5 StR 494/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 9. M344rz 2005 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren verurteilt. Ihre Revisionen sind, wie der Generalbundes-anwalt in seiner Antragsschrift vom 7. November 2005 dargelegt hat, unbe-gr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der Senat erachtet die Verfahrens-r374ge des Angeklagten S , das Landgericht habe es unterlassen, sei-nen Verteidiger Rechtsanwalt W zu den Hauptverhandlungstermi-nen zu laden (247 218 Satz 1 StPO) 226 374ber die Auffassung des Generalbun-desanwalts hinausgehend, der ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausschlie337t 226 bereits als unbegr374ndet. 1. Der Senat entnimmt der Revision, der Gegenerkl344rung der Staats-anwaltschaft und dem Urteil insoweit folgenden Verfahrensgang: Der am 31. August 2004 verhaftete Angeklagte w344hlte durch Zeich-nung einer Vollmachtsurkunde die Rechtsanw344lte L und W als Verteidiger. Rechtsanwalt W nahm die Wahl an. Er telefonierte am 1. September 2004 mit dem ermittelnden Staatsanwalt, und sicherte diesem - 3 - zu, noch von der Staatsanwaltschaft zu 374bernehmende Aktenteile an den Rechtsanwalt weiterzuleiten, der als reiner Strafrechtler vom Angeklagten als Wahlverteidiger beauftragt werden w374rde. Rechtsanwalt W holte am 2. September 2004 zw366lf Akten in Kartons bei der Staatsanwaltschaft ab und 374bergab diese 226 nach Durchsicht und Fertigung einer Handakte 226 am 9. September 2004 an Rechtsanwalt R , dem er einen Tag sp344ter zur Erleichterung des Einlesens mit der Bitte um R374ckgabe nach Gebrauch auch seine Handakte zusandte. Unter Vorlage einer Vollmacht des Ange-klagten nahm Rechtsanwalt R gegen374ber der Staatsanwaltschaft die Wahl an und wies darauf hin, dass die Ermittlungsakte von dem Mitver-teidiger W zur Verf374gung gestellt worden sei. Rechtsanwalt W besuchte den Angeklagten bis zum Jahresende 2004 mehrfach in der Untersuchungshaftanstalt. Der Angeklagte 374bersandte Rechtsanwalt W am 5. Januar 2005 ein letztes 374ber das Gericht geleitetes und als Verteidigerpost gekennzeichnetes Schreiben. Am 18. November 2004 meldete sich Rechtsanwalt B durch Vor-lage einer undatierten Vollmacht als weiterer Verteidiger bei der Gesch344fts-stelle der Strafkammer. Am gleichen Tag ging dort ein Schreiben des Ange-klagten ein, in dem dieser klarstellte, dass er Rechtsanwalt B das Man-dat entziehe. Der Vorsitzende stimmte am 23. November 2004 telefonisch mit neun Verteidigern einen dann f374r den 14. Dezember 2004 festgelegten Besprechungstermin zur Vorbereitung einer verfahrensverk374rzenden Ab-sprache ab. Im Gespr344ch mit Rechtsanwalt R drang er auf eine Kl344rung der Verteidigungsverh344ltnisse des Angeklagten. Rechtsanwalt R teilte dabei mit, er sei alleiniger Verteidiger. Rechtsanwalt W , der in Zivilrechtsstreitigkeiten t344tig sei und von dem er in Ab-stimmung mit seinem Mandanten die Verteidigung 374bernommen habe, sei vom Angeklagten mit dessen zivilrechtlichen Angelegenheiten und derjeni-gen seiner Firma betraut. Der Vorsitzende belie337 es danach bei der Ladung von Rechtsanwalt R zu der Besprechung vom 14. Dezember 2004 - 4 - und den ab 4. Februar 2005 bestimmten Hauptverhandlungstagen als alleini-gem Verteidiger des Angeklagten. Der am 28. Januar 2005 zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt R reichte am 1. Februar eine sieben Seiten umfassende, vom An-geklagten unterzeichnete Einlassung zur Gerichtsakte und k374ndigte an, dass der Angeklagte diese durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung vor-tragen lassen werde. Der Vorsitzende der gro337en Strafkammer gab am ers-ten Verhandlungstag nach Verlesung der Anklage den Inhalt der auf eine Verfahrensverk374rzung gerichteten Er366rterungen der Verfahrensbeteiligten bekannt. Nachdem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft seine Vor-stellungen 374ber das Strafma337 dargelegt hatte, sicherte die gro337e Strafkam-mer nach Beratung dem Angeklagten zu, im Fall eines detaillierten Gest344nd-nisses eine Strafobergrenze von drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstra-fe nicht zu 374berschreiten. Am n344chsten Tag der Hauptverhandlung wurde das vorbereitete Gest344ndnis des Angeklagten verlesen und dann im Urteil zur Grundlage des Schuldspruchs genommen. 2. Rechtsanwalt W musste nicht zu der am 4. Februar 2005 beginnenden Hauptverhandlung geladen werden, weil der Angeklagte durch schl374ssiges Verhalten auf eine Ladung dieses Verteidigers verzichtet hat. Zwar hat Rechtsanwalt W seine Stellung als Wahlverteidiger durch die Erkl344rung des Verteidigers Rechtsanwalt R vom 23. No-vember 2004 gegen374ber dem Vorsitzenden der Strafkammer nicht verloren. Seiner Erkl344rung, er sei alleiniger Verteidiger und habe in Abstimmung mit dem Mandanten die Verteidigung von Rechtsanwalt W 374bernom-men, ist keine Erm344chtigung in dem Sinn und auch keine Erkl344rung des In-halts zu entnehmen, Rechtsanwalt R erkl344re f374r Rechtsanwalt W die Niederlegung von dessen Wahlmandat. Im Blick auf die grunds344tzlich eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben durch jeden einzelnen Verteidiger liegt es fern, ohne besondere Erm344chtigung lediglich - 5 - aufgrund einer 204Abstimmung mit dem Mandanten223 eine Bevollm344chtigung eines Verteidigers durch den ausscheidenden Verteidiger zur Mitteilung der Mandatsniederlegung anzunehmen. Rechtsanwalt R hat dar374ber hinaus auch nicht als Vertreter des Angeklagten das Erl366schen der Vollmacht des Rechtsanwalts W dem Gericht angezeigt. Eine solche Anzeige kann durch den Vollmacht-geber zwar formlos erfolgen und sich auch aus dem Verhalten des Voll-machtgebers schl374ssig ergeben (vgl. Wohlers in SK-StPO 36. Lfg. 247 145a Rdn. 9). F374r das Revisionsverfahren bleibt aber vorliegend offen, ob Rechts-anwalt R zu einer solchen Erkl344rung von dem Angeklagten bevoll-m344chtigt war. Zwar ist aufgrund des Vortrags der Revision bewiesen, dass Rechtsanwalt R eine Verteidigungsvollmacht des Angeklagten zu der Akte gereicht hat. Danach war dieser Verteidiger zu allen Handlungen berechtigt, die zu der Verteidigung des Angeklagten zu rechnen sind. Dazu z344hlt aber nicht eine Mitwirkung bei der Bestimmung der Anzahl der Verteidi-ger. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Verteidigungshandlung, die von einem einzelnen Verteidiger vorgenommen werden kann, sondern um die Festlegung des Verteidigungsumfangs durch die Bestimmung der Anzahl der Verteidiger. Diese bleibt sachnotwendig der Entscheidung durch den An-geklagten vorbehalten und erfordert deshalb eine neben der Verteidigungs-vollmacht erforderliche Vertretungsvollmacht (vgl. BGHSt 9, 356; Laufh374tte in KK 5. Aufl. vor 247 137 Rdn. 3). Dass die Revision die vom Angeklagten f374r Rechtsanwalt R ausgestellte Vollmacht nicht vorgelegt hat und der Senat deshalb nicht pr374-fen kann, ob neben der Verteidigungs- auch eine Vertretungsvollmacht erteilt worden ist, macht die Revision vorliegend nicht unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die hier als Anzeige des Erl366schens der Verteidigungsvoll-macht von Rechtsanwalt W zu w374rdigende Erkl344rung des Verteidi-gers R gegen374ber dem Vorsitzenden konnte der Revision nicht bekannt sein. Der Vorsitzende hat sie nicht aktenkundig gemacht, sondern - 6 - erst im Rahmen der Gegenvorstellung der Staatsanwaltschaft in einer dienst-lichen Erkl344rung niedergelegt. Eine Vertretung des Angeklagten durch Rechtsanwalt R bei der Kl344rung der Verteidigungsverh344ltnisse ist auch aufgrund der gesamten Umst344nde keinesfalls offensichtlich. Der Angeklagte hat die Dienste von Rechtsanwalt W noch bis zum Jahresende 2004 in Anspruch ge-nommen und hat durch eigenes Schreiben, das am Tag der Erkl344rung von Rechtsanwalt R gegen374ber dem Vorsitzenden bei Gericht einge-gangen ist, selbst f374r eine Klarstellung der Verteidigungsverh344ltnisse insofern gesorgt, als er eine zuvor Rechtsanwalt B ausgestellte Verteidigungs-vollmacht widerrufen hat. 3. Die R374ge der Verletzung des 247 218 Satz 1 StPO ist gleichwohl un-begr374ndet. Der Angeklagte hat durch schl374ssiges Verhalten auf die Ladung von Rechtsanwalt W als seinem Verteidiger zu den Hauptverhand-lungstagen verzichtet. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs anerkannt, dass weder in der r374gelosen Einlassung noch im Unterlas-sen eines Aussetzungsantrags ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf die Anwesenheit seines gew344hlten Verteidigers gesehen werden kann (BGHSt 36, 259, 261; BGH NStZ 2005, 114). Ein solcher Verzicht setzt die Kenntnis des Angeklagten voraus, dass sein Verteidiger nicht geladen wurde und dass er deshalb die Aussetzung beantragen kann (BGHSt aaO m.w.N.). Indes unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt grundlegend von den in BGHSt 36, 259 und BGH NStZ 2005, 114 beurteilten Fallgestal-tungen. Der in diesen Entscheidungen anerkannte Rechtssatz steht deshalb der Entscheidung im hiesigen Verfahren nicht entgegen. Vorliegend handelt es sich nicht um ein schlichtes 334bergehen eines Wahlverteidigers bei einer noch nicht festgelegten Verteidigungslinie, was in aller Regel die Verteidi-gungschancen des Angeklagten vermindern kann (vgl. BGH NStZ 2005, 114). Hier hat sich der Angeklagte schon vor Beginn der Hauptverhandlung - 7 - unter Inanspruchnahme nur eines Verteidigers in seiner Verteidigungstaktik durch Ausarbeitung und Vorlage eines verfahrensverk374rzenden Gest344ndnis-ses so umfassend festgelegt, dass eine Mitwirkung des nicht geladenen, zu-dem als Verteidiger nicht aktiv gewordenen Rechtsanwalts den Verteidi-gungsinteressen des Angeklagten nicht mehr dienen und damit dessen Ver-teidigungschancen auch nicht mehr erh366hen konnte. Diese Interessenlage rechtfertigt es, jedenfalls in der Zusendung des nach Vorbesprechungen der Verfahrensbeteiligten gefertigten und von dem Angeklagten gezeichneten Gest344ndnisentwurfs durch den 204Wahlpflichtverteidiger223 noch vor Beginn der Hauptverhandlung die schl374ssige Erkl344rung des Angeklagten zu sehen, er wolle in der Hauptverhandlung ausschlie337lich von diesem Rechtsanwalt ver-teidigt werden und verzichte auf die Anwesenheit des weiteren Wahlverteidi-gers. 4. Die R374ge der Verletzung des 247 218 Satz 1 StPO w344re unter den obwaltenden besonderen Umst344nden auch verwirkt (vgl. BGH NStZ 2005, 646, 647). Legt ein Angeklagter 226 wie hier 226 ein mit seinem 204Wahlpflichtver-teidiger223 zuvor ausgearbeitetes Gest344ndnis im Rahmen einer den Anforde-rungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Gro337er Se-nat NJW 2005, 1440, 1442 ff.) entsprechenden verfahrensverk374rzenden Ab-sprache im Beistand (nur) dieses Verteidigers ab, stellt solches im Blick auf die prozessentscheidende Bedeutung dieser Verteidigungshandlung auch eine Festlegung des Angeklagten f374r eine mit einem bestimmten Verteidiger zu verwirklichende Verteidigungstaktik dar. Mit einem Beharren auf einem weiteren, hier vom Vorsitzenden auf Grund nachvollziehbarer W374rdigung der Verteidigungsverh344ltnisse nicht zur Hauptverhandlung geladenen, bislang inaktiv gebliebenen Wahlverteidiger setzte sich der Angeklagte zu seinem - 8 - eigenen Prozessverhalten in einen so erheblichen Widerspruch, dass eine dahingehende Verfahrensr374ge auszuschlie337en w344re (vgl. BGH aaO S. 1443). Harms H344ger Gerhardt Brause Schaal
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