5 StR 491/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 einstimmig beschlossen: Der Beschluß des Senats vom 27. November 2001 wird au f - rechterhalten. G r ü n d e Der Senat hat durch Beschluß vom 27. November 2001 über die R e - vision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. März 2001 entschieden, obwohl der Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO vom 18. Oktober 2001 nur Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin W und der bereits entpflichteten Verteidigerin Rechtsanwältin D zugestellt worden ist, nicht aber dem in B ü - rogemeinschaft mit dieser praktizierenden zweiten Pflichtverteidiger Recht s - anwalt R . Es ist ihm nicht zu widerlegen, daß er keine Gelegenheit ha t - te, eine Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO einzureichen. Die hie r - durch nicht auszuschließende Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die Anhörung des B e - schwerdeführers auf seinen Antrag vom 7. Dezember 2001 nachzuholen (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 4). - 3 - Dies ist durch Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 2001 geschehen. Die Erwiderung des Verteidigers vom 28. Dezember 2001 gibt dem Senat jedoch keinen Anlaû, seine Entsche i - dung zu ndern. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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