5 StR 491/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 8. Februar 2002 nach § 349Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte des Herbeiführens einer Sprengstoffexplo-sion in Tateinheit mit Brandstiftung, des versuch-ten Betruges und der Hehlerei schuldig ist,b) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe vonsieben Jahren und sechs Monaten (Tat vom4. September 2000) und im Gesamtstrafausspruchaufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Revision, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwererBrandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion(Tatzeit: 4. September 2000; Einzelfreiheitsstrafe: sieben Jahre undsechs Monate), wegen versuchten Betruges (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr - 3 -und sechs Monate) und wegen Hehlerei (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr unddrei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Mo-naten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt entsprechend demAntrag des Generalbundesanwalts zu der aus dem Tenor ersichtlichenSchuldspruchänderung, welche die Aufhebung der Einsatzstrafe und der Ge-samtstrafe nach sich zieht. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO.Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht wegen der Tat vom4. September 2000 eine Strafbarkeit nach § 308 Abs. 1 StGB bejaht. Tatein-heitlich hierzu hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen indes lediglich eine Brandstiftung im Sinne des § 306 Abs. 1Nr. 1 StGB begangen. Entgegen der Annahme der Strafkammer liegen dieVoraussetzungen des § 306b Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 306a Abs. 1Nr. 3 StGB nicht vor. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend belegt hat,war die vom Angeklagten angezündete Pension nach den Urteilsfeststellun-gen zur Tatzeit keine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Men-schen dient (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 306a Rdn. 7m.w.N.). Dort hielten sich zu diesem Zeitpunkt keine Gäste und keine Be-diensteten mehr auf, der neue Pächter wollte das Haus nicht unmittelbar alsWohnstätte oder als Pension nutzen, sondern zunächst Umbauarbeiten vor-nehmen, die am Tattag ersichtlich noch nicht begonnen hatten. Daran, daßdas in Brand gesetzte Gebäude für den Angeklagten fremd war, besteht hin-gegen kein Zweifel. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist ein-deutig zu entnehmen, daß die Erbengemeinschaft, die das Grundstück anden Angeklagten und seine Lebensgefährtin verkauft hatte, noch Eigentüme-rin war.Da ergänzende, den bisherigen schwereren Tatvorwurf tragendeFeststellungen ersichtlich nicht mehr zu treffen sind, ändert der Senat denSchuldspruch von sich aus. Es ist auch auszuschließen, daß sich der Ange-klagte bei Kenntnis von der Möglichkeit einer Verurteilung wegen des gerin- - 4 -geren Schuldvorwurfs wirksamer hätte verteidigen können. Die Aufhebungder Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe läßt die wegen der anderen Tatenverhängten Einzelstrafen unberührt; die Strafzumessungserwägungen sindjeweils rechtsfehlerfrei, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß ihreBemessung von der Höhe der bisherigen Einsatzstrafe beeinflußt wordenwäre.Die getroffenen Feststellungen namentlich die zur uneingeschränk-ten Schuldfähigkeit des Angeklagten können in vollem Umfang bestehenbleiben, da sie von dem Subsumtionsfehler unberührt und auch sonstrechtsfehlerfrei getroffen sind. Das neue Tatgericht hat daher die Einzelstraf-zumessung für den geänderten Schuldspruch und die Gesamtstrafbestim-mung allein auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vorzunehmenund darf hierfür darüber hinaus allenfalls ergänzende, ihnen nicht widerspre-chende Feststellungen treffen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzu-lässigkeit 1). - 5 -Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersu-chungshaft ist nicht veranlaßt. Eine weitere Beschwerde gegen die Haftent-scheidung des Kammergerichts an den Bundesgerichtshof ist nicht statthaft.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
Full & Egal Universal Law Academy