5 StR 493/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 14. August 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend weist der Senat auf Folgendes hin: Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat der Beschwerdef374hrer die 226 hier ohne Anh366rung eines Sachverst344ndigen erfolgte (vgl. 247 246a StPO) 226 Nichtanwendung des 247 64 StGB von dem schl374ssig auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschr344nkten Revisionsangriff 226 auch im Hinblick auf die bevor-stehende Auslieferung des Angeklagten nach Polen 226 ausgenommen (vgl. zur Nichtanordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB wegen Sprachunkun-digkeit nur BGHR StGB 247 64 Nichtanordnung 2 sowie BTDrucks. 16/5137, S. 10 und BTDrucks. 16/1344, S. 12). Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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