5 StR 495/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 beschlossen: Auf den Antrag der Nebenklägerin M . wird der B e- schluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 au f geh o- ben. Es wird festgestellt, dass die Nebenklägerin ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 2012 wirksam zurückgenommen hat. Sie hat die Kosten des Rechtsm ittels und die dem Angekla g- ten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 2012 verwiesen. Basdorf Schaal Dölp Kön ig Bellay
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