BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 4 9 6 /14 vom 9 . Deze mber 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Dez ember 2014 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten N . wird das Urteil des Landgerichts Dres den vom 20. Mai 2014, soweit es ihn betrifft, i m Schuldspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vie r Fällen, hie r- von in drei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen vo r- sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 17 Fällen schul - dig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StP O als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in f ünf Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurt eilt; darüber hinaus hat es Verfalls - und Einziehungsentscheidungen getroffen und eine Sperre für die Erteilung einer 1 - 3 - Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die gegen das Urteil eingelegte auf die Sachr ü- ge gestützte Revision des Angeklagten, der sein Rechtsmittel hi nsichtlich der Fälle 1 bis 3 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übr i- gen ist das Recht s mittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall 4 der Urt eilsgründe hält die tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: Revision zutreffend darlegt, findet die Feststellung, das an den gesondert Verfolgten D . verkaufte Mar i- huana habe nicht aus der von Z . erworbenen Menge gestammt, in den Beweiserwägungen des Landgerichts k eine Ta t- sachengrundlage. Der An geklagte hat sich unter anderem dahi n- gehend eingelassen, bei dem von ihm verkauften Marihuana habe es sich um Teilmengen der von Z . erhaltenen Ware gehandelt. Zutre ffend sei, dass er an den ander we itig Verfolgten D . 200 Gramm Marihuana verkauft habe. Das bei di e- sem gefundene Haschisch stamme jedoch nicht von ihm. Die Strafkammer hat dem Angeklagten geglaubt. Die zur Herkunft des Marihuanas auf UA S. 7 getroffene gegenteilige Feststellung e r- schließt si ch daher nicht. Da der Verkauf an D . in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Ankauf vom 3. November 2013 (Fal l II 3 der Urteilsgründe) statt fand, ist zugunsten des Angeklagten vo n einer Bewertung s- einheit auszu gehen (vgl. dazu BGH NJW 2 0 02, 1810 m. w. N.; Patzak, Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 4 Rdnr. Dem folgt der Senat. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog zur Änderung des Schuldspruchs. Die Vorschrift des § 265 St PO steht dem nicht 2 3 4 - 4 - entgegen, weil der geständige Angeklagte sich insoweit nicht hätte anders ver - teidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall 4 ver - hängten Einzelstrafe, hat aber keine Auswirkungen auf den Gesamtstrafe naus - spruch. Vor dem Hintergrund der verbleibenden 21 Einzelstrafen und der über - aus moderat bemessenen Gesamtstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Einzelstrafe von einem Jahr auf eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Ko s- ten ermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO). Sander Dölp König Berger Bellay 5 6
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