5 StR 497/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 15. Juli 2003 nach § 349 Abs. 4StPO im Strafausspruch aufgehoben.Die weitergehende Revision wird gemäß§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Der Schuldspruch und der Maßregelausspruch lassen keinenRechtsfehler erkennen. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.Hierzu führt der Generalbundesanwalt aus:Zu Recht rügt die Revision, daß das Landgericht eine Strafmilderunggemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl hierzuAnlaß bestand: Nach den Feststellungen zahlte die Mutter des Ange-klagten auf dessen Veranlassung als Ausgleich für den immateriellenSchaden 1.000 nr "!"$#&%')(*!+wertet die Strafkammer demgemäß die Bereitschaft des Angeklagten,an den durch den Überfall nervlich sehr mitgenommenen ZeugenB ein Schmerzensgeld zu zahlen (UA S. 14). In einem Fall dervorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgender Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Straf- - 3 -rahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in demBemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tatganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wie-dergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. BGH StV 1999, 89; 2000, 129;2001, 230). Es liegt nahe, daß die Voraussetzungen der genanntenVorschrift hier gegeben sind. Der Tatrichter hat deshalb in neuer Ver-handlung diese Frage zu prüfen und dabei zu entscheiden, ob die in-zwischen erbrachten Leistungen Ausdruck umfassender Ausgleichs-bemühungen des Angeklagten und der Übernahme von Verantwor-tung für die Folgen seiner Straftat sind (BGH StV 2001, 230). Es istnicht auszuschließen, daß die Strafkammer, wären die Voraussetzun-gen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu bejahen gewesen, von der Mög-lichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch ge-macht hätte.Dem schließt sich der Senat an.Harms Basdorf RaumBrause Schaal
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