5 StR 495/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1 und 3 gef344hrlicher K366rperverletzung zu 2 versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 6. September 2007 werden mit der Ma337-gabe (247 349 Abs. 4 StPO) nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbe-gr374ndet verworfen, dass jeweils ein Monat der verh344ngten Jugendstrafen zur Entsch344digung f374r die 374berlange Verfah-rensdauer als vollstreckt gilt. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdef374hrern die Kos-ten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; der Angeklagte K. hat jedoch die durch seine Revision dem Nebenkl344ger ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten Ka. und S. wegen gef344hr-licher K366rperverletzung zu Jugendstrafen von drei Jahren und sechs Mona-ten bzw. zwei Jahren und elf Monaten, den Angeklagten K. wegen ver-suchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wen-den sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Der Verurteilung lag ein ge-waltt344tiges Geschehen bei einer Schulfeier zugrunde. 1 1. Die Revisionen sind zum Schuldspruch unbegr374ndet; dies gilt im Ergebnis auch f374r den Strafausspruch. 2 Auch die Bemessung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld richtet sich grunds344tzlich in erster Linie nach erzieherischen Erfordernissen, 3 - 3 - w344hrend der 344u337ere Unrechtsgehalt der Tat insoweit keine selbst344ndige Be-deutung hat. Die Urteilsgr374nde m374ssen in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt wor-den ist (vgl. BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Erziehung 8; BGH GA 1982, 416; BGH, Beschluss vom 17. September 2008 226 5 StR 411/08). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Gerade die f374r die Strafzumessung des Landgerichts bei allen Ange-klagten zentralen strafsch344rfenden Gesichtspunkte (204immense Gewaltbereit-schaft223, 204geringe Hemmschwelle223, 204brutales Vorgehen223, UA S. 40) sind sol-che, die nicht nur f374r das Ausma337 der verwirklichten Schuld, sondern auch f374r den bestehenden Erziehungsbedarf von erheblichem Gewicht sind. Dass jeder einzelne Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen nicht nur ohne ersichtliche Bedenken dem gewaltt344tigen gruppendynamischen Geschehen 374berlassen, sondern jeweils aktiv an der Erreichung neuer Eskalationsstufen mitgewirkt hat, legt f374r sich schon das Bestehen deutlicher Erziehungsdefizite nahe. Angesichts der ins Einzelne gehenden Feststellungen des Urteils zu den pers366nlichen Verh344ltnissen der Angeklagten ist dabei nicht zu besorgen, das Landgericht k366nnte bei der Strafzumessung verkannt haben, dass die Pers366nlichkeitsentwicklung zumindest bei den Angeklagten Ka. und S. bisher ohne gr366337ere Probleme verlaufen ist, alle Angeklagten unbestraft sind und aus Familien stammen, in die sie nach ihrer Haftentlassung zur374ckkeh-ren k366nnen. Auch zu ihrem Verhalten in der Untersuchungshaft, das bei dem Angeklagten Ka. vorbildlich war, hat das Landgericht Feststellungen getrof-fen. Daher besteht kein durchgreifender Anlass f374r die Besorgnis, es k366nnte erzieherische Wirkungen der vollzogenen Untersuchungshaft auf die Ange-klagten au337er Acht gelassen haben (vgl. BGH StV 1986, 69). Schlie337lich hat das Landgericht den 226 auch unter erzieherischen Gesichtspunkten erhebli-chen 226 Umst344nden, dass die Angeklagten K. und Ka. teilgest344ndig wa-ren, von ihren Familien bei der Wiedergutmachung des verwirklichten Un-rechts durch Schmerzensgeldzahlungen unterst374tzt worden sind und alle 4 - 4 - Angeklagten Ans344tze von Reue gezeigt haben, die ihnen zukommende Be-deutung beigemessen. Die jeweils verh344ngten Jugendstrafen erscheinen auch im Ergebnis unter Erziehungsgesichtspunkten nicht unverh344ltnism344337ig. Insoweit ist n344m-lich zu beachten, dass von einer dem verwirklichten Unrecht unangemessen milden Reaktion best344rkende Wirkungen auf jugendliche T344ter ausgehen k366nnen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 120). 5 Dass dem Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe die Fol-gen der Strafe f374r die weitere Entwicklung der Angeklagten (vgl. BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Erziehung 3) durchaus vor Augen standen, ergibt sich zum einen aus seinen Feststellungen zu der bisherigen schulischen und beruflichen Entwicklung der Angeklagten, die durch den Vollzug der Untersuchungshaft zum Stillstand gekommen ist. Zum anderen zeigt es sich in den Ausf374hrun-gen unter Punkt V.3. der Urteilsgr374nde. Das Landgericht hat den Angeklag-ten darin einen Weg gewiesen, die mit der Aufhebung der Haftbefehle ver-bundene Chance zu nutzen, ihre unterbrochene Schul- oder Berufsausbil-dung wieder aufzunehmen, um 204sich die Strafvollstreckung im offenen Voll-zug zu erarbeiten223 (UA S. 45). 6 2. Indes ist zur Kompensation einer w344hrend des Revisionsverfahrens eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung ein geringer Teil der gegen die Angeklagten verh344ngten Jugendstrafen als vollstreckt anzu-ordnen (vgl. BGHSt 226 GS 226 52, 124; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensver-z366gerung 8, 10; BGH wistra 2002, 464). 7 a) Nach Eingang der Revisionsbegr374ndungen der Angeklagten bis zum 1. Dezember 2007 ist es zu einer Verletzung des Gebots z374giger Ver-fahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gekommen. Nachdem die Akten mit Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 31. Januar 2008 vom Landgericht an die 8 - 5 - Staatsanwaltschaft 374bersandt worden waren, gab die Staatsanwaltschaft erst am 27. August 2008 auf die auch mit der Verfahrensr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten K. eine Gegenerkl344rung ab. Bei dem Generalbundes-anwalt gingen die Akten am 26. September 2008 ein. b) Der Senat erkennt eine allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz zur374ckzuf374hrende, nicht mehr hinnehmbare Verz366gerungen von etwa sechs Monaten bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt. Der damit vorliegende Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist entsprechend den Grunds344tzen des Gro337en Senats des Bundesgerichtshofs f374r Strafsa-chen in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124) 226 auch vom Revisionsgericht (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensver-z366gerung 10) 226 zu kompensieren. Gerade in Jugendsachen sind die Strafver-folgungsbeh366rden und Gerichte wegen des das Jugendgerichtsgesetz be-herrschenden Erziehungsgedankens gehalten, alles zu tun, um unn366tige Ver-fahrensverz366gerungen auszuschlie337en (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 15). 9 c) Der Senat hat sich bei der Bemessung der H366he des als Kompensation f374r die Verfahrensverz366gerung f374r vollstreckt zu erkl344renden Teils der Jugendstrafen einerseits davon leiten lassen, dass sich eine die Angeklagten besonders belastende Ungewissheit 374ber den Ausgang des Verfahrens nur noch darauf beziehen konnte, ob die sie verurteilenden erst-instanzlichen Erkenntnisse rechtskr344ftig werden w374rden (vgl. BGH, Be-schluss vom 11. M344rz 2008 226 3 StR 36/08). Bei der Beurteilung des Ausma-337es der Belastung, die die Verz366gerung des Eintritts der Rechtskraft f374r die Angeklagten nach sich gezogen hat, ist einerseits zu ber374cksichtigen, dass sie sich in einer Phase der schulischen und beruflichen Orientierung befin-den, in der Planungssicherheit besonders w374nschenswert ist. Andererseits waren die gegen sie bestehenden Untersuchungshaftbefehle mit der Ver-k374ndung des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben worden und ihnen war damit die Chance einger344umt worden, ihre Lebensumst344nde neu zu ordnen 10 - 6 - und zu stabilisieren und sich im Rahmen einer 204Vorbew344hrung223 g374nstige Ausgangspositionen f374r eine Einweisung in den offenen Jugendstrafvollzug und gegebenenfalls f374r eine fr374hzeitige Strafaussetzung zur Bew344hrung ge-m344337 247 88 JGG zu verschaffen. Die Gefahr, dass der hier gew344hrte Ausgleich f374r die Verfahrensverz366gerung zur Unterschreitung der zur Erziehung erfor-derlichen Dauer der Jugendstrafe f374hren k366nnte (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 15), vermag der Senat angesichts des gerin-gen als vollstreckt anzusehenden Teils der Jugendstrafen auszuschlie337en. Basdorf Raum Schaal Schneider D366lp
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