ECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR495.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 495/16 vom 23. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General bunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urtei ls auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Ein Verstoß ge gen das Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK und gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt nicht vor. Denn es ist der Justiz nicht zuzurechnen, dass der Mitangeklagte Fragen des Revisionsführers nicht beantwortet hat (vgl . BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 4 StR 461/08, NStZ 2009, 581; LR - StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 83e mwN). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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