5 StR 49/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. März 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des La n d- gerichts Saarbrücken vom 26. September 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen au f- gehoben . Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Ve rhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der B e- schlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bleibt bestehen. Die Beweiswürdigung hält trotz der u naufgelösten Widersprüche zwischen den Angaben der Nebenklägerin und der Einlassung des Angeklagten einerseits und der Aussage des Zeugen H . andererseits angesichts der vorhandenen objektiven Beweismi t- tel (DNA - Spuren, Verletzungen der Nebenk lägerin und Fundort ihrer Brille) im Ergebnis sachlich - rechtlicher Prüfung stand. 1 2 - 3 - 2. Jedoch begegnet der Strafausspruch unter mehreren Gesichtspun k- ten durchgreifenden sachlich - rechtlichen Bedenken. ss der Angeklagte aufgrund seines Alkoholkonsums enthemmt war und dies mit ein Grund dafür war, dass er sich entschloss , ie Vorausse t- zungen des § 21 StGB hat es allerdings ebenso verneint, wie diejenigen des § 177 Abs. 5 St GB. Eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht alleine im Hinblick d a- rauf ausgeschlossen bzw. der Zeuge H. schilderten, dass der Angek lagte stark betrunken war. Es wurde von keinem von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wie Lallen, Torkeln etc. ). Diese Erwägungen tragen den Ausschluss einer erheblichen Vermi n- derung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht. Na ch den Feststellungen betrieb dieser im Tatzeitraum in erheblichem Maße Alkoholmissbrauch. Der in der W ohnung des Zeugen H. voraus, an der neben dem Zeugen die Nebenklägerin sowie der Angeklagte teilnahmen und bei der die Nebenklä gerin Champagner, der Zeuge und der Angeklagte Wodka tra n- ken. Nach der Einlassung des Angeklagten, auf welche die Strafkammer ihre UA S. 10). Die vom A n- geklagten beabsichtigte vaginale Vergewaltigung der Nebenklägerin konnte er infolge von Erektionsstörungen nicht ausführen. Angesichts dieser Umstände, die Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung des nur relativ geringfügig u nd nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten bieten, konnten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht alle i- ne aufgrund der bekundeten Wahrnehmungen der ebenfalls nicht unerhe b- lich alkoholisierten Zeugen ausgeschlossen werden. Auch unternimmt das Landgeric ht , das keinen medizinischen Sachverständigen zugezogen hat, 3 4 5 6 - 4 - keinen Versuch einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten . die Tat einzelne Merkmale eines gezielten Vorgehens aufweist (Mitnahme des Mantels und der Schuhe der Nebenklägerin in die Wohnung des Ang e- klagten, um sie dorthin zu locken), kann der Senat zwar eine Schuldunfähi g- keit des Angeklagten bei der Tat ausschließen. Jedoch bedarf es erneuter Prüfung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Alkoholisi e- rung erheblich vermindert war oder hiervon zumindest aufgrund des Zwe i- felssatzes auszugehen ist. Obgleich die verhängte Strafe maßvoll ist, kann der Strafau sspruch auf de m fehlerhaften Ausschluss einer erheblichen Ve r- minderung der Schuldfähigkeit beruhen. b) Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er versuchte, den Geschlechtsverkehr mit der Nebenkläg es zu einem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenkl ä- ge rin dieser Tat im angefochtenen Urteil jegliche Beweiswür digung fehlt, war die Strafkammer auch nicht befugt, diese Feststellung gegen den Angeklagten zu verwerten. Der Angeklagte wurde aufgrund E uropäischen Haftbefehls der Staat sanwaltschaft Saarbrücken vom 5 . Dezember 2008 am 27 . Ju n i 2011 in Polen festgenomme n. Die Auslieferungsbewilligung des Bezirksgerichts Lu b- lin umfasst nur die abgeurteilte Tat vom 28. Dezember 2007, nicht jedoch die ursprünglich mitangeklagte T at vom Sommer 2007, für die dementsprechend die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. D ie Verwertung dieser Tat zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung verletzt den Grundsatz der Spezialität nach Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den E uropäischen Haftbefehl und die Überg a- beverfahren zwischen de n Mitgliedstaaten (2002/584/JI) in Verbin dung mit § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG. Danach ist nicht nur die Festsetzung selbständiger 7 8 - 5 - Strafen für andere Taten als die Auslieferungstat ausgeschlossen, sondern auch deren Mitbestrafung i m Wege der Erhöhung der für die Auslieferungstat verwirkten Strafe (BGH, Urteile vom 19. Februar 1969 2 StR 612/68, BGHSt 22, 318; vom 12. Januar 2012 4 StR 499/11 Rn. 19 ; Theune in LK , 12 . Aufl. , § 46 Rn. 179 ). c) Schließlich wird das neue Tatgericht nach § 51 Abs. 3 Satz 2 , Ab s. 4 Satz 2 StGB einen Ausspruch über die Anrechnung der vom Ang e- klagten in Polen erlittene n Auslieferungshaft zu treffen haben. Basdorf Schaal Schneider König Bellay 9
Full & Egal Universal Law Academy