5 StR 494/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts G366rlitz vom 19. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO dahingehend abge344ndert, dass der Ange-klagte allein wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt ist, und im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Sache wird zur Bemessung einer neuen Strafe, auch zur Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revi-sion des Angeklagten f374hrt mit der Sachr374ge zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Mordes. Die weitergehende Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Jugendkammer des Landgerichts hat mit Urteil vom 3. De-zember 1996 zwei Mitt344ter der n344mlichen Tat wegen 204gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Mord durch Unterlassen223 schuldig gesprochen und den erwachsenen Angeklagten N. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den heranwachsenden Angeklagten S. 2 - 3 - auch wegen weiterer 226 eher geringf374giger 226 Straftaten zu einer Jugend-strafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen dieser Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtsho-fes durch Beschluss vom 21. Mai 1997 226 3 StR 137/97 226 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Den Schuldspr374chen der Jugendkammer lagen Gest344ndnisse der damaligen Angeklagten zugrunde, die in ihren Ein-lassungen den damals nicht auffindbaren jetzigen Angeklagten als alleinigen Verursacher s344mtlicher Verletzungen des Verstorbenen bezeichnet hatten. 2. In weitestgehend w366rtlicher 334bereinstimmung mit den damaligen Feststellungen der Jugendkammer hat die Schwurgerichtskammer nunmehr folgende Feststellungen getroffen: 3 4 Der damals 22 Jahre alte Angeklagte durchwatete mit S. und N. am 24. Februar 1996 in Zittau von Polen kommend den Grenzfluss Nei337e. Sie entschlossen sich, ein Fahrzeug zu entwenden, und warteten bis zum 27. Februar 1996 in einer G. geh366renden Gartenlaube in Eckartsberg auf eine Gelegenheit zum Diebstahl. G. fuhr zwischen 17.30 Uhr und 17.45 Uhr 204mit seinem Pkw Peugeot 309 auf die Wiese vor seinem Gartengrundst374ck vor. Er stellte seinen Pkw ab und begab sich in Richtung seiner Laube. Der Angeklagte bemerkte dies und weckte die schla-fenden N. und S. . Er teilte ihnen mit, dass nunmehr der Zeitpunkt gekommen sei, ein Fahrzeug zu besorgen. Alle drei beobachteten den Ge-sch344digten G. . Sie fassten gemeinsam den Entschluss, den Mann zu 374berraschen, um sich des Fahrzeugs notfalls mit Gewalt, insbesondere durch Vorhalt eines aus einer zuvor aufgebrochenen Laube entwendeten Luftge-wehrs und eines K374chenmessers sowie Fesseln des Gesch344digten zu be-m344chtigen und mit dem Fahrzeug weiter in das Landesinnere gelangen zu k366nnen. Entsprechend dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan 374bergab der Angeklagte dem N. das Luftgewehr und nahm ein in der Laube vor-gefundenes K374chenmesser an sich. Der Angeklagte durchschnitt den an der Laubent374r angebrachten Klebestreifen, mit dem zuvor das selbstst344ndige - 4 - Aufgehen der nach au337en zu 366ffnenden aufgebrochenen Laubent374r verhin-dert worden war, und sicherte diese, indem er sie mit seinen H344nden an sich zog. Gleichzeitig stellten sich N. und S. hinter den an der T374r ste-henden Angeklagten und alle drei traten zusammen vor die Laube, als der Gesch344digte G. im Begriff war, die Laubent374r zu 366ffnen. N. stellte sich mit dem Luftgewehr vor den Gesch344digten, w344hrend der Angeklagte hinter diesen trat und ihm sofort das mitgef374hrte K374chenmesser an die Kehle hielt. Er wollte die vom Gesch344digten erwartete Flucht und Gegenwehr von vornherein im Keim ersticken. S. stellte sich etwa zwei Meter neben N. . Der Angeklagte verlangte von dem Gesch344digten die Herausgabe der Autoschl374ssel. Der v366llig 374berraschte, durch die kr344fte- und zahlenm344337i-ge 334berlegenheit und infolge des vorgehaltenen Messers und Luftgewehrs eingesch374chterte, zu keiner Gegenwehr f344hige Gesch344digte gab an, dass sich die Fahrzeugschl374ssel im Wagen befinden w374rden. Der Angeklagte for-derte S. auf, im Fahrzeug des Gesch344digten nach dem Autoschl374ssel zu sehen. Dieser weigerte sich und fragte N. , ob dieser das machen w374r-de. N. 374bergab daraufhin das Luftgewehr an den Angeklagten und be-gab sich zu dem Fahrzeug des Gesch344digten G. . Der Angeklagte schob den Gesch344digten in die Laube 205, fasste das Luftgewehr am Lauf und schlug dem Gesch344digten f374r diesen und auch f374r den unmittelbar nach ihm in die Laube getretenen und daneben stehenden S. unerwartet zun344chst einmal mit dem Gewehrkolben auf den Kopf, so dass der Gesch344digte zu Boden ging. S. , der sich der Gef344hrlichkeit dieser Handlung f374r das Leben des Gesch344digten G. bewusst war, rief dem Angeklagten zu, was er denn da mache. Der Angeklagte forderte ihn auf, ruhig zu sein und die Sa-chen einzusammeln. Er wisse, was zu machen sei. S. lie337 den Angeklag-ten gew344hren, begann die in der Laube herumliegenden Sachen zusammen-zusuchen 205 Der Angeklagte schlug erneut mindestens dreimal auf den sich erhebenden Gesch344digten mit dem Gewehrkolben ein 205 Der Angeklagte durchsuchte, wie von ihm beabsichtigt, die Taschen des Gesch344digten und nahm die vorgefundenen Autoschl374ssel sowie etwa 30 DM an sich. In der Zwischenzeit kam N. wieder in die Laube zur374ck und sah den im Ge- - 5 - sicht blutenden Gesch344digten G. am Boden liegen. Er bemerkte das am Kolben zerbrochene Luftgewehr und schloss daraus, dass der Gesch344-digte mit diesem niedergeschlagen worden war. N. schrie den Ange-klagten an, was er gemacht habe, da auch er erkannte, dass dem Gesch344-digten lebensgef344hrliche Kopfverletzungen zugef374gt wurden. Unbeeindruckt von N. s Reaktion trat der Angeklagte dem am Boden liegenden Ge-sch344digten zweimal mit seinem beschuhten Fu337 in das Gesicht. Auf die Fra-ge des N. , warum er dies tue, antwortete der Angeklagte, dass dies ge-schehe, damit der Gesch344digte nicht mehr aufstehe. Der Angeklagte schlug eine in der N344he befindliche Bodenvase dem Gesch344digten auf den Kopf, um sicher zu gehen, dass der Gesch344digte nicht mehr in der Lage ist, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, und um ohne jegliche Gegenwehr das Fahrzeug des Gesch344digten in seine Gewalt zu bekommen. Zuletzt spr374hte der Angeklagte dem am Boden liegenden Gesch344digten den Inhalt einer mit-gef374hrten Dose Reizgas in das Gesicht 205 Der Angeklagte und seine Mitt344ter schlossen die T374r der Laube und schoben die Bank davor, um den urspr374ng-lichen 344u337eren Zustand wieder herzustellen und ein selbstst344ndiges Aufge-hen der T374r zu verhindern. Danach verlie337en sie mit dem Fahrzeug des Ge-sch344digten die Gartenanlage und lie337en den Gesch344digten v366llig hilflos zu-r374ck, um ihr Weiterkommen in das Landesinnere und damit den erfolgreichen Abschluss ihres Unternehmens zu sichern223 (UA S. 7 bis 9). Gegen 18.00 Uhr des gleichen Tages verstarb G. infol-ge einer Einblutung in das Hirnkammersystem. 5 Der Angeklagte und die bereits Verurteilten fuhren nach Kehl. Dort stellten sie den Pkw ab. Nach einem kurzen Aufenthalt in Frankreich begehr-ten S. und N. am 1. M344rz 1996 in Mannheim Asyl mit richtigen, zwei Tage sp344ter in Berlin unter falschen Namen. N. und S. wurden Ende April 1996 in Berlin verhaftet, nachdem festgestellt worden war, dass am Tatort aufgefundene Fingerabdr374cke mit den ihren 374bereingestimmt hatten. 6 - 6 - 3. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung einger344umt, dass er an der Tat zum Nachteil des G. zusammen mit S. und N. beteiligt war, ohne hierzu n344here Angaben zu machen. Er hat in Ab-rede genommen, dass er 204alles gemacht223 habe (UA S. 11). S. habe den Mann mit dem Gewehr mindestens einmal ins Gesicht geschlagen. Er h344tte den Verletzten nicht liegen gelassen, wenn er nicht von S. mit einem Messer bedroht und hierdurch zum Wegfahren gezwungen worden w344re. 7 4. Das Landgericht hat sich von einer mitt344terschaftlichen Beteiligung des Angeklagten am Raub des Pkw aufgrund vom Angeklagten stammender Spuren am Tatort und der Zeugenaussage des Haftrichters des Amtsgerichts Laufen 374berzeugt, demgegen374ber der Angeklagte w344hrend der Vernehmung am 30. M344rz 2005 den im Haftbefehl vom 7. Mai 1996 konkret aufgef374hrten Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Raubes des Pkw unter Herbeif374hrung lebensgef344hrlicher Verletzungen des Eigent374mers des Fahrzeugs als grund-s344tzlich richtig best344tigt hatte, allerdings mit der Einschr344nkung, dass nicht er, sondern S. das Opfer geschlagen habe. Der Angeklagte hat ferner er-kl344rt, er sei w344hrend der Vorf344lle zum Auto gelaufen, da er Angst bekommen habe. Nach vergeblicher Suche nach den Kfz-Schl374sseln sei er in die Laube zur374ckgegangen und habe den bereits schwer Verletzten zusammen mit den Landsleuten durchsucht und die Schl374ssel gefunden. Die Mitt344ter h344tten sich geweigert, das Opfer in ein Krankenhaus zu bringen. Den erst in der Haupt-verhandlung erhobenen Einwand des Angeklagten, er sei zur Abfahrt ge-zwungen worden, hat das Landgericht 226 f374r sich rechtsfehlerfrei 226 als un-schl374ssige Schutzbehauptung widerlegt. 8 Solches tr344gt als Mindestfeststellung den Schuldspruch wegen Rau-bes mit Todesfolge gem344337 247 251 StGB. Der Angeklagte hat in Verfolgung des auf gewaltsame Wegnahme eines Pkw gerichteten gemeinsamen Tat-planes die, wenn nicht von ihm, so jedenfalls im Rahmen verabredeter Ge-waltaus374bung von einem Mitt344ter dem Gewahrsamsinhaber beigebrachten lebensgef344hrlichen K366rperverletzungen dazu ausgenutzt, sich und die Tat- 9 - 7 - genossen in den Besitz des Kraftfahrzeugs zu bringen (vgl. BGHSt 48, 365, 366 f.). Durch das Ansichnehmen der Kfz-Schl374ssel aus der Kleidung des dann zur374ckgelassenen Schwerverletzten hat sich deren Vorsatz 226 entspre-chend der Version des Angeklagten 226 wenigstens sukzessiv auf die Gewalt-handlung des Mitt344ters erstreckt (vgl. BGH NJW 1998, 3361, 3362; Tr366nd-le/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 251 Rdn. 5). Der Angeklagte hat den Todesein-tritt jedenfalls leichtfertig mit herbeigef374hrt (vgl. BGH aaO S. 3363). 5. Die Revision ist indes erfolgreich, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes angreift. Die diesem Schuldspruch zugrunde liegende Beweisw374rdigung hat keinen Bestand. 10 11 a) Das Landgericht hat sich ausschlie337lich anhand indirekter Be-weismittel, der fr374heren Aussagen der Mitt344ter S. und N. als Be-schuldigte und Angeklagte, eingef374hrt durch Verlesung der Beschuldigten-vernehmungen und des Urteils der Jugendkammer vom 3. Dezember 1996 sowie Vernehmung des ermittelnden Kriminalbeamten und zweier beisitzen-der Richter der Jugendkammer als Zeugen davon 374berzeugt, dass es allein der Angeklagte war, der gegen das Opfer s344mtliche Verletzungshandlungen ausgef374hrt hat. S. wurde als Zeuge in Rum344nien geladen. Gegen374ber der Polizei hat er dort erkl344rt, dass er seiner fr374her gemachten Aussage nichts hinzuzuf374gen habe. Er hat sich geweigert, eine schriftliche Erkl344rung ab-zugeben. Auch der Verurteilte N. ist als Zeuge in Rum344nien geladen worden. Er soll sich aber in Spanien 226 f374r das Gericht unerreichbar 226 aufhal-ten. b) Der Senat ist nicht gen366tigt zu entscheiden, ob bei der vom Land-gericht insoweit herangezogenen Beweislage eine Verurteilung wegen Mor-des ohne Versto337 gegen Artikel 6 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 MRK m366glich ist (vgl. BGH NJW 2005, 1132; 2007, 237 zur Ver366ffent-lichung in BGHSt bestimmt; EGMR NJW 2003, 2893, 2894; 2006, 2753, 12 - 8 - 2755 f.), weil die Beweisw374rdigung des Landgerichts jedenfalls sachlichrecht-lichen Anforderungen nicht entspricht. aa) Schon der Ausgangspunkt der Beweisw374rdigung des Landge-richts begegnet gewichtigen Bedenken. Die Schwurgerichtskammer w374rdigt die Einlassung der anderweitig Verurteilten im Stil von Zeugenaussagen (vgl. BGH NStZ 2001, 491, 492) und pr374ft, ob die ehemaligen Angeklagten etwas Selbsterlebtes wiedergegeben haben. Dies l344sst besorgen, dass das Land-gericht nicht hinreichend bedacht hat, dass am Tatort anwesend gewesene und gemeinsam gefl374chtete Mitt344ter fraglos weitestgehend Selbsterlebtes bekunden k366nnen und es lediglich zu beurteilen gewesen ist, ob Mitt344ter ge-meinsam oder einzeln dem Opfer die t366dlichen Verletzungen beigebracht haben. Hinzu kommt, dass die vom Landgericht herangezogenen glaubhaf-tigkeitssteigernden Begleitumst344nde, die von den Verurteilten 374bereinstim-mend in deren polizeilichen Vernehmungen geschildert worden sind (UA S. 28 f.: Tatzeit, Art der Verschlie337ung der Laubent374r, 304u337erungen des An-geklagten nach der Tat, Fahrereigenschaft des Angeklagten) und das mit den bekundeten Belastungen der Verurteilten 374bereinstimmende Obdukti-onsergebnis f374r die ausschlaggebende Beurteilung einer m366glicherweise al-ternativen Aufteilung der Tatausf374hrungsbeitr344ge irrelevant sind. 13 bb) Die Beweisw374rdigung des Landgerichts erf374llt die sich aus der hier ebenfalls vorliegenden Konstellation Aussage-gegen-Aussage (vgl. BGH NStZ226RR 2002, 146 m.w.N.) ergebenden besonderen Er366rterungspflichten nicht ausreichend. Die Schwurgerichtskammer hat nicht alle Umst344nde, die die Entscheidung beeinflussen k366nnen, in ihre 334berlegungen einbezogen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.). 14 Das Landgericht hat die den Beschuldigtenvernehmungen und Ein-lassungen der Verurteilten widersprechenden Aussagen vor dem jeweiligen Haftrichter nicht in die W374rdigung miteinbezogen. N. hatte urspr374nglich 226 wie jetzt teilweise der Angeklagte 226 angegeben, S. und der Angeklagte 15 - 9 - h344tten G. get366tet. S. hatte entgegen dem Beweisergebnis ausge-sagt, er sei mit N. weggerannt und habe nicht mitbekommen, was in der Laube geschehen sei. Damit w344re zu beachten gewesen, dass die vom Landgericht aus den im Wesentlichen als 374bereinstimmend bewerteten Aus-sagen der Verurteilten in ihren polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen und Einlassungen als Angeklagte abgeleitete Aussagekonstanz zumindest so stark in Zweifel zu ziehen gewesen w344re, dass die vom Schwurgericht selbst festgestellten, sogar das Kerngeschehen ber374hrenden Widerspr374che (UA S. 30: 334bernahme des Gewehrs durch den Angeklagten, Umfang der Wahrnehmungen des N. , Weigerung des S. , zum Pkw zu gehen, weiteres Tatmittel Bodenvase) nicht mehr mit einer Erinnerungsl374cke, feh-lendem Belastungseifer oder Detailerg344nzungen h344tten erkl344rt werden d374r-fen. Der Tatrichter w344re bei dieser Sachlage vielmehr gen366tigt gewesen, s344mtliche Qualit344tsm344ngel der Aussagen der Verurteilten in einer Gesamt-schau daraufhin zu w374rdigen, ob sie in ihrer H344ufung zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs Anlass geben konnten (vgl. BGHR StPO 247 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7). Dabei w344re auch der Umstand heranzuziehen gewesen, dass die Verurteilten zu ihrem eigenen Vorteil deutsche Beh366rden unmittelbar nach der Tat durch Stellung von Asylantr344-gen unter falschen Namen zu t344uschen in der Lage waren. cc) Soweit das Landgericht einen Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Verurteilten darin erblickt, dass diese sich erheblich selbst be-lastet haben, steht solches in gewissem Widerspruch zu der im Urteil darge-stellten, die Verurteilten stark belastenden Beweislage. S. und N. hatten am Tatort Fingerabdr374cke hinterlassen. Der Todeszeitpunkt des Op-fers stand im Einklang mit dem Verschwinden von dessen Pkw, der im weite-ren Umkreis des Aufenthaltsorts der Verurteilten nach der Tat aufgefunden worden war. Als selbstbelastend konnte nur der aus der Zeit nach der unmit-telbaren Tatausf374hrung geschilderte Umstand bewertet werden, dass das Opfer noch gelebt habe, als die Verurteilten den Tatort verlassen und dabei nicht gewollt hatten, dass das Opfer zur Polizei h344tte gehen k366nnen. Solches 16 - 10 - steht aber nicht im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Zuf374gung der t366dlichen Verletzungen. dd) Das Landgericht hat es schlie337lich unterlassen, bei der Wertung der Beweise auf die sich aus der Konstellation Aussage-gegen-Aussage in Kumulation mit dem geringeren Beweiswert der blo337 zur Verf374gung stehen-den mittelbaren Aussagen ergebenden erh366hten Schwierigkeiten Bedacht zu nehmen (vgl. BGH NStZ 2004, 691, 692; NJW 2007, 237, 239 m.w.N.). Daneben h344tte der Umstand kritischer Er366rterung bedurft, dass sich S. , den der Angeklagte in seiner Einlassung belastet hat und der nach dem Be-weisergebnis des Landgerichts w344hrend der Tatausf374hrung anwesend war, ohne Grund der Zeugenrolle entzogen hat, 344hnlich einem Zeugen, der 247 55 StPO in Anspruch nimmt (vgl. BGHSt 47, 220, 223 f.). 17 18 6. Der Senat schlie337t aus, dass ein neuer Tatrichter in der Lage sein wird, die aufgezeigten Schwierigkeiten der Beweisf374hrung in dem Sinne 374berwinden zu k366nnen, dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mor-des m366glich sein wird. Demnach verbleibt es bei dem aufgrund der fehlerfrei getroffenen Mindestfeststellungen des Landgerichts (Ziffer 4 dieses Be-schlusses) sich ergebenden Schuldspruch wegen Raubes mit Todesfolge. Eine weitergehende Verurteilung ist bei der gegebenen Beweislage nicht m366glich. Der Grundsatz in dubio pro reo n366tigt bei den hier vorhandenen Mit-t344tern zur Annahme, dass diese und nicht der Angeklagte das Opfer get366tet haben (vgl. BGHR StPO 247 261 in dubio pro reo 8). - 11 - Der neue Tatrichter wird demnach auf Grundlage dieser Mindestfest-stellungen nur noch die Strafe zu bestimmen haben. Einer Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht. Zum Lebenslauf des Angeklagten d374rfen erg344nzende Feststellungen getroffen werden. 19 Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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