BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 495/14 vom 10. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2014 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. Juli 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Die Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens ist bereits unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Verfahrensgang nicht hinre i- chend konkret mitteilt, aus dem sich ergeben soll, dass das Amtsgericht den - g im Fall 8 veranlasst hat. Insoweit legt die Revision nicht dar, ob bereits vor der Verfahrensverständigung die Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen stattgefunden hat und gegeb e- nenfalls mit welchem vorläufigen Ergebnis. Auch fehlt es an dem Vortrag, ob der Angeklagte vor Zustimmung zu der Verfahrensabsprache über die Folgen einer Abweichung des Gerichts vom Inhalt der Verständigung gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden ist. Schließlich wird der Inhalt des Verweisungsb e- schlusses des Amts gerichts nach § 270 StPO, insbesondere aufgrund welcher Umstände es die Voraussetzungen des § 63 StGB für gegeben erachtet, nicht mitgeteilt. - 3 - Die Rüge ist aber jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Landgericht den hat, dass es an die Verfahrensabsprache vor dem Amtsgericht nicht gebunden sei, und den Angeklagten über die daraus resultierende Unverwertbarkeit se i- nes Geständnisses vor dem Amtsgericht belehrt hat (UA S. 37). Sander Schneider Dölp Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy