5 StR 491/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- ric hts Berlin vom 20. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der in Ö s- terreich erlittene Freiheitsentzug in dieser Sache auf die l e- benslange Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay
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