5 StR 493/08 (alt: 5 StR 621/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 16. Juni 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet ver-worfen, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. September 2006 226 (276 Ds) 63 Js 2742/06 (41/06) in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen ist. Der Angeklagte tr344gt die Kosten der Revision. G r 374 n d e 1 Nachdem das Landgericht den Angeklagten u. a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt hatte, 344nder-te der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Schuldspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 15 F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Wider-stand gegen Vollstreckungsbeamte, sowie wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist, und hob den Rechtsfolgenausspruch mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskr344ftigen Schuldspruchs abermals zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Re-vision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen geringf374gigen Teilerfolg, im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Die Entscheidung, von einer Gesamtstrafbildung mit der 226 im ersten landgerichtlichen Urteil fehlerhaft als vollstreckt angesehenen 226 Geldstrafe von 60 Tagess344tzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. September 2006 abzusehen, ist rechtsfehlerhaft. Denn sie beruht auf dem unzutreffenden Verst344ndnis, diese Strafe sei mit der 204Genehmigung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch den Vorsitzenden223 erledigt, so dass die Voraussetzungen des 247 55 StGB nicht mehr gegeben seien. Da-bei verkennt das Landgericht zum einen die Rechtsnatur der gem344337 247 122 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 247 126 StPO zu erteilenden Genehmigung der Unter-brechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung, die der Sicherung der Untersuchungshaftzwecke dient (vgl. hierzu Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. Vor 247 112 Rdn. 14; Callies/M374ller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. 247 122 Rdn. 4), den Vollstreckungsstand hinsichtlich der zu verb374337enden Er-satzfreiheitsstrafe aber unber374hrt l344sst. Zum anderen hat das Landgericht nicht beachtet, dass grunds344tzlich nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Verhandlung die Gesamtstrafbildung gem344337 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Ma337gabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu erfolgen hat, damit dem Revisionsf374hrer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachtr344gliche Gesamtstrafbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 und 2). Eine etwa eingetretene zwischenzeitliche Vollstreckung h344tte danach ohnehin unber374cksichtigt zu bleiben. 2 Insoweit w344ren grunds344tzlich zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen. Dass dies unterblieben ist, beschwert den Angeklagten f374r sich nicht. Um jede Beschwer zu vermeiden, bezieht der Senat indes entsprechend 247 55 Abs. 1 StGB, 247 354 Abs. 1 StPO die Geldstrafe aus dem genannten amtsge-richtlichen Urteil in die 226 f344lschlich, aber nicht beschwerend einheitlich gebil-dete 226 Gesamtstrafe ein; soweit die Geldstrafe vollstreckt ist, wird sie gem344337 247 51 Abs. 2 StGB auf die Gesamtstrafe angerechnet. Durch diese Verfah-rensweise wird der Angeklagte, der so auch im Ergebnis auf seine erste Re-vision nach der erfolgten Schuldspruch344nderung und dem weiter fortgef374hr- 3 - 4 - ten Verfahren einen geringf374gigen Vorteil erf344hrt, besser gestellt, als wenn gegen ihn zwei Gesamtstrafen gebildet und dabei infolge des Verschlechte-rungsverbots (247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) einzelne Einzelstrafen, naheliegend indes ohne Herabsetzung der bisherigen Gesamtstraflast, reduziert w374rden. Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
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