5 StR 494/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 29. Januar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-merkt der Senat: Die erstmals mit Schriftsatz vom 12. November 2003 erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die ungenügende Berücksichtigung einer aus seiner Sicht rechtsstaatswidrigen Ver-zögerung des Verfahrens sind jedenfalls unbegründet. Da das Verfahren gegen den Angeklagten von seiner Festnahme am 29. September 2000 bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Ver-fahrens mit Urteil vom 29. Januar 2003, das nunmehr rechtskräftig wird, letztlich nur zwei Jahren und vier Monate dauerte, kann trotz - 3 -des Zeitraumes von etwa 20 Monaten zwischen Anklage und E-röffnungsbeschluß von einer unangemessen langen Verfahrens-dauer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK keine Rede sein. Harms Häger Raum Brause Schaal
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