5 StR 49/ 11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2011 beschlossen: Der Beschluss des Landg erichts Berli n vom 28. Deze m- ber 2010 wird aufgehoben (vgl. Antrag des Generalbunde s- anwalts vom 15. Juni 2011) . Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 6. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verwo rfen , dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Ta t- einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachb e- schädigung schuldig ist . Der Angeklagte hat die Kosten seiner Re vision und die d a durch der Nebenklägerin entstandenen notwendige n Au s- l a gen zu tragen. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
Full & Egal Universal Law Academy