ECLI:DE:BGH:2019:060219U5STR495.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 495/18 v om 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Febr u- ar 2019 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S ander als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Prof. Dr. Eschelbach , Köhler als beisitzende Richter , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des La ndgerichts Lübeck vom 18. Juli 2018 mit Ausnahme des Freispruchs im Fall 4 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der gefährl i- chen Körperverletzung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in sechs Fällen, davon in eine m Fall in Tateinheit mit Beleidigung, der Nötigung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei Fällen wegen Schuldunfähigkeit und im Fall 4 der Urteilsgründe aus rechtlichen Gründen fre i- gesprochen . Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sa chrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie sich nur gegen den Freispruch des Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit in den zwölf vorgenannten Anklagefällen wendet. Soweit sie insofern ausdrücklich lediglich die unterbliebene Anordnung der U nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beanstandet, ist eine Beschränkung der Revision unwirksam. Eine getrennte Prüfung der Maßregel 1 - 4 - gemäß § 63 StGB und der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB ist nicht möglich, weil das Bejahen eines der Eingangsmerkmale von § 20 StGB eine Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 2011 1 StR 341/11; vom 3. August 2017 4 StR 193/17). Das vom Generalbu n- desanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das L andgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Der Angeklagte leidet jedenfalls seit 2015 an einer krankhafte n seel i- sche n Störung in Form einer Schizophrenie. Er ist vielfach und auch einschlägig vorbestraft. Zuletzt wurde er im Juli 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis Anfang März 2016 verbüßte. Während der Haftzeit, in der er anfangs mehrere Suizidversuche unternommen hatte, stabilisierte sich sein Zustand infolge medikamentöse r Behandlung. Nach Vollverbüßung wurde der Angeklagte in die Obdachlosigkeit entlassen. Med i- kamente nahm er nicht mehr. Daraufhin traten bei ihm als Symptome der Sch i- zophrenie akustische Halluzinationen auf. Er hörte Stimmen, die ihn beleidigten und ihn zu Handlungen aufforderten. Auch um seine Symptome zu dämpfen, nahm er wie schon in den Jahren zuvor alkoholische Getränke zu sich. In dem Zeitraum vom 7. Oktober 2016 bis zum 23. August 2017 beging der Angeklagte soweit vom Revisionsangriff der Sta atsanwaltschaft noch e r- fasst die folgenden zwölf rechtswidrigen Taten jeweils aufgrund seiner E r- krankung in einer psychotischen Verkennung der Realität: 2 3 4 5 - 5 - (1) Am 7. Oktober 2016 ließ der Angeklagte in einer Grünanlage eine T ü- te neben einen Abfalleimer fa llen. Die Bemerkung einer Passantin, er habe e t- was verloren, nahm er dahingehend wahr, dass diese ihn angreifen wolle. Er rief ihr, als sie an ihm vorbeiging, etwas Unverständliches zu, fasste sie an der Schulter, drehte sie zu sich herum und schlug ihr mi t der Faust ins Gesicht. Er traf ihre Nase, aus der es heftig zu bluten begann. Die Geschädigte erlitt eine Nasenprellung und konnte deshalb ca. drei Wochen lang nicht arbeiten. Wegen ihrer psychischen Belastung durch den Vorfall nahm sie sechs Gespräche b ei einem Psychologen wahr. (2) Gegen d ie Polizeibeamten, die ihn noch in Tatortnähe antrafen und zur Personalienfeststellung auf ihre Dienststelle mitnehmen und zuvor durchs u- chen wollten, wehrte er sich heftig. Er versuchte unter anderem, sich ihren Gri f- fen zu entwinden, die Hand eines Beamten zu ergreifen und einen weiteren zu treten. Bei seiner Ing ewahrsam nahme wurde eine Bl utalkoholkonzentration von 1,29 Promille festgestellt . (3) Am 17. November 2016 ging der Angeklagte vor einem Café auf eine Ange stellte zu, die dort Außendekoration wegräumen wollte. Sie bemerkte ihn, bekam ein ungutes Gefühl und drehte sich von ihm weg, um wieder in das L o- kal zu gehen. In diesem Moment schlug ihr der Angeklagte mit der Faust oder einem Gegenstand gegen den Hinterk opf. Sie erlitt eine blutende Platzwunde, die genäht werden musste. In den ersten Tagen nach dem Vorfall war sie w e- gen Kopfschmerzen krankgeschrieben und hatte Angstzustände und Schlafst ö- rungen, weshalb sie fünf Gespräche bei einem Psychologen wahrnahm. (4) Während sich der Angeklagte vom Tatort entfernte, kam ihm auf dem Bürgersteig eine Passantin entgegen, die einen Hund und ein Fahrrad bei sich 6 7 8 - 6 - führte. Er versetzte ihr unvermittelt einen Schlag ins Gesicht, der sie im Kinn - und Wangenbereich traf und zu Boden fallen ließ. I nfolge des Schlags hatte sie eine Schwellung im Gesicht und einige Tage lang Schmerzen. (5) Der Angeklagte setzte seinen Weg fort. Ein ihm folgender Augenze u- ge des Geschehens forderte ihn auf, stehen zu bleiben, und fragte ihn, wa rum er das getan habe. Der Angeklagte drehte sich daraufhin zu ihm um, bewegte sich auf ihn zu und erfasste ihn am Oberkörper. Er versuchte, ihn wegzuschi e- ben, wogegen sich der Zeuge wehrte. Schließlich machte der Angeklagte eine Greifbewegung unter seine Zeuge wich zurück und verzichtete darauf, ihn weiter zur Rede zu stellen. (6) Gegenüber den beiden ihn kurz darauf festnehmenden Polizeibea m- ten wehrte sich der Angeklagte heftig. Er schlug wild um sich u nd stieß einen Beamten von sich, der dadurch zu Boden fiel und im Laufe des Geschehens Schürfwunden erlitt. Der Angeklagte ließ sich erst nach dem Einsatz von Pfe f- ferspray fixieren und hatte bei seiner Ingewahrsamnahme eine Blutalkoholko n- zentration von 0,5 8 Promille. (7) Am 13. April 2017 drängte sich der Angeklagte auf einem Woche n- markt an einem Stand, an dem einige Kunden in einer Schlange anstanden, nach vorne und stellte sich neben eine Kundin. Diese drehte sich zu ihm um und blickte ihn kurz an, wor . Sie erwiderte, dass sie doch gar nichts mache, und bewegte ihre Hand kurz vor ihrer Stirn hin und her. Der Angeklagte schrie daraufhin unverständliche Worte und stieß gegen ihren Oberkörper, so dass s ie rücklings auf den Boden fiel. Sie erlitt hierdurch noch tagelang schmerzhafte Prellungen. 9 10 11 - 7 - (8) Nach diesem Vorfall begab sich der Angeklagte in das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses. Die herbeigerufenen Polizeibeamten trafen auf ihn im oberen dunk len Bereich des Treppenhauses und forderten ihn auf, zwecks Identitätsfeststellung mit nach draußen zu kommen. Er hob eine Glasflasche drohend in Richtung der Polizisten und ging auf diese zu. Deren Aufforderung, stehen zu bleiben, ignorierte der Angeklagt e. Zwei Beamte ergriffen ihn darau f- hin, wogegen er sich um sich schlagend wehrte. Er wurde in einen Stre i- fenwagen gebracht, wo er insbesondere die weiblichen Beamten vor Ort b e- schimpfte und äußerte, er hasse Frauen und habe deshalb auch die Frau auf de m Markt umgeschubst. Bei seiner Ingewahrsamnahme hatte er eine Atema l- koholkonzentration von 1,84 Promille. (9) Am 19. Juli 2017 überquerte der Angeklagte an einer Ampel für Fu ß- gänger und Radfahrer eine Straße und kam auf eine Radfahrerin zu, die dort mi t ihrem sechsjährigen Sohn das Grünsignal abwartete. Dabei schrie der A n- geklagte, der einen etwa 60 cm langen und 5 cm dicken Ast in der Hand hielt, unverständlich und schlug ihr, als er auf ihrer Höhe war, unvermittelt mit dem Ast in Richtung ihres Kopfes . Der Schlag traf ihre zum Schutz erhobene Hand, an der sie einige Tage lang Schmerzen hatte. Ihr Sohn war von dem Gesch e- hen sehr mitgenommen und von ihr erst nach eine r Weile zu beruhigen. (10) Der Angeklagte setzte seinen Weg fort und schlug einer vor ihm g e- henden Passantin mit dem Ast gegen den Hinterkopf und die Schulter, wobei er für sie unverständlich schimpfte. Sie erlitt durch den schmerzhaften Schlag R ö- tungen und Hautabschürfungen an der Schulter sowie eine Prellmarke am Hi n- terkopf. Ein kurz dar auf bei dem Angeklagten durchgeführt er Atemalkoholtest ergab eine Alkoholkonzentration von 1,48 Promille. 12 13 14 - 8 - (11) Am 21. August 2017 saß der Angeklagte auf einer Bank in einer Grünanlage und hatte eine Zeitung und eine Glasflasche bei sich. Als sich eine P assantin auf eine gegenüber stehende Bank setzte, machte er ein Zeichen in ihrer Richtung, dass sie verschwinden solle. Sie fragte ihn nach dem Grund, woraufhin sich der Angeklagte erhob, und an eine m Zaun neben der Bank, auf der die Geschädigte saß, seine Flasche zerschlug. Sodann ging er zu ihr und schlug ihr mit der Zeitung ins Gesicht. Er traf sie an der Wange, was ihr Schmerzen bereitete. Vor Angst schrie sie laut. Bevor sich der Angeklagte en t- fernte, legte er seine Hand an seinen Hals und deutete zu i hr gewandt mit eine r Geste a n , ihr den Kopf ab zu schneiden. Die Geschädigte war durch den Vorfall noch einige Zeit psychisch mitgenommen. (12) Am 23. August 2017 wühlte der Angeklagte im Abfalleimer eines Wurststands nach Essensresten. Die Verkäuferin de s Standes, die dieses Ve r- halten des Angeklagten früher geduldet, es ihm dann aber wegen der von ihm verursachten Verunreinigungen untersagt hatte, forderte ihn auf, es zu unte r- lassen. Daraufhin schlug er ihr unvermittelt mit der Faust auf ihr Auge, wobei e r sie beschimpfte. Die Geschädigte erlitt eine Prellung mit Hämatom. b) Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass dem Angeklagten, der in dem gesamten Tatzeitraum psychotisch gewesen sei, au f- grund seiner Erkrankung bei den elf Taten vo m 7. Oktober und 17. November 2016 sowie vom 13. April, 19. Juli und 21. August 2017 die Ei n- sicht fehlte, Unrecht zu tun; bei der letzten Tat vom 23. August 2017 hat es eine Aufhebung der Unrechtseinsichtsfähigkeit nicht ausschließen können. Gleic h- wohl hat das Landgericht eine Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus gemäß § 63 StGB abgelehnt, weil nicht zu erwarten sei, dass der A n- geklagte in Zukunft rechtswidrige Taten begehen werde, die in ihrem Gewicht 15 16 17 - 9 - über dasjenige der festgestellten Taten h inausgehen würden. Die Opfer seien durch diese Anlasstaten weder erheblich geschädigt noch erheblich gefährdet dass die Taten keine schwereren Folgen gehabt hätten. 2. Das U rteil hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die A b- lehnung der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB beruht auf einem We r- tungsfehler. a) Der vom Landgericht gehörte Sachverständige hat prognostiziert , dass bei dem Angeklagten nach einem mi t erneutem Leben auf der Straße einherg e- henden Absetzen der medikamentösen Behandlung sehr wahrscheinlich wieder verstärkt psychotische Symptome in Form von Halluzinationen oder Fehlwah r- nehmungen bzw. Fehldeutungen der Realität auftreten würden. Diese Symp t o- me würden wahrscheinlich auch zu Fehlreaktionen in Form von ähnlichen Taten wie d en Anlasstaten führen. Dieser Gefährlichkeitsprognose hat sich das Lan d- gericht zwar angeschlossen, jedoch offenbar unter Anwendung der für gerin g- fügige Anlasstaten geltend en Regelung des § 63 Satz 2 StGB gemeint, die zukünftig vom Angeklagten zu erwar tende Kriminalität sei nicht geeignet, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen. Damit hat es einen zu strengen Maßstab an die Gefährlichkeit sprognose angelegt. b) Auch nach der am 1. August 2016 in Kraft getretenen F assung des § 63 StGB ist davon auszugehen, dass nur solche Taten als erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB anzusehen sind, die geeignet erscheinen, den Recht s- frieden empfindli ch zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevö l- kerung erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mit t leren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BT - Drucks. 18/7244, S. 18). Ins o- 18 19 20 - 10 - weit wollte der Gesetzgeber (anders als bei Ve rmögensdelikten) bei Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, insbesondere bei Körpe r- verletzungsdelikten, mit der vor allem klarstellenden Ergänzung im Gesetze s- text, dass Taten zu erwarten sein müssen, durch welche die Opfer körperlic h oder seelisch geschädigt oder gefährdet werden, die A n- forderungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anheben (vgl. BT - Drucks. aaO, S. 18, 42; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 3 StR 174/18 mwN). Dan ach gehören Gewalt - und Aggressionsdelikte weiterhin regelmäßig zu den erheblichen Straftaten, bedürfen allerdings stets einer konkreten Einze l- fallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem G e- wicht der konkret bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein k ö nn en (vgl. BT - Drucks. aaO, S. 18 f . mwN.; BVerfG, NJW 2012, 513, 514; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 2 BvR 2039/16; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 3 StR 174/18 mwN; B e- sc hluss vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202 mwN). Ei n- fache Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatb e- standlich vorausgesetzten Beeinträcht igung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen grundsätzlich nicht aus; das gilt beispielsweise für eine einfache Ohrfeige, einen Fußtritt gegen das Bein, Zi e- hen an den Haaren, einen Stoß gegen die Brust oder einen Knif f ins Gesäß (vgl. BT - Drucks. aaO, mwN ; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 3 StR 174/18 mwN; Beschlüsse vom 22. Juli 2010 5 StR 256/10, NStZ - RR 2011, 12, 13; vom 28. August 2012 3 StR 304/12). Nicht erforderlich ist hingegen, dass Straftaten zu erwarten s ind, durch welche die Opfer körperlic schwer geschädigt we r- 21 - 11 - den (BT - Drucks. aaO, S. 19). Dementsprechend sind etwa Faustschläge ins Gesicht in der Regel bereits mittlerer Kriminalität zuzurechnen, insbesondere wenn sie Verletzungen zur Fol ge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (BGH, U r- teil vom 26. Juli 2018 3 StR 174/18; Beschluss vom 10. August 2010 3 StR 268/10). c) Daran gemessen hat das Landgericht die Anlasstaten jedenfalls in B e- zug auf die Körperverletzung zum Nachteil der Passantin im Fall 1, die durch den Faustschlag ins Gesicht eine heftig blutende und zu längerer Arbeitsunf ä- higkeit führende Nasenprellung erlitt, die Körperverletzung zum Nachteil der Cafémitarbeiterin im Fall 3, die durch den Schlag gegen ihren Hinte rkopf eine blutende Platzwunde davontrug , die genäht werden musste, die Körperverle t- zung zum Nachteil der Passantin im Fall 4, die durch den Schlag ins Gesicht zu Boden fiel und eine tagelang schmerzende Schwellung im Gesicht hatte, die Körperverletzung zu m N achteil der Marktkundin im Fall 7, die durch den Stoß gegen ihren Oberkörper rücklings auf den Boden fiel und hierdurch tagelang schmerzende Prellungen erlitt, die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Radfahrerin im Fall 9, die der in Richtung ihres Kopfes ausgeführte Schlag mit dem Ast an ihrer zur Abwehr erhobenen Hand traf, die infolgedessen tag e- lang schmerzte, die gefährliche Körperver letzung zum Nachteil der Passantin im Fall 10, die durch den schmerzhaften Schlag mit dem Ast Hautabschürfu n- gen an der Schulter sowie eine Prellmarke am Hinterkopf erlitt, und in Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil der Standverkäuferin im Fall 12, die durch den Faustschlag auf ihr Auge eine Prellung mit Hämatom erlitt, zu U n- recht als nicht erheblich im S in ne von § 63 Satz 1 StGB angesehen. Schon a l- 22 - 12 - lein wegen der körperlichen Folgen handelt es sich bei diesen Taten nicht um nur niedrigschwellige Gewaltdelikte. Das Landgericht hat zudem bei der Bewertung der Anlasstaten nicht hi n- reichend bedacht, dass der Angeklagte es bei Taten, bei denen er sich in einer psychotischen Verkennung der Realität , wie etwa einer wahnhaften Bedr o- hungssituation , befindet und ihm die Unrechtseinsichtsfähigkeit fehlt, nicht in der Hand hat, die Verletzungsfolgen seines aggres siven Vorgehens zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 1 StR 341/11). Der Umfang der Verletzungen bleibt vielmehr wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt hat dem Zufall überlassen , insbesondere bei Schlägen mit der Faust oder e i- nem gefährlichen Werkzeug gegen bzw. in Richtung des Kopfes und somit g e- gen eine besonders gefährdete Körperregion. Welche konkreten körperlichen Verletzungsfolgen eintreten, hängt hier maßgeblich von der körperlichen Konst i- tution des jeweiligen Opfers ab. Im Übrigen birgt auch ein Sturz zu Boden, wie er in den Fällen 4 und 7 eine weitere Folge des Schlages bzw. Stoßes gewesen ist, die unkontrollierbare Gefahr zusätzlicher Verletzun gen, deren Eintritt davon abhängt, ob und wie ein Opfer auf den unerwarteten Ang riff reagieren kann. Die Unwägbarkeit dieser Fo lgen hat das Landgericht außer A cht gelassen. En t- sprechendes gilt für den Eintritt psychischer Folgen der Tat bei den Opfern, die auch von deren psychischer Konstitution abhängen und deren Verarbeitung ein ind ividueller Prozess ist. Nicht zuletzt hat das Landgericht bei der Bewertung der Erheblichkeit der vorgenannten in hoher Frequenz begangenen Anlasstaten mit zumindest tag e- langen körperlichen Folgen für die Geschädigten nicht erkennbar berücksichtigt, da ss sich die Gewaltanwendungen des Angeklagten in Alltagssituationen im öffentlichen Raum wahllos gegen arglose weibliche und mithin körperlich oft 23 24 - 13 - schwächere Opfer richteten. Vorsätzliche Körperverletzungen gegen dem Täter völlig unbekannte Personen stören in der Regel den Rechtsfrieden erheblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 1 StR 341/11; s iehe auch B e- schluss vom 25. April 2017 5 StR 78/17). d) Das Urteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers im tenorierten Umfang aufzuheben. Auch die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellu n- gen zum Tatgeschehen können nicht bestehen bleiben, da der Angeklagte das Urteil, obwohl die Begehung rechtswidriger Taten durch ihn festgestellt ist, mangels Beschwer nicht hätte anfechten können (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2000 3 StR 595/99; vom 9. Januar 2019 5 StR 466/18). Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler 25
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