5 StR 495/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts G366ttingen vom 6. Juni 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wegen der festgestellten inzwischen ge344nderten Hal-tung des Angeklagten zum Konsum von Alkohol nimmt der Senat hin, dass die M366glichkeit der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) nicht er366rtert worden ist. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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