BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 495/00 URTEIL vom 5. April 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin L als Verteidigerin, Rechtsanwalt C als Vertreter der Nebenkläger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Zwickau vom 30. Mai 2000 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Schwurgericht hat gegen den Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil seiner Ehefrau 13 Jahre Freiheitsstrafe, wegen Mordes (zur Ermö g - lichung dieses Totschlags) zum Nachteil ihres Geliebten lebenslange Fre i - heitsstrafe verhängt und den Angeklagten, ohne besondere Schwere der Schuld (§§ 57a, 57b StGB) festzustellen, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg. I. Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Hintergrund der Taten war ein Beziehungskonflikt zwischen dem Ang e - klagten und seiner Ehefrau im Vorfeld einer in Aussicht genommenen Eh e - scheidung. Die Frau war etwa ein halbes Jahr zuvor aus der ehelichen - 4 - Wohnung ausgezogen. Sie hatte eine intime Beziehung zu einem wesentlich jüngeren Ausländer begonnen. Der Angeklagte mißbilligte dies, wenngleich er seinerseits seit Jahren ein ehewidriges Verhältnis hatte. Wiederholt mi ß - handelte er seine Frau erheblich; er drohte ihr auch an, sie zu töten. Spätestens am Tattag, dem 3. Oktober 1999, faßte der Angeklagte den festen Entschluß, seine Ehefrau zu töten. Als Tatwaffe benutzte er eine Dienstpistole seiner Freundin, die Beamtin beim Bundesgrenzschutz war. Nach einem Streit mit ihr hatte er die Waffe nebst Munition an sich geno m - men. Er fuhr damit zur Wohnung der Ehefrau, die er nicht antraf. Daraufhin lauerte er ihr bewaffnet zwei Stunden lang auf der Straße vor dem Haus auf. Als sie für ihn überraschend gemeinsam mit ihrem Geliebten eintraf und dieser sich beschützend vor die Frau stellte, entwickelte sich ein Handg e - menge zwischen den Männern, in dessen Verlauf der Angeklagte den G e - liebten seiner Frau zu Boden brachte. Sodann erschoß er den am Boden Liegenden mit fünf Schüssen, um ihn als Beschützer seiner Ehefrau ausz u - schalten. Anschließend setzte er der flüchtenden Frau nach; er gab von hinten zwei Schüsse auf sie ab, wodurch er auch sie tötete. Darauf entfernte er sich mit seinem Fahrzeug, in dem er am folgenden Tag in der Situation eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuchs aufgefunden wurde, den das Schwurgericht als nicht ernstgemeint bewertet hat. II. Die Verfahrensrügen versagen. Das angefochtene Urteil hält auch sachlichrechtlicher Prüfung stand. 1. Die Revision verfolgt den Ansatz, angebliche Verteidigungsfehler der in der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger nämlich eines Pflichtverteid i - gers, dessen Beiordnung dem eigenen Wunsch des Angeklagten entspr o - chen hatte, und eines weiteren gewählten Verteidigers zur Grundlage i n - - 5 - haltsbezogener Revisionsrügen zu machen. Dieser Ansatz begegnet grun d - legenden Bedenken. Die Gerichte müssen sich eine inhaltliche Kontrolle der Führung einer Strafverteidigung grundsätzlich versagen (vgl. dazu nur BGHSt 39, 310, 314; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 6. Aufl. Rdn. 29; jeweils m.w.N.), a b - gesehen von einem etwaigen Extremfall, wie er hier offensichtlich nicht vo r - gelegen hat, geschweige denn gegenüber dem Landgericht hinreichend b e - legt worden ist. Mit zutreffenden Erwägungen hat der Schwurgerichtsvorsi t - zende nach einem vorübergehenden offengelegten Konflikt des Angeklagten mit seinen Verteidigern, als er auch seinem Wahlverteidiger zeitweilig das Mandat entzogen hatte, die beantragte Abberufung des Pflichtverteidigers abgelehnt. 2. Soweit die Aufklärungsrügen an einer ausführlichen Auswertung des Akteninhalts aufgrund veränderter Verteidigungstaktik orientiert sind, unte r - liegen sie demnach von vornherein Vorbehalten. Sämtliche Aufklärungsr ü - gen haben aber auch ganz unabhängig davon keinen Erfolg. Im einzelnen gilt hierzu, zu den erhobenen Rügen verfahrensrechtlicher Verstöße gegen § 261 StPO und zu den mit den Rügen zusammenhängenden sachlichrech t - lichen Einwänden der Revision, insbesondere gegen die tatrichterliche B e - weiswürdigung, folgendes: a) Es ist offen, ob der Umstand, daß der Angeklagte kurz vor der Tat nach längerer Vorbereitung mit anwaltlicher Hilfe selbst einen Scheidung s - antrag hatte stellen lassen, entgegen dem Revisionsvorbringen doch in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen und kann dies, zumal auf Vorhalt, bestätigt haben. Dieser U m - stand mußte im übrigen weder für den Fall seiner Einführung in die Haup t - verhandlung unbedingt im Urteil erörtert noch andernfalls unerläßlich aufg e - klärt werden. Jene Feststellung erscheint für die Bewertung der Tat und des - 6 - Beziehungskonflikts, auf dem sie beruhte, nicht besonders wesentlich. Im Urteil ist zudem festgestellt, dem Angeklagten sei vor der Tat bewußt g e - worden, daß er eine Scheidung nicht werde verhindern können (UA S. 8, 13). Bei der sonstigen Beweislage zum Vortatgeschehen, die davon geprägt ist, daß aus mehreren Beweisquellen Erkenntnisse über Mißhandlungen der Ehefrau durch den Angeklagten und über Tötungsdrohungen vorlagen, mußte sich das Schwurgericht nicht gedrängt sehen, frühere eigene Da r - stellungen des Angeklagten zu seiner Sicht des Beziehungskonflikts ohne entsprechenden Antrag zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Ob der Vortrag zu der in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsr ü - ge ohne den gleichzeitigen Vortrag der gegen den Angeklagten damals a k - tenkundigen Belastungsindizien, insbesondere der seiner Vernehmung vom 16. Juni 1999 unmittelbar vorangegangenen, ihm darin vorgehaltenen A n - gaben seiner später getöteten Ehefrau, überhaupt vollständig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), bedarf danach keiner abschließenden Beurteilung. Es läßt sich zudem nicht einmal ausschließen, daß die früheren Angaben des Angeklagten, deren Verwertung die Revision vermißt, nach Vorhalt durch seine Einlassung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Eine n ä - here Erörterung in den Urteilsgründen wäre im Blick auf die sonstige B e - weislage nicht unerläßlich gewesen. b) Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten, insbesondere im Blick auf eine etwaige tiefgreifende Bewußtseinsst ö - rung, sind die Erkenntnisse des psychologischen Ergänzungsgutachtens naheliegend in zulässiger und ausreichender Weise durch die Vernehmung des psychiatrischen Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt worden (vgl. BGHSt 22, 268; BGH NStZ 1997, 610); ein näherer Beleg hie r - für war weder im Urteil noch sonst geboten. Das Schwurgericht hat Zweifel an der Sachkunde des psychiatrischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei - 7 - verneint; die Sachkunde war bei der gegebenen Sachlage auch im Blick auf erforderliche psychologische Erfahrungen nicht näher zu belegen. Etwaige wesentliche Ungereimtheiten zwischen dem vorbereitenden psycholog i - schen Ergänzungsgutachten und der abschließenden Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen sind zudem nicht ersichtlich. Das Schwurgericht war nach alldem nicht zur Anhörung eines weiteren (psychi a - trischen oder psychologischen) Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten verpflichtet (vgl. auch BGHSt 34, 355). In der Sache hat das Schwurgericht eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer tiefgreifenden Bewuß t - seinsstörung im Sinne einer starken affektiven Belastung verneint. Die ve r - hältnismäßig knapp unter maßgeblicher Berücksichtigung des Tatablaufs erfolgte Begründung erweist sich, zumal vor dem Hintergrund vorangega n - gener Tötungsdrohungen und unter Berücksichtigung des festgestellten u n - mittelbaren Vor- und Nachtatgeschehens, mindestens als vertretbar und ist damit sachlichrechtlich unbedenklich. Daß bei dem Angeklagten infolge der lange andauernden Beziehungskrise eine beträchtliche psychische Daue r - belastung vorhanden war, ohne daß damit bereits die Schwelle des § 21 StGB erreicht war, hat das Schwurgericht ersichtlich nicht übersehen. Hinsichtlich der Einholung von Sachverständigengutachten zur Tau g - lichkeit des Selbsttötungsversuchs des Angeklagten fehlt es schon an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unerlä ßlichen, durch Benennung von We r - tungen oder Umschreibung von Beweisthemenkreisen nicht erfüllten präz i - sen Bezeichnung der Tatsachen, die mit der vermißten Beweiserhebung hätten bewiesen werden sollen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Au f - klärungsrüge 1, 4, 6, 9). Sachlichrechtlich ist das Schwurgericht aufgrund einer Mehrzahl aussagekräftiger, auch ausreichend festgestellter und im Urteil beschriebener Indizien (UA S. 38 ff.) mit mindestens vertretbarer B e - weiswürdigung zur Annahme eines lediglich demonstrativen Selbsttötung s - - 8 - versuchs gelangt. Vor dem Hintergrund jener Indizien ist im übrigen nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht sich hätte gedrängt sehen müssen, über die Tauglichkeit der Abgaseinleitung zur Selbsttötung bzw. zur Vorstellung des Angeklagten hierzu Sachverständigenbeweis zu erheben. Es liegt nicht fern, daß sogar ein entsprechender Beweisantrag wegen tatsächlicher B e - deutungslosigkeit hätte abgelehnt werden können. Ganz abgesehen davon hätte angesichts der Vorgeschichte und der Begleitumstände der Tat eine abweichende Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit nicht einmal beso n - ders nahe gelegen, wenn das Schwurgericht zur Feststellung eines nicht sehr konsequent verfolgten, aber letztlich doch ernstgemeinten Selbstt ö - tungsversuchs gelangt wäre. c) Das Schwurgericht hat den Umstand, daß der getötete Geliebte der Ehefrau des Angeklagten schon bei früherer Gelegenheit als deren B e - schützer aufgetreten war, maßgeblich auf Beobachtungen zweier Zeugen gestützt. Daß der später Getötete jenen Vorgang selbst bei einer Zeuge n - vernehmung nicht so dargestellt hatte, zog diese Erkenntnis nicht notwendig in Zweifel. Da ein Erinnerungs- oder Darstellungsmangel bei jener Verne h - mung auf der Hand liegt, war das Schwurgericht insoweit auch nicht zu n ä - heren Erörterungen verpflichtet. Die Formulierung der Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang (UA S. 23) kann nur bei oberflächlicher Betrachtung als Kreisschluß mißverstanden werden. Der Senat entnimmt dem angefochtenen Urteil, daß sich das Schwu r - gericht von einem Versuch des getöteten Geliebten, den Angeklagten von einem tätlichen Angriff auf seine Ehefrau abzuhalten, sicher überzeugt hat. Die Beweiswürdigung ist insoweit rechtsfehlerfrei auf Rückschlüsse aus Spuren am Tatort und an der Person des Angeklagten, aus Obduktionse r - gebnissen und aus Zeugenwahrnehmungen zum Tatablauf gestützt. Das Schwurgericht hat zusätzlich darauf abgestellt, daß der Angeklagte nach - 9 - seiner insoweit unwiderlegten Einlassung nicht mit einer Begleitung seiner Ehefrau durch ihren Geliebten gerechnet hatte. Hierin liegt letztlich kein Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz, auf dem der Schuldspruch gegen den Angeklagten wegen Mordes beruhen wü r - de. Das Schwurgericht war nicht etwa gehalten, zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, er habe wie sich aus den sonst rechtsfehlerfrei ausgewe r - teten Begleitumständen ergab, in Tötungsabsicht nicht nur seiner Frau, sondern auch deren Geliebtem aufgelauert. Selbst diese Variante würde angesichts der zunächst erfolgten Tötung des Geliebten nach vorangega n - genem Handgemenge das mindestens begleitende Tötungsmotiv, ihn auch als Beschützer der Ehefrau auszuschalten, nicht einmal unbedingt in Fr a - ge stellen. Insbesondere wäre die Tat bei dieser Variante als Tötung aus Vernichtungswillen wegen Verachtung der von den Getöteten aufgenomm e - nen Beziehung zu bewerten gewesen. Dies hätte ungeachtet der psych i - schen Belastung des Angeklagten den Schluß auf niedrige Beweggründe nahegelegt, und zwar möglicherweise nicht einmal nur die Tötung des G e - liebten betreffend, sondern auch die der Ehefrau; mindestens hätte dies aber die Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB veranlaßt. Eine solche Tatko n - stellation mußte das Schwurgericht nicht zugunsten des Angeklagten unte r - stellen. Auch nähere Erörterungen in diesem Zusammenhang waren daher letztlich entbehrlich. 3. Danach hat der Angeklagte mit der festgestellten Tötung des G e - liebten der Ehefrau, um ihn zunächst als deren Beschützer auszuschalten, das Mordmerkmal der Tötung, um eine andere Straftat die Tötung der - 10 - Ehefrau zu ermöglichen, verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Deze m - ber 1979 3 StR 427/79 , insoweit in NJW 1980, 792 nicht abgedruckt; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 27). Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
Full & Egal Universal Law Academy