5 StR 491/09 (alt: 5 StR 109/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. April 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Parteiverrats u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 3. April 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die im Anschluss an die Senatsentscheidung BGHSt 52, 307 erfolgte Verur-teilung wegen Parteiverrats nach 247 356 Abs. 2 StGB verst366337t schon deshalb nicht gegen das durch Art. 103 Abs. 2 GG geforderte Verbot einer r374ckwir-kenden Versch344rfung der Strafbarkeit, weil dieses bei einer 304nderung der Rechtsprechung bei gleichbleibendem Gesetzeswortlaut nicht eingreift (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; 32, 311, 319; BVerfG [Kammer] NStZ 1990, 537; NJW 1995, 125, 126; BGHSt 41, 101, 111 f.; Dannecker in LK 12. Aufl. 247 1 Rdn. 432 ff., Fischer, StGB 57. Aufl. 247 1 Rdn. 14 ff.). Hier stand zudem die vollzogene Rechtsprechungs344nderung schon vor Tatbegehung in der fachli-chen Diskussion (vgl. BGHSt aaO S. 310 f.). Soweit die Revision nochmals darauf abhebt, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach 247 17 StGB befunden, ber374cksich-tigen die im angefochtenen Urteil hierzu getroffenen Feststellungen und Wer- - 3 - tungen die Ausf374hrungen des Senats in der genannten Entscheidung (BGHSt aaO S. 313) in sachgerechter Weise und sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. RiBGH Dr. Brause Basdorf ist durch urlaubsbedingte Schaal Abwesenheit verhindert zu unterschreiben Basdorf K366nig Bellay
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