5 StR 497/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die in den F344llen II. 12 bis 15 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in den F344llen II. 12 bis 15 der Urteilsgr374nde (Ein-zelfreiheitsstrafen: jeweils zwei Jahre) und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zw366lf F344llen (Einzelfreiheitsstrafen: vier bis sieben Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Soweit es den Schuldspruch betrifft, ist die Revision des Angeklagten unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf den Strafausspruch hat das Rechtsmittel in den F344llen II. 12 bis 15 der Urteilsgr374nde mit der Sachr374ge Erfolg. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen kam es zwischen August 2005 und An-fang Januar 2006 auf Betreiben des sexuell unerfahrenen 26-j344hrigen Ange-klagten zwischen ihm und dem 13-j344hrigen D. H. zu verschie-denen sexuellen Handlungen, wobei es in der Mehrzahl der F344lle bei gegen-seitiger Masturbation blieb. In vier F344llen (II. 12 bis 15 der Urteilsgr374nde) ge-lang es dem Angeklagten, D. zur Durchf374hrung des Oralverkehrs an dessen Glied zu bewegen. 2 Diese vier F344lle hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als schweren se-xuellen Missbrauch eines Kindes gem344337 247 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB bewertet. Im Rahmen der Strafzumessungserw344gungen hat die Strafkammer zun344chst gepr374ft, ob jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne von 247 176a Abs. 4 StGB angenommen werden kann und hat hierzu als schuldmindernden Um-stand lediglich angef374hrt, dass der Angeklagte im Wesentlichen gest344ndig gewesen sei. Schulderh366hend falle demgegen374ber ins Gewicht, dass der Angeklagte wiederholt, insgesamt vier, derartige sexuelle Handlungen mit demselben Opfer begangen habe und dass eine jeweils intensive Art und Weise der Tatbegehung gegeben sei, wobei der Angeklagte in zwei F344llen den Samen des Jungen geschluckt habe. 3 2. Die Strafkammer hat bei Begr374ndung der Strafrahmenwahl wesent-liche Gesichtspunkte unber374cksichtigt gelassen, die sie dem Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugute gehalten hat, n344mlich dass er, insbesondere zu den schwereren Straftaten, Reue und Einsicht gezeigt hat und sich daher bereits seit Anfang 2006 wegen des von ihm erkannten Prob-lems seiner p344dophilen Neigung einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht, dass er ferner nicht bestraft ist. Bei Zumessung der Strafe f374r die weniger schwerwiegenden F344lle blo337er Masturbationshandlungen hat die Strafkammer zudem ausgef374hrt, dass zwischen dem Angeklagten und D. kein von Angst, Gewalt und Missbrauch gepr344gtes Ausnutzungsverh344ltnis bestanden habe. Dieser Gesichtspunkt gilt aber auch f374r die vier qualifizier-ten F344lle. Danach ist zu besorgen, dass der Tatrichter diese wesentlichen 4 - 4 - Umst344nde bei der f374r die Strafrahmenwahl erforderlichen Gesamtw374rdigung nicht ausreichend ber374cksichtigt hat (vgl. BGHR StGB vor 247 1/minder schwe-rer Fall Gesamtw374rdigung 5 bis 8). Insbesondere begegnet es Bedenken, dass die Strafkammer die Ver-neinung minder schwerer F344lle ma337geblich auch auf die intensive Art und Weise der jeweiligen Tatbegehung st374tzt, da gerade die mit dem Eindringen in den K366rper verbundene Intensit344t der sexuellen Handlungen hier den Qua-lifikationstatbestand des besonders schweren Falles gem344337 247 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erst begr374ndet. Allein die Tatsache, dass Oralverkehr ausge374bt worden ist, kann daher die Annahme eines minder schweren Falles nicht von vornherein ausschlie337en. Dass der in diesem Zusammenhang vom Landge-richt offensichtlich als besonders schulderh366hend ber374cksichtigte Samener-guss in den Mund des Angeklagten in dieser Weise bewertet werden kann, ist zudem 226 anders als bei der Fallgestaltung des Samenergusses in den Mund des Opfers 226 nicht ohne weiteres nachvollziehbar. 5 6 3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den F344llen II. 12 bis 15 der Ur-teilsgr374nde zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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