5 StR 497/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 10. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Entpflichtung der Verteidigerin besteht aufgrund des Schreibens vom 5. November 2001 kein Anlaß. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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