5 StR 491/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. M344rz 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 1. Juni 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der ausgef374hrten Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Zur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 2 Im Jahre 1985 heiratete die Angeklagte O. H. , mit dem sie bereits eine einj344hrige Tochter hatte. Kurze Zeit sp344ter gebar sie ihr zweites Kind, den Sohn I. , und ein Jahr sp344ter den Sohn D. . Der Ehemann der Angeklagten, der nur ein Kind gewollt hatte, war 374ber die Geburt des zweiten 3 - 3 - Kindes ver344rgert, zumal seine Frau ihm wahrheitswidrig erkl344rt hatte, dass sie die 204Antibabypille223 nehme. Anl344sslich der Schwangerschaft und der Ge-burt des dritten Kindes machte er seiner Frau heftige Vorw374rfe. F374r die An-geklagte stand nun endg374ltig fest, dass ihr Ehemann auf keinen Fall weitere Kinder haben wollte. Das Verh344ltnis zwischen den Eheleuten war inzwischen merklich abgek374hlt. Es kam zwar noch zu sexuellen Kontakten; dar374ber hin-aus gab es 226 von den Kindern abgesehen 226 so gut wie keine pers366nlichen Ber374hrungspunkte mehr. Die Angeklagte litt unter der verschlossenen und wortkargen Wesensart ihres Ehemannes. Im Jahre 1988 wurde die Angeklagte erneut schwanger, was sie ihrem Ehemann nicht zu offenbaren wagte. Sie hoffte vergeblich, er werde die Schwangerschaft bemerken. In einer Nacht im September 1988 brachte sie auf der Toilette der ehelichen Wohnung das Kind zur Welt. Sie wickelte es in ein Handtuch, setzte sich mit dem S344ugling ins Wohnzimmer und trank eine Flasche Wein. Das zwischenzeitlich infolge mangelnder Versorgung verstor-bene Baby packte sie in einen M374llsack, den sie in ein mit Sand gef374lltes Aquarium auf dem Balkon legte. 4 In den nachfolgenden Jahren sprach die Angeklagte immer st344rker dem Alkohol zu. Gespr344che mit ihrem Mann fanden so gut wie nicht mehr statt. Die Angeklagte trank auch, um die Geburt und das Vergraben des Kin-des zu vergessen. Am 5. Mai 1992 gebar die Angeklagte w344hrend eines Fortbildungslehrgangs in einer Pension einen lebenden Jungen. Auch dieses Kind starb, weil es nicht versorgt wurde. Die Angeklagte packte es in eine Reisetasche und fuhr nach Hause. Dort angekommen, trank sie zwei bis drei Flaschen Wein und vergrub das Kind in einer Plastikbadewanne auf dem Balkon. 5 In der Folgezeit nahm der Alkoholkonsum der Angeklagten weiter kon-tinuierlich zu; an manchen Tagen trank sie bis zu drei Flaschen klaren Schnaps. Obwohl die Ehe immer schwieriger wurde, kam es in unregelm344337i- 6 - 4 - gen Abst344nden zum Geschlechtsverkehr zwischen den Eheleuten. Die An-geklagte wurde noch sieben weitere Male schwanger und brachte 226 von ihrer Umwelt unbemerkt 226 noch sieben lebende Kinder auf die Welt, die sie eben-falls unversorgt sterben lie337. Sie verschwieg diese Schwangerschaften nicht nur ihrem Ehemann, sondern auch ihrer Mutter und ihren Geschwistern. Wurde sie wegen ihres Leibesumfangs auf eine m366gliche Schwangerschaft angesprochen, stritt sie dies energisch ab und begr374ndete ihre k366rperliche Ver344nderung mit verschiedenen Krankheiten. Bei keiner der Schwanger-schaften suchte sie einen Gyn344kologen auf; sie bef374rchtete, er k366nne die vorangegangenen Schwangerschaften feststellen und nach dem Verbleib der Kinder fragen. Aus Angst vor Entdeckung ihrer Taten fl374chtete sie sich immer mehr in den Alkohol. Sie hatte auch Angst, dass im Falle einer Ehescheidung die Kinder S. , I. und D. , denen sie eine gute Mutter war, ihrem Mann zugesprochen w374rden. 7 Bei der Geburt eines weiteren Kindes im Fr374hjahr 1993 begann die Angeklagte nach dem Einsetzen der Wehen Alkohol zu trinken. Auch dieses Kind lie337 sie nach der Geburt unversorgt liegen und vergrub es in einem Be-h344lter auf dem Balkon. In derselben Weise verfuhr sie mit den bis Ende 1998 geborenen sechs Kindern, die sie alle in T374chern oder Plastikt374ten in Beh344l-tern auf dem Balkon, die sie bepflanzte, verbarg. Auch in diesen F344llen hatte sie zu Beginn des Geburtsvorgangs intensiv dem Alkohol zugesprochen. Bis zur Aufdeckung der Taten im Jahre 2004 belie337 die Angeklagte die Kinder-leichen in den Balkonk344sten, die sie sogar nach der Zwangsr344umung ihrer Wohnung zwischenlagerte. Inzwischen sind die Eheleute geschieden. Im September 2003 bekam die Angeklagte von einem anderen Mann eine Tochter. 8 Das Landgericht hat die Taten der Angeklagten 226 die Tat aus dem Jahre 1988 war verj344hrt (ankn374pfend an DDR-Tatzeitrecht) 226 als acht F344lle des Totschlags durch Unterlassen bewertet, wobei es weder besonders 9 - 5 - schwere noch minder schwere F344lle angenommen hat. Dass Unterlassungs-taten vorliegen, hat sie nicht strafmildernd bewertet, weil hier das Unterlas-sen im Vergleich zum aktiven Tun nicht leichter wiege. Sachverst344ndig bera-ten hat die Strafkammer angenommen, dass die 374berdurchschnittlich intelli-gente und leistungsf344hige Angeklagte bei keiner der Taten in ihrer Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit eingeschr344nkt gewesen sei. 2. Der Schuldspruch wegen Totschlags in acht F344llen h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. So beruht die Feststellung, alle von der Angeklagten im Tatzeitraum geborenen Kinder seien lebend zur Welt gekommen, auf einer rechtsfehlerfreien Beweisw374rdigung. 10 11 Zwar erm366glichten die aus den Obduktionen im Einzelnen gewonne-nen Erkenntnisse aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr die Feststellung der jeweiligen konkreten Todesursachen bei den acht gefundenen Leichen. Hin-sichtlich des im Jahre 1992 geborenen Kindes hat sich die Strafkammer je-doch tragf344hig auf die f374r glaubhaft erachteten fr374heren Angaben der Ange-klagten gest374tzt, wonach das Kind nach der Geburt 204gewimmert223 habe. Die 334berzeugung, auch die weiteren sieben Kinder h344tten zun344chst gelebt, gr374n-det sich auf eine Gesamtw374rdigung der ermittelten Indizien. Hierzu z344hlt das Landgericht, dass die Angeklagte 1984, 1985, 1986 und 2003 gesunde Kin-der geboren hatte und, dass die 1988 und 1992 geborenen Kinder ebenfalls lebend zur Welt gekommen sind. Weiter st374tzt sich die Strafkammer auf die Erkenntnisse des medizinischen Sachverst344ndigen zum Entwicklungsstand s344mtlicher Neugeborener und erw344hnt abschlie337end in diesem Zusammen-hang die fr374heren Angaben der Angeklagten, sie habe ihre Kinder get366tet. Der unter Ber374cksichtigung der statistischen Wahrscheinlichkeit f374r eine Tot-geburt auf dieser Tatsachenbasis von der Strafkammer gezogene Schluss auf die Vitalit344t aller Kinder ist m366glich 226 sogar naheliegend 226 und damit revi-sionsgerichtlich nicht zu beanstanden. - 6 - Da sich das Landgericht mit der erforderlichen Sicherheit davon 374ber-zeugt hat, dass die Kinder lebend zur Welt kamen, war f374r die von der Revi-sion vermisste Anwendung des Zweifelssatzes kein Raum mehr. Auch muss-te sich das Urteil nicht ausdr374cklich mit den von der Revision aufgezeigten 204Sachverhaltsvarianten223 auseinandersetzen. Sie f374hren bereits zu keiner der Angeklagten g374nstigeren Beurteilung der Strafbarkeit. Weder das Ertrinken oder Ersticken im Toilettenbecken noch eine eintretende Ateml344hmung 226 die nach den Urteilsfeststellungen bei einem w344hrend der Schwangerschaft mit Alkohol belasteten und nach der Geburt unversorgt bleibenden S344ugling schneller als bei einem unbelasteten Kind auftritt 226 stellen Todesursachen dar, die bei Vornahme der gebotenen Handlung durch die Mutter eingetreten w344ren oder bei deren Vorliegen der T366tungsvorsatz anzuzweifeln w344re. 12 13 3. Soweit allerdings das sachverst344ndig beratene Schwurgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit der Angeklagten verneint und sie bei allen Taten f374r strafrechtlich voll verantwortlich gehalten hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. a) In 334bereinstimmung mit dem Sachverst344ndigen hat das Gericht hierzu festgestellt, dass es sich bei der Angeklagten um eine unreife Pers366n-lichkeit mit einem Selbstwertdefizit und abh344ngigen Pers366nlichkeitsz374gen, Orientierungslosigkeit, Realit344tsverlust und dissozialem Aktionismus handelt. Bei Vorliegen 344u337erlich strukturierender Rahmenbedingungen, wie sie w344h-rend der Ehe gegeben waren, f374hrten Selbstwertdefizit, abh344ngige Pers366n-lichkeitsz374ge und Orientierungsschw344che zu einer 204geradezu masochistisch imponierenden verharrenden Haltung223. Die Strafkammer hat hierzu indes auf die als 374berzeugend angesehenen Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen verwiesen, wonach diese Pers366nlichkeitsbesonderheiten 204nicht als erhebliche Beeintr344chtigung des Erlebens und sich Verhalten-k366nnens223 zu bewerten seien. Ohne weitere Begr374ndung hat es eine 204psychopathologisch relevante Fehlentwicklung bzw. eine psychiatrisch relevante Pers366nlichkeitsst366rung223 verneint. Eine Einschr344nkung der Schuldf344higkeit ergebe sich schlie337lich 14 - 7 - auch nicht aus dem Alkoholmissbrauch der Angeklagten. Denn die Angeklag-te sei nach der Geburt der Kinder jeweils noch in der Lage gewesen, die Spuren der Geburt gr374ndlich zu beseitigen und die Leichen zu begraben. Diese komplexen Handlungen, die schnell und unauff344llig h344tten geschehen m374ssen, habe sie stets sorgf344ltig ausgef374hrt. Eine derart rasche und effektive Spurenbeseitigung spreche f374r die uneingeschr344nkte Schuldf344higkeit der An-geklagten bei allen Taten. b) Diese Erw344gungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die im Anschluss an den Sachverst344ndigen getroffene Annahme, bei der Angeklag-ten liege schon deshalb keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB vor, weil sie an keiner Pers366nlichkeitsst366rung leide, entbehrt einer nachvollziehbaren und damit revisionsgerichtlicher Kontrolle zug344ngli-chen Begr374ndung. 15 16 Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass schon aus psychiatrischer Sicht das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB auszuschlie337en sein wird, wenn der oder die Betroffene Pers366nlichkeitsz374ge aufweist, die nur auf ein unangepasstes Verhalten oder auf eine akzentuierte Pers366nlichkeit hindeuten und die Schwelle einer Pers366nlichkeitsst366rung nicht erreichen (BGHSt 49, 45, 52). Die Ausf374hrungen, mit denen die Annahme einer Pers366nlichkeitsst366rung ver-neint wird, lassen jedoch die hierzu erforderliche Gesamtschau der Pers366n-lichkeit der Angeklagten und ihrer Entwicklung wie auch der Taten selbst und des Nachtatgeschehens (BGHR StGB 247 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29; BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2004 226 5 StR 351/03) vermissen. Angesichts der zahlreichen Auff344lligkeiten w344re eine eingehendere Pr374fung und Er366rterung, ob bei der Angeklagten eine schwere andere seeli-sche Abartigkeit aufgrund einer Pers366nlichkeitsst366rung vorliegt, geboten ge-wesen. Anlass hierzu h344tte aufgrund des von der Strafkammer nach sach-verst344ndiger Beratung gezeichneten auff344lligen Pers366nlichkeitsbildes der 17 - 8 - Angeklagten (oben 3 a) bestanden. Anhand der Urteilsgr374nde l344sst sich nicht nachvollziehen, ob der Sachverst344ndige die Pers366nlichkeitsz374ge mit den Kri-terien der Klassifikationssysteme von ICD-10 oder DSM-IV-TR zur Diagnose von Pers366nlichkeitsst366rungen differentialdiagnostisch abgeglichen hat und gegebenenfalls woran eine Einordnung unter ein dort bezeichnetes St366-rungsbild gescheitert ist, bzw. woran sich gezeigt hat, dass die definierenden Merkmale f374r eine solche St366rung nicht stark genug ausgepr344gt waren. In die Bewertung der 204Pers366nlichkeitsbesonderheiten223 h344tte insbeson-dere einbezogen werden m374ssen, inwieweit deren Auswirkungen die bisheri-ge Lebensf374hrung der Angeklagten dauerhaft gest366rt, belastet oder einge-engt haben. In diesem Zusammenhang h344tte nicht nur die zunehmende Trunksucht der Angeklagten er366rtert werden m374ssen, sondern auch ihre Entwicklung sowie ihre psychische Befindlichkeit zu den jeweiligen Tatzeiten. So l344sst sich den Urteilsgr374nden entnehmen, dass die Angeklagte, die in ih-rer Kindheit den engen Familienverbund als 204gluckenhaft und einengend223 empfand, sich in sehr jungen Jahren an ihren Ehemann band. Sie f374hrte ein von ihr 226 so nicht erw374nschtes 226 sozial isoliertes Leben, auch mit ihrem Ehemann war ein Gedankenaustausch nicht m366glich. Bedingt durch die Hal-tung ihres Mannes kam es auch zur Abk374hlung der famili344ren Beziehungen. Bereits an der Schwelle von der Adoleszenz zum Erwachsenenalter war die 374berdurchschnittlich intellektuell begabte und leistungsf344hige Angeklagte damit in feste Strukturen eingebunden, die weder ihren Vorstellungen und Erwartungen, noch ihren F344higkeiten entsprachen. 18 Aber auch das durch stereotyp wiederholten Tatablauf 226 neun Kinder hat die Angeklagte unbemerkt von ihrer Umwelt ausgetragen, geboren und get366tet 226 besonders au337ergew366hnliche Gesamttatgeschehen, die den Taten jeweils vorausgehende Vorspiegelung der Angeklagten, sie k374mmere sich um Empf344ngnisverh374tung, sowie das in dem Umgang mit den Beh344ltern, in denen sich die Leichname der Neugeborenen befanden, zum Ausdruck ge-kommene bizarr anmutende Nachtatverhalten und ihr nachgewiesenes Ver- 19 - 9 - halten als treusorgende Mutter der Kinder S. , D. und I. w344ren in diese Gesamtschau einzubeziehen gewesen. Schlie337lich stellt das Schwurgericht an anderer Stelle der Urteilsgr374n-de (im Zusammenhang mit der Er366rterung etwaiger Mordmerkmale, nament-lich der niedrigen Beweggr374nde) fest, dass sich die Angeklagte jeweils zu Beginn jeder Schwangerschaft in einer pers366nlichkeitsgepr344gten Konfliktlage befunden habe und mit der konkreten Situation 374berfordert gewesen sei. Die Kindst366tung sei deshalb die Folge einer seit Monaten bestehenden relativ fixierten Abwehrhaltung, die durch einen komplexen seelischen Notstand ausgel366st worden sei. Ob sich hieraus Folgerungen f374r die psychische Beein-tr344chtigung bei den Taten im Sinne des 247 21 StGB ergeben, ist uner366rtert geblieben. 20 21 Mit all diesen Umst344nden, die es nicht fernliegend erscheinen lassen, dass die normabweichenden Symptome in der Pers366nlichkeit der Angeklag-ten f374hrend geworden sein k366nnten, hat sich das Landgericht bei der Pr374-fung, ob ein psychischer Defekt der genannten Art vorgelegen hat, in den Urteilsgr374nden nicht auseinandergesetzt. 4. Der Senat hebt das Urteil nur im Strafausspruch auf, da die Voraus-setzungen des 247 20 StGB offensichtlich nicht vorliegen. Sollte das neue Tat-gericht auf der Grundlage eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens zur Annahme einer Pers366nlichkeitsst366rung gelangen, wird es bei der f374r jede einzelne Tat zu kl344renden Frage, ob diese das Gewicht einer schweren an-deren seelischen Abartigkeit erreicht und zu einer erheblichen Beeintr344chti-gung des Steuerungsverm366gens gef374hrt hat, auch den Einfluss konstellativer Faktoren (Alkohol) zu w374rdigen haben. F374r den Fall, dass das Vorliegen ei-ner schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgeschlossen werden kann, indes eine alkoholbedingte relevante Beeintr344chtigung der Steuerungsf344hig-keit doch in Betracht kommt 226 wobei planm344337iges, zielstrebiges und folge-richtiges Verhalten einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der 22 - 10 - Steuerungsf344higkeit gerade bei alkoholgew366hnten T344tern nicht entgegen-steht (BGHR StGB 247 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 8, 11) 226, wird freilich die Figur der actio libera in causa in den Blick zu nehmen sein. Bei Anwendung des 247 21 StGB wird zwar auch bei einer Strafrahmen-verschiebung zugunsten der Angeklagten eine deutliche Verminderung der recht milde bemessenen Einzelstrafen (einmal sechs Jahre und im 334brigen je f374nf Jahre Freiheitsstrafe) eher fernliegen. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit w344re hingegen f374r die Gesamtstrafe von Bedeutung, deren niedrigere Bemessung sich f374r diesen Fall nicht ausschlie337en l344sst. Dies gilt ungeachtet des schuldrelevanten Umstands, dass die keinesfalls schuldunf344hige Angeklagte in den Zeitr344umen zwischen ihren Taten keinerlei Vorsorge gegen die deutlich absehbare Gefahr einer Tatwiederholung getrof-fen hat. 23 Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
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