche Verurteilung w e- gen Besitzes von kinderpornographischen Schriften entfällt. 3. Der Angeklagte W . hat die Kosten seines Recht smittels und beide Angeklagten haben die der Nebenklägerin durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen zu tr a- gen. - 3 - Gründe: 1. Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, den Angeklagten W . dar n- heit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften, des sich Verschaffens kinderpornographischer Schriften sowie der Verbreitung kinderpornograph i- scher Schriften in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Schriften in acht . ist zu einer Fre i- heitsstrafe von sechs Jahren und der Angeklagte W . zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden; darüber hinaus hat das Landg e- richt gegen den Angeklagten D . dessen Unterbringung in der Sich e- rungsverwahrung angeordnet. 2. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen der Ang e- kla g ten haben lediglich im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten D . hat keinen Bestand. Gemäß § 66 Abs. 3 StGB ist die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in das Ermessen des Tatgerichts gestellt. Daher müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen es von seiner Entscheidu ngsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch g e- macht hat (BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 4 StR 718/93, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 5). Diesen Anforderungen wird das ang e- fochtene Urteil nicht gerecht. Den die Anordnung der Sicherungsv erwahrung betreffenden Ausführungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass sich die Strafkammer des ihr eingeräumten Ermessens überhaupt bewusst war. Das Landgericht beschränkt sich lediglich darauf, die gesetzlichen Voraussetzungen von § 66 Abs. 3 StG B zu beschreiben. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung um eine Maßregel mit besonders nac h- 1 2 3 - 4 - haltiger Eingriffsintensität handelt, ist eine ausdrückliche Dokumentation der Ermessenserwägungen in Bezug auf die Anordnung d er Sicherungsverwahrung deren materielle Voraussetzungen freilich nahe liegen nicht entbehrlich. Sander Dölp RiBGH Prof. Dr. König ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Berger Bellay
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