ECLI:DE:BGH:2017:151117B5STR494.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 494/17 ( alt: 5 StR 199/15 ) vom 15. November 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 3. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Gru nd der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur A ntragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Eine etwaige Verfahrensverzögerung in den Jahren 2011 bis 2014 muss schon deshalb außer Betracht bleiben, weil das Unterlassen einer hierfür gebotenen Kompensation durch die Entscheidung des Senats vom September 2015 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. August 2016 1 StR 121/16). Für eine seitdem eingetretene Verzögerung ist die gewährte Kompensation ausreichend. Sander Dölp König Berger Mosbacher
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