5 StR 496/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 26. Oktober 2007 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die von dem Angeklagten zu Protokoll der Gesch344ftsstelle abgegebene Re-visionsbegr374ndung ist nicht innerhalb der einmonatigen Revisionsbegr374n-dungsfrist nach 247 345 Abs. 1 StPO angebracht worden. Diese endete wegen des dazwischen liegenden Wochenendes mit Ablauf des Montag, 11. Febru-ar 2008. Tats344chlich tr344gt die Revisionsbegr374ndungsschrift den 20. Febru-ar 2008 als Eingangsstempel, den Tag, an dem der Rechtspfleger mit seiner Unterschrift die 334bernahme der Verantwortung f374r den Inhalt der Revisions-begr374ndung 374bernommen hat. Dem Angeklagten, dessen Verteidiger nicht nur die allgemeine Sachr374ge, sondern auch Verfahrensr374gen fristgerecht erhoben hat, war namentlich f374r seine Verfahrensr374gen von Amts wegen keine Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gew344hren. Ein amtliches Verschulden, das dazu gen366tigt h344tte, liegt nicht vor. Der Rechtspfleger hat vermerkt, die Revisionsbegr374ndung sei dem Rechtsantragsdienst am 6. Februar 2008 vorgelegt worden; ihre Bear-beitung sei vom 6. Februar 2008 bis 20. Februar 2008 erfolgt. Angesichts der vorliegenden vier Verfahrensakten, drei Sonderb344nde, eines Leitzordner-Protokollbandes, des 105 Seiten umfassenden Urteils und einer 226 abgese- - 3 - hen von der erhobenen allgemeinen Sachr374ge 226 Verfahrensr374gen aufwei-senden Revisionsbegr374ndungsschrift des Angeklagten von 315 Seiten ist der dokumentierte zeitliche Pr374fungsumfang des Rechtspflegers nicht unverh344lt-nism344337ig lang. Dies gilt gerade unter Ber374cksichtigung folgenden Umstands: das Recht eines Revisionsf374hrers, die Revision zu Protokoll der Gesch344fts-stelle zu begr374nden, besteht nur innerhalb der normalen Dienststunden (BGH NStZ 1996, 353; BGHR StPO 247 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 1). In diesem Zusammenhang kann aber nicht erwartet werden, dass der Rechtspfleger w344hrend seiner gesamten Dienststunden f374r die Pr374fung der vorliegenden Revisionsbegr374ndung zur Verf374gung steht. Denn zu ber374cksichtigen bleibt das Interesse der Allgemeinheit an der Gew344hrleistung einer funktionst374chti-gen, nicht allein auf einen Angeklagten fokussierten Rechtspflege. Nichts anderes gilt f374r den hier vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte dem Rechtspfleger eine von ihm, dem Angeklagten, verfasste Revisionsbegr374n-dungsschrift in dem oben beschriebenen Umfang vorlegt, die der Rechtspfle-ger gewissenhaft zu pr374fen hat, um dem Erfordernis einer gestaltenden Beur-teilung gerecht zu werden. Ein amtliches Verschulden ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu erken-nen, dass der Rechtspfleger bei der Vorlage dieser Revisionsbegr374ndungs-schrift gehalten gewesen w344re, den 204gerichtserfahrenen223 Angeklagten w344h-rend der 334berpr374fungszeit dar374ber zu informieren, dass er seine 334berpr374-fung nicht innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist wird bew344ltigen k366nnen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Er366ffnung der M366glich-keit einer Revisionsbegr374ndung zu Protokoll der Gesch344ftsstelle durch den - 4 - verteidigten Angeklagten rechtsstaatlich nicht geboten ist (BGH NStZ-RR 2008, 312; Senatsbeschluss vom 17. September 2008 226 5 StR 435/08). Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
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