5 StR 492/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 29. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und die Vollstre-ckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus nicht zur Bew344hrung ausgesetzt worden sind. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner unbeschr344nkt gef374hrten, auf die Sach-r374ge gest374tzten Revision erzielt der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist sein Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 a) Am 26. April 2008 kritisierte die Mutter des Angeklagten als Beifah-rerin im Pkw dessen rasante Fahrweise und schaltete, nachdem ihre Mah-nungen, langsamer zu fahren, nicht fruchteten, den Hauptschalter der Batte-rie des Fahrzeugs aus. Der Angeklagte schlug seiner Mutter nach Anhalten des Pkw sofort mehrfach mit der Hand ins Gesicht. Nachdem sich die Situa-tion wieder beruhigt hatte und der Angeklagte weitergefahren war, wiederhol-te sich das Geschehen. Als Passanten wegen der k366rperlichen Auseinander-setzung die Polizei riefen, lie337 der Angeklagte von seiner Mutter ab und lief weg. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach 247 170 Abs. 2 StPO ein, weil ein Strafantrag nicht gestellt wurde und auch ein besonderes 366ffent-liches Interesse an der Strafverfolgung nicht zu bejahen sei. 3 4 Die Mutter des Angeklagten forderte diesen am 4. Juni 2008 auf, ab-f344llige 304u337erungen gegen374ber einer Nachbarin zu unterlassen, und drohte mit einem erhobenen Stock, ihm anderenfalls auf sein Ges344337 zu schlagen. Der aufgrund eines Schlaganfalls auf der linken K366rperseite gel344hmte Ange-klagte schlug daraufhin mit seiner Gehhilfe, an deren Ende eine Eisenkralle angebracht war, mehrmals gegen den Stock der Mutter und traf sie schlie337-lich mit der Eisenkralle an der Hand, wodurch sie eine blutende Wunde am Daumen erlitt. Nachdem die Mutter um Hilfe geschrien hatte, 204verscheuchte223 die Nachbarin den weiter auf seine Mutter einschlagenden Angeklagten. Von der Verfolgung dieser Tat sah die Staatsanwaltschaft gem344337 247 154 Abs. 1 StPO ab. Der Angeklagte begab sich nach der Tat freiwillig in die psychiatri-sche Abteilung des St344dtischen Krankenhauses, in der er zun344chst station344r behandelt wurde. In der sich anschlie337enden Nachsorge wurde der Ange-klagte durch einen Psychiater medikamentiert, der zugleich eine Verhaltens-therapie zur Behandlung der sich bei den Angeklagten einstellenden 226 in An-zahl und Intensit344t zunehmenden 226 Impulsdurchbr374che einleitete. Der Ange- - 4 - klagte nahm jedoch die verordneten Medikamente zun344chst nur unregelm344-337ig und schlie337lich gar nicht mehr ein. Am Abend des 26. August 2008 geriet der Angeklagte beim Fernse-hen mit seiner Mutter in Streit. Wegen seines 204aufm374pfigen Verhaltens223 schlug sie ihm mit der flachen Hand ins Gesicht, woraufhin der Angeklagte mehrere 250 Gramm schwere Braunkohlebriketts und einen Wasserkocher wuchtig auf sie warf und sie hierbei am Kopf und K366rper traf. Erst als es der verletzten Gesch344digten gelang, aus dem Haus zur Nachbarin zu fliehen, lie337 der Angeklagte von ihr ab und fl374chtete. Er wurde von der Polizei an-schlie337end in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht, in dem er kurzzei-tig verblieb. 5 6 Anl344sslich eines Streits mit seiner Mutter am 5. Januar 2010 schleu-derte der Angeklagte die Fernbedienung des Fernsehger344ts gegen die Wand, so dass diese zerbrach. Seine Mutter schlug ihm daraufhin mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Angeklagte holte eine etwa einen Meter lange Holzlatte und schlug diese mit voller Wucht mehrfach auf Kopf und K366rper seiner Mutter; sie konnte sich vor weiteren Schl344gen nur durch Flucht aus dem Haus retten. Als die Gesch344digte vor dem Haus ausrutschte, ergriff der Angeklagte einen Emaileimer und schlug ihr diesen mit Wucht auf den Kopf. Als es der blut374berstr366mten und erheblich verletzten Gesch344digten gelang, sich bei der Nachbarin in Sicherheit zu bringen, ergriff der Angeklagte selbst die Flucht. Die ihn festnehmenden Polizeibeamten beschimpfte und bespuck-te er. Er schrie zudem, er h344tte sich gew374nscht, dass seine Mutter tot w344re, und er werde sie beim n344chsten Mal totschlagen; die Polizeibeamten sollten ihn freilassen, damit er das Haus anz374nden k366nne. Der Angeklagte wurde nach diesem Vorfall gem344337 247 126a StPO einstweilig untergebracht. b) Das Landgericht hat 226 sachverst344ndig beraten 226 eine erhebliche Minderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten angenommen. Der An-geklagte leide an einer organischen Pers366nlichkeits- und Verhaltensst366rung 7 - 5 - aufgrund einer Krankheit, Sch344digung oder Funktionsst366rung des Gehirns nach einem Mediateilinfarkt. Hinzu komme eine leichte Intelligenzminderung mit einer deutlichen Verhaltensst366rung, die dem Eingangsmerkmal des Schwachsinns entspreche. Vom Angeklagten seien infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten; er sei auch f374r die Allgemeinheit gef344hrlich. Nach Einsch344tzung des Sachverst344ndigen sei es 204344u337erst wahr-scheinlich223, dass sich die t344tlichen Angriffe des Angeklagten 204nicht immer ausschlie337lich nur gegen die Mutter richten werden223. Es bestehe vielmehr die konkrete Gefahr, dass zuk374nftig auch 204andere Personen von den t344tlich-aggressiven Attacken betroffen werden223. Deshalb sei die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unabdingbar, jedoch sollte 204schnellstm366glich eine geeignete Therapie begonnen und eine betreute Wohnform f374r ihn gefunden werden223. 8 Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe k366nne nicht zur Bew344h-rung ausgesetzt werden, weil weder eine g374nstige Sozialprognose nach 247 56 Abs. 1 StGB noch besondere Umst344nde gem344337 247 56 Abs. 2 StGB vorl344gen, denn es k344me 204derzeit nur eine Entlassung des Angeklagten in den gemein-samen Haushalt mit seiner Mutter in Betracht223. Solange er seine Medikamen-te nicht regelm344337ig einnehme und eine Therapie verweigere, sei dann mit gleichgelagerten Delikten zu rechnen. Eine regelm344337ige Medikamentenein-nahme des Angeklagten k366nne im Falle seiner Freilassung nicht gew344hrleis-tet werden; eine Weisung nach 247 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB, in die der Angeklag-te nicht eingewilligt habe, w344re nicht geeignet, zu einer g374nstigen Prognose zu gelangen. Auch die Vollstreckung der Ma337regel k366nne nicht nach 247 67b StGB zur Bew344hrung ausgesetzt werden, weil 204derzeit223 keine besonderen Umst344n-de die Erwartung rechtfertigten, dass der Zweck der Ma337regel dadurch er-reicht werden k366nne. Bei dem Angeklagten sei nur eine mangelhafte Bereit-schaft und Einsicht in notwendige Ma337nahmen vorhanden, insbesondere hinsichtlich der regelm344337igen Einnahme von Medikamenten. Als 204problema- 9 - 6 - tisch anzusehen sei auch, dass sowohl er als auch seine Mutter die wieder-holt angeratene Unterbringung in einer betreuten Wohnform kategorisch ab-lehnen, weil beide eine r344umliche Trennung nicht hinnehmen wollen223. 2. Die Anordnung der Ma337regel begegnet keinen rechtlichen Beden-ken. Das Landgericht bejaht die Gefahrenprognose im Ergebnis zutreffend aufgrund der sich in Anzahl und Intensit344t steigernden Gewaltt344tigkeiten des Angeklagten gegen374ber seiner Mutter, die seine einzige Bezugsperson dar-stellt. Insofern ist belegt, dass 344hnliche Delikte wie die Anlasstaten zu erwar-ten sind. 10 Soweit das Landgericht die Gef344hrlichkeit des Angeklagten auch damit begr374ndet, es sei 344u337erst wahrscheinlich, dass sich dessen t344tliche Angriffe nicht immer nur ausschlie337lich gegen die Mutter richten werden, hat dies kei-ne ausreichende Tatsachengrundlage. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen gegen374ber anderen Personen als seiner Mutter fast aus-schlie337lich verbal-aggressiv verhalten. Bei Einschreiten dritter Personen, um die t344tlichen 334bergriffe des Angeklagten gegen seine Mutter zu unterbinden, floh dieser stets ohne weitere Gewalthandlungen. Gegenteiliges wird auch nicht durch das aggressive Verhalten des Angeklagten gegen374ber der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Nachbarin aufgezeigt. Zu einem t344tlichen Angriff kam es gerade nicht. 11 3. Die Begr374ndung der Strafkammer, mit der sie die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung nach 247 67b Abs. 1 StGB 226 und in Anlehnung hie-ran auch die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bew344hrung 226 abge-lehnt hat, tr344gt hingegen nicht. Eine Aussetzung der Unterbringung ist hier-nach geboten, wenn besondere Umst344nde die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Ma337regel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Bei dieser Pr374fung sind zwar auch die vom Landgericht ma337geblich herangezo-genen Umst344nde zu ber374cksichtigen, dass der Angeklagte sich nicht ausrei-chend therapiewillig zeigt und sich weigert, regelm344337ig die zur Behandlung 12 - 7 - seiner Erkrankung notwendigen Medikamente einzunehmen. Das Landge-richt er366rtert jedoch nicht, ob die vom Angeklagten gegen374ber seiner Mutter ausgehende Gefahr sich insbesondere durch Begr374ndung eines Betreuungs-verh344ltnisses nach 247247 1896 ff. BGB (vgl. BGH NStZ 2000, 470, 471), wel-ches das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsf374rsorge um-fasst, oder durch geeignete Weisungen im Rahmen der F374hrungsaufsicht (247247 67b, 68b StGB) mit dem Ziel einer r344umliche Trennung des Angeklagten von seiner Mutter abwenden oder jedenfalls so stark abschw344chen l344sst, dass auf den Vollzug der Ma337regel verzichtet werden kann (vgl. BGHR StGB 247 67b Gesamtw374rdigung 1; 247 67b Abs. 1 Gesamtw374rdigung 1; 247 67b Abs. 1 besondere Umst344nde 2 und 4; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 226 4 StR 586/09). Es ist insbesondere auch zu pr374fen, ob die mit der F374h-rungsaufsicht verbundenen 334berwachungsm366glichkeiten und das f374r den Angeklagten bestehende Risiko, im Falle des Weisungsversto337es mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu m374ssen, bereits geeignet sind, den gest344ndigen und nur geringf374gig vorbestraften Angeklagten ausreichend f374r die regelm344337ige Einnahme der Medikamente zu motivieren. Vor diesem Hin-tergrund erscheint es angezeigt, in Vorbereitung der erneuten Hauptverhand-lung unter Einbeziehung des Angeklagten 226 naheliegend auch mit Hilfe des Sachverst344ndigen 226 die Voraussetzungen f374r die Erreichung der dargelegten Ziele m366glichst zu schaffen. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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