5 StR 493/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. November 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtsh ofs hat in der Sitzung vom 29. Novembe r 2012, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Bellay als beisitzende Richter, Obers t aatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Ba . als Ver teidiger für den Angeklagten S . , Rechtsanwalt Sch . als Verteidiger für den Angeklagten B . , Rechtsanwalt Bo . als Nebenklägervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2012 a) in den Schuldsprüchen dahin klargestellt, dass die Angeklagten der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig sind, b) in den Strafaussprüchen mit den zugehö rigen Fes t- ste l lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeint: besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt und gegen den Angeklagten S . eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, gegen den Angeklagten B . eine solche von drei Jahren und vier Monaten verhängt. Die vom Gener a l- bundesanwalt vertretenen , auf di e Strafaussprüche beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Erfolg. 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschafften sich die Angeklagten und ein unbekannt geb liebener Mittäter unter einem Vorwand Zugang zur Wohnung der Nebenklägerin, einer Arbeitskollegin des Ang e- kla g ten S. . Der Angeklagte B . forderte die Nebenklägerin und i h- ren anwesenden Partner auf, Geld und Marihuana herauszugeben, und b e- dr wobei er mehrfach Stichbewegungen in unmittelbare Nähe des Körpers des Mannes ausführte. Zudem drohte er, die Neb enklägerin im Badezimmer zu vergewaltigen. Währenddessen stand der Angeklagte S. mit einem Teleskopschlagstock an der Tür zum Flur, der dritte Täter hielt ein Messer in den Händen. Die Nebenklägerin übergab aus einer Geldkassette 20 etwas Marihuana, woraufhin der Angeklagte B. ihnen weiter drohte, sie ver arschen S. 5). Als daraufhin der Partner der Nebenklägerin die Geldkassette durch die geschlossene Balkontür warf und laut um Hilfe rief, flüchteten die Täter mit der Beute. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung bei jedem der Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB ang e- e- ständnissen und der erwartbar geringen Beute vor allem berücksichtigt, dass - und Stic hwaffen nicht so gefährlich waren, wie etwa eine scharfe o- t waren und der Ang e- klagte S. der Nebenklägerin bekannt war (UA S. 8). Die Anwendung des Strafrahmens nach § 250 Abs. unangemessen, zumal die Mindeststrafe wegen des Gewichts der straferh ö- henden Umstände bei der Festsetzung der Strafen nicht nur unbeträchtlich 2 3 - 5 - 2. Diese Begründung für die Annahme minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB bei beiden Angeklagten hält sachlich - rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. Durchgr eifenden Bedenken begegnet bereits die Erwägung, die ve r- wendeten Schlag - r- konkreten Umstände des Waffeneinsatzes (Überfall in einer Ein - Zimmer - Wohnung durch drei bewaffnete Täter; körpernahe Stichbewegungen mit der Waffen von erheblicher Bedeutung sind. Bei der Bewertung der Tatau s- Maskierung der Täter zieht das Landgericht nicht in Betracht, dass die N e- S. mit einer Rockergru p- klagten deshalb mö g- licherweise darauf verließen, von ihr nicht angezeigt zu werden. An anderer Stelle hat das Landgericht der Drohung des Angeklagten B. , er werde in diesem Zusammenhang besonderes G e- wicht beigemessen (UA aaO) . Angesichts des Tatbildes und insbesondere der Reaktion des Angeklagten B. auf die Übergabe eines nur geringen Bargeldbetrages und einer kleinen Menge Rauschgift ist auch die Annahme einer geringen Beuteerwartung der Täter nicht ohne Weiteres nac hvollzie h- bar. Sachlich unzutreffend und mithin rechtsfehlerhaft ist schließlich die Kontrollerwägung des Landgerichts, dass bei Anwendung des Regelstra f- rahmens die Mindeststrafe erheblich hätte erhöht werden müssen. Es ist a b- wegig anzunehmen, dass unter Berücksichtigung der hier gegebenen stra f- mildernden Gesichtspunkte eine erhebliche Erhöhung der in § 250 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mindeststrafe zwingend erforderlich gewesen wäre. Die hohe Untergrenze dieses strengen Strafrahmens trägt der hohen Gefährlic h- keit der umf assten Taten bereits Rechnung. Dies zwingt bei Vorliegen von 4 5 6 - 6 - Milderungsgründen, wenn sie nicht zur Annahme eines minder schweren Falles hinreichen, ungeachtet wie hier gegebener Erschwerungsgründe nicht zu deren Anhebung. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hätte. Die Strafaussprüche haben daher keinen B e- stand. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, könn en die Feststellungen b e- stehen bleiben und weitere, ihnen nicht widersprechende, getroffen werden. Basdorf Schaal Schneider Dölp Bellay 7
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