5 StR 492/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2012 besc hlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Cottbus vom 1. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO liegt nicht vor. Zwar ist das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten bis zur Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO auch wegen seiner Falschaussage im Verfahren gegen den Haupttäter N . geführt worden . Auch insoweit sind die Berufsric h- ter indes allein dadurch, dass sie diese Falschaussage entgegengenommen haben, nicht als vernommene Zeugen im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO anzus e- hen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 5 StR 32/99, BGHSt 45, 342, 352 f. ). Eine nach § 261 StPO unzulässige Verwertung eigener Wahrne h- mungen der Berufsrichter in einer Haftprüfung zum Erscheinungsbild des Angeklagten (vgl. UA S. 19, 57; dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354) hat der Angeklagte ni cht gerügt; ein Ber u- hen des Urteils hierauf wäre auch höchst zweifelhaft. Auch die Voraussetzungen des § 338 Nr. 3 StPO sind nicht erfüllt. In der ric h terlichen Bewertung der Falschaussage im Verfahren gegen den Haup t- t ä ter N . liegt noch keine V orbefassung, die vorliegend dazu zwänge, die Unparteilichkeit der Berufsrichter aus Sicht des Angeklagten in Frage zu stellen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass bei der sachlich engen Verknü p- fung zwischen den Verfahren hier eine eigene abweichende Selbstei nschä t- - 3 - zung der Berufsrichter (vgl. § 26 Abs. 3, § 30 StPO) mit der Folge abwe i- chender Beurteilung nicht undenkbar erschienen wäre. Zwingend war sie aber jedenfalls nicht. Basdorf Sander Schneider König Bellay
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