ECLI:DE:BGH:2018:100118B5STR495.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 495/17 vom 10. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2018 beschlo s- sen: Die Anhörungsrü ge der Nebenklägerin I . vom 2. J a- nuar 2018 gegen den Senat sbeschluss vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsbehelfs und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläg e- rin. Gründ e: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hie r- gegen hat die Nebenklägerin eine Anhörun gsrüge (§ 356a StPO) erhoben und ausgeführt, offenbar habe ihre Stellungnahme vom 16. November 2017 bei der Beschlussfassung nicht vorgelegen, da der Senat das angefochtene Urteil l e- diglich a uf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten geprüft habe. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tats a- chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenklägerin nicht g e- hört worden wäre, noch hat er bei der Entsch eidung zu berücksichtigendes Vorbringen d e r Nebenklägerin übergangen. Der Schriftsatz von Rechtsanwalt 1 2 - 3 - So . vom 16. November 2017 mit seiner Erwiderung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. November 2017 hat bei der Beratung ebe n- so vo rgelegen wie die ursprüngliche Revisionsbegründung vom 17. A u- gust 2017. Der Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2017 beinhaltet, dass auch der Revision der Nebenklägerin aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Grün den der Erfolg versagt bleibt. Dass die formularmäßige Begründung des Verwerfungsbeschlusses lediglich auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten abgestellt und überdies die Revisionsrechtfertigungen des Angeklagten und der beiden Nebenkläger sprachlich im Singular erwähnt hat, beruht auf einem Fassungsversehen. Mutzbauer Sander Schneider König Berger
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