5 StR 495/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin g e - gen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmi t - tels. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge der Nebenklägerin bleibt auch in der Sache ohne Erfolg, weil das Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung den Antrag auf eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Nebenklägerin zurückgewiesen hat. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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