5 StR 493/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 20. Januar 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Angeklagte wegen Urkundenf344lschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in drei F344llen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung in 108 F344llen, davon in 19 F344llen in Tateinheit mit Miss-brauch von Ausweispapieren, wegen Betruges in sieben F344l-len und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Miss-brauch von Ausweispapieren verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausf374hrt, hat der Angeklagte zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten nur in 19 F344llen des vollendeten Betruges 226 nicht wie ausgeurteilt in 20 F344llen 226 - 3 - beim Zahlungsvorgang den Personalausweis einer anderen Person vorge-legt. Der Senat 344ndert den Schuldspruch, ohne dass dies Auswirkungen auf die verh344ngten Einzelstrafen oder gar die Gesamtstrafe h344tte. Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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