ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR490.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 490/18 vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalt s und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 10 . Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 6. April 2018 im Ausspruch über die G e- samtfreihei tsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta t- einheit mit vorsätzlich unerlaubtem Besitz und Führen einer verbotenen Waffe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem U rteil des Amtsgerichts Che m- nitz vom 12. Januar 2015 und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsg e- richts Berlin - Tiergarten vom 9. September 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt h at. Ferner hat es eine Kompensationsentscheidung sowie Einziehungsen t- scheidungen getroffen. Das auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des G e- samtstrafausspruchs. Im Übrigen ist es unbegrü ndet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat hinsichtlich des Strafausspruchs Folge n- des ausgeführt: Das Landgericht hat es versäumt, den Vollstreckungsstand der einbezogenen Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsg e- richts Tiergarten vom 9. September 2014 mitzuteilen (vgl. UA S. 5, 18; vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2018 5 StR 71/18 , juris R d n r . 4). Ohne dessen Kenntnis kann aber nicht geprüft werden, ob die Strafe bei der Gesa m t- strafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB überhaupt einbezi e- hungsfähig war und deshalb Zäsurwirkung gegenüber der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 19. Februar Der Senat tritt dem be i und hebt den Gesamtstrafenausspruch auf. Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Besc hlussverfa h- ren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden. Hingegen ist die Kompensationsentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen und bleibt von der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 3 StR 250/09, BGH St 54, 135, 138). Soweit der Beschwerdeführer die Fassung der Kompensationsentscheidung bea n- standet, verweist der Senat auf BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 145. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 2 3 4
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