5 StR 497/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 11. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StGB im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gem344337 247 349 Abs. 2 StGB als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen bleibt der n344her ausgef374hrten Sachr374ge aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Strafausspruch h344lt sach-lich-rechtlicher Pr374fung jedoch nicht stand. 1 Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Erw344-gungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles gem344337 247 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, lassen die angemessene Ber374cksichtigung des Umstands, dass die 226 zudem wenig professionell aus-gef374hrte 226 Tat nur knapp 374ber das Versuchsstadium hinausgelangt ist, ver-missen. 2 - 3 - Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch weitergehende, hierzu nicht in Wider-spruch stehende Feststellungen erg344nzt werden d374rfen, eine neue Strafe zu verh344ngen haben. 3 H344ger Gerhardt Raum Brause Schaal
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