5 StR 491/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 10. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer tateinheitlichen Tat der K366rperverletzung mit Todesfolge und der 334berlassung von Bet344ubungs-mitteln mit Todesfolge (zwei tateinheitliche F344lle) sowie der gef344hrlichen K366r-perverletzung und der vors344tzlichen 334berlassung von Bet344ubungsmitteln (f374nf tateinheitliche F344lle) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn mit einem dauerhaften Berufsverbot f374r eine T344-tigkeit als niedergelassener Arzt und als Psychotherapeut belegt. Seine hier-gegen gerichtete Revision hat mit der Sachr374ge Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts f374hrte der Angeklagte, ein auf psychotherapeutische Behandlungen spezialisierter Arzt, sogenannte psycholytische Sitzungen durch. Bei diesen Gruppensitzungen werden die Patienten 226 so der Ansatz der Psycholyse 226 durch Drogen in ein Wachtraum-erleben der Objektumgebung versetzt. Ziel dieser in Deutschland wissen- 2 - 3 - schaftlich nicht anerkannten Methode soll es sein, an unbewusste Inhalte der Psyche zu gelangen. Am 19. September 2009 f374hrte der Angeklagte mit einer Gruppe von zw366lf Personen eine Intensivsitzung durch. Nach einer 204Einstimmungs- und Befindlichkeitsrunde223 stellte er die zur Einnahme bereitgehaltenen Substan-zen Neocor und MDMA vor. Nachdem der Angeklagte an neun der Grup-penmitglieder zun344chst eine Tablette des nicht als Arzneimittel zugelassenen Neocor verabreicht hatte, fragte er, wer von den Anwesenden MDMA ein-nehmen wolle. Daraufhin meldeten sich sieben Mitglieder der Gruppe, darun-ter die sp344ter verstorbenen K. und Kn. . Von dem MDMA, das von dem Nebenkl344ger N. beschafft worden war, sollten sechs Mitglieder der Gruppe, die sich zur Einnahme entschlossen hatten, 120 mg, der Nebenkl344ger N. 140 mg erhalten. Der Angeklagte 374ber-nahm das Abwiegen des Rauschgifts. Dabei wunderte er sich zwar 374ber das Volumen der abgewogenen Menge, verlie337 sich aber auf die Anzeige seiner Waage. Tats344chlich 374bergab er an die zum Drogenkonsum bereiten Grup-penmitglieder jedoch mindestens die zehnfache Menge. Etwa zehn bis 15 Minuten nach der Einnahme kam es bei diesen zu heftigen k366rperlichen Re-aktionen. Einige erlitten Spasmen und waren unf344hig, sich zu bewegen, mussten sich 374bergeben oder fingen an, um sich zu schlagen. Die k366rperli-chen Ausf344lle aufgrund der Vergiftung verst344rkten sich zunehmend. Trotz der vom Angeklagten und der herbeigerufenen Not344rztin veranlassten Hilfsma337-nahmen verstarben Kn. und K. an Multiorganversa-gen aufgrund der 334berdosis MDMA. Der Nebenkl344ger N. war lebens-gef344hrlich erkrankt, konnte jedoch nach Intensivbehandlung gerettet werden; die 374brigen vier Gruppenmitglieder wurden nach einigen Tagen station344rer Behandlung wegen Vergiftungserscheinungen wieder entlassen. 3 2. Das Landgericht hat in der Verabreichung des MDMA eine vors344tz-liche K366rperverletzung gesehen. Der Angeklagte habe die Tatherrschaft 374ber den Vorgang innegehabt, indem er das MDMA abgewogen und den Grup- 4 - 4 - penmitgliedern zur Verf374gung gestellt habe. Eine Einwilligung fehle, weil er die Gruppenmitglieder nicht ausreichend aufgekl344rt habe. Der durch diese K366rperverletzungshandlung herbeigef374hrte Todeseintritt sei f374r ihn voraus-sehbar gewesen. Dies f374hre zugleich zu einer Strafbarkeit wegen des 334ber-lassens von Bet344ubungsmitteln mit Todesfolge, weil der Angeklagte den Tod von K. und Kn. auch leichtfertig verursacht habe. II. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts, das der Ein-lassung des Angeklagten im Hinblick auf eine versehentliche 334berdosierung gefolgt ist, erweist sich die Revision des Angeklagten als begr374ndet. Die An-nahme einer vors344tzlichen K366rperverletzung zu Lasten der MDMA konsumie-renden Gruppenmitglieder begegnet durchgreifenden Bedenken. 5 6 1. Das Landgericht grenzt allerdings im Ansatz zutreffend die strafbare K366rperverletzung von der straflosen Beteiligung an einer Selbstgef344hrdung ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterf344llt die eigen-verantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgef344hrdung grunds344tzlich nicht den Tatbest344nden eines K366rperverletzungs- oder T366tungsdelikts, wenn sich das mit der Gef344hrdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko reali-siert. Wer eine solche Gef344hrdung veranlasst, erm366glicht oder f366rdert, kann daher nicht wegen eines K366rperverletzungs- oder T366tungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches 226 soweit es um die Strafbarkeit wegen T366tung oder K366rperverletzung geht 226 kein tatbe-standsm344337iger und damit kein strafbarer Vorgang ist (BGH, Urteile vom 14. Februar 1984 226 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262; vom 11. Dezember 2003 226 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 39; vom 29. April 2009 226 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290). Da s344mtliche Mitglieder der Gruppe das Bet344ubungsmittel MDMA ei-genh344ndig und wissentlich zu sich nahmen, liegt eine eigenverantwortliche 7 - 5 - Selbstgef344hrdung vor. Dies schlie337t eine Strafbarkeit wegen einer vors344tzli-chen K366rperverletzung aus. 2. Eine strafrechtlich relevante Handlungsherrschaft w344re dem Ange-klagten nur dann zugewachsen, wenn und soweit die Freiverantwortlichkeit des Selbstgef344hrdungsentschlusses der Gruppenteilnehmer beeintr344chtigt gewesen w344re. Dies ist der Fall, wenn der T344ter kraft 374berlegenen Fachwis-sens das Risiko besser erfasst als der Selbstgef344hrdende, namentlich wenn das Opfer einem Irrtum unterliegt, der seine Selbstverantwortlichkeit aus-schlie337t (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2009 226 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; vom 9. November 1984 226 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320), oder es infolge einer Intoxikation zu einer Risikoabw344gung nicht mehr hinrei-chend in der Lage ist (BGH, Urteil vom 27. November 1985 226 3 StR 426/85, NStZ 1986, 266). Eine solche besondere Situation belegen die Urteilsgr374nde nicht. 8 9 a) S344mtliche Mitglieder der Gruppe nahmen das Bet344ubungsmittel MDMA willentlich zu sich. Ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte die Dosierung bestimmte und die Bet344ubungsmittelportionen auch selbst abwog, verblieb ihnen ohne jede Einschr344nkung die letzte Entscheidung 374ber die Einnahme. b) Auch der von der Strafkammer angef374hrte Gesichtspunkt, der An-geklagte als Arzt und ehemaliger Suchtberater habe das Risiko besser er-fasst als seine Gruppenmitglieder, die ihm vertraut h344tten, begr374ndet noch keine strafrechtlich relevante Handlungsherrschaft (vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. 1, 4. Aufl., 247 11 Rdn. 111; vgl. sehr weitgehend BGH, Urteil vom 18. Ju-li 1978 226 1 StR 209/78, JR 1979, 429). Alle Gruppenmitglieder kannten die Illegalit344t der Droge. Bei der Psycholyse handelt es sich um eine in Deutsch-land wissenschaftlich nicht anerkannte Therapiemethode. Folglich mussten sie mit besonderen medizinischen Risiken rechnen. Dar374ber hinaus verf374g-ten alle bereits 374ber Erfahrungen mit der Droge; der sp344ter Verstorbene Kn. 10 - 6 - hatte nach der Einnahme von MDMA 374berdies bereits fr374her Spasmen und Halluzinationen erlitten. Die Droge wurde vom Nebenkl344ger N. aus nicht n344her gekl344rten 226 notwendigerweise jedoch illegalen 226 Quellen be-schafft. c) Angesichts dieser Umst344nde liegt eine eigenverantwortliche Selbst-sch344digung vor, selbst wenn der Angeklagte die einzelnen Gruppenmitglie-der nicht 374ber s344mtliche 226 auch die eher seltenen 226 Risiken der MDMA-Einnahme bei g344ngiger Verbrauchsdosierung, insbesondere nicht 374ber ein bestehendes Todesrisiko, aufgekl344rt hat, zumal sich diese Risiken im vorlie-genden Fall nicht realisierten. Es bestehen zudem grundlegende Bedenken dagegen, die Grunds344tze der Aufkl344rungspflicht bei 344rztlicher Heilbehand-lung uneingeschr344nkt in F344llen anzuwenden, in denen sich selbstverantwort-liche Personen auf eine Behandlung einlassen, die offensichtlich die Grenzen auch nur ansatzweise anerkennenswerter 344rztlicher Heilkunst 374berschreitet (vgl. auch 247 13 BtMG). 11 12 3. Ein die Tatherrschaft des Angeklagten begr374ndender Umstand w344re allerdings die 334berdosierung mit der mindestens zehnfachen Menge des MDMA, weil hierdurch die Konsumenten der Drogen 374ber einen ganz we-sentlichen Gesichtspunkt im Unklaren gelassen wurden. Die wesentlich h366-here Dosis hatte n344mlich eine erhebliche Vergr366337erung des Risikos zur Fol-ge, das die Konsumenten nicht einsch344tzen konnten und auch tats344chlich verkannten. Diese Fehldosierung durfte dem Angeklagten jedoch auf der Grundla-ge der getroffenen Feststellungen nicht als vors344tzliche K366rperverletzung zugerechnet werden. Das Landgericht folgt n344mlich der Einlassung des An-geklagten, aufgrund einer Fehlfunktion seiner Waage sei es zur 334berdosie-rung gekommen. Demnach fehlt es an einer Vermittlung der Tatherrschaft durch Irrtumsherrschaft, die bei der vors344tzlichen K366rperverletzung nur durch ein vors344tzliches Handeln bewirkt werden kann. Wenn der Angeklagte die 13 - 7 - ma337gebliche Risikoerh366hung durch die Falschdosierung nicht erkannt hat, liegt lediglich ein durch fahrl344ssiges Tun herbeigef374hrter Irrtum der Grup-penmitglieder vor. Der Angeklagte h344tte deshalb auf der Basis der nach sei-ner Einlassung getroffenen Feststellungen 226 abh344ngig von den Folgen der 334berdosierung bei den einzelnen Gruppenmitgliedern 226 lediglich wegen fahr-l344ssiger T366tung (247 222 StGB) und fahrl344ssiger K366rperverletzung (247 229 StGB) verurteilt werden k366nnen. III. Der Rechtsfehler n366tigt angesichts der tateinheitlichen Verkn374pfung s344mtlicher verwirklichter Straftatbest344nde zu einer umfassenden Aufhebung des Schuldspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 226 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 45). 14 15 Abgesehen davon begegnet auch die Annahme einer Strafbarkeit we-gen 334berlassens der Bet344ubungsmittel mit Todesfolge (247 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen Bedenken. Die Tat-bestandsverwirklichung setzt im Hinblick auf die Todesfolge Leichtfertigkeit voraus (247 18 StGB). Hierf374r ist das Ma337 der Pflichtwidrigkeit im Moment des Wiegevorgangs entscheidend, weil der vom Landgericht angenommene Wiegefehler die den Todeserfolg ausl366sende Bedingung gesetzt hat. Das Landgericht h344tte sich deshalb mit der Frage der Erkennbarkeit des Wiege-fehlers vor dem Erfahrungshintergrund des Angeklagten als Arzt n344her aus-einandersetzen m374ssen. Von einer Aufrechterhaltung von Teilen der Feststellungen sieht der Senat ab, um dem neuen Tatgericht eine umfassende Aufkl344rung zu erm366g-lichen. Das neue Tatgericht wird sich dabei kritisch mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen m374ssen, dass er infolge eines Fehlers der 16 - 8 - Waage die zehnfache 334berdosierung des MDMA nicht erkannt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 226 5 StR 75/10, NStZ 2010, 503). Raum Brause Schaal Schneider Bellay
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