5 StR 497/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 8. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugeh366rigen Feststellungen, soweit der Ange-klagte im Fall 1 der Urteilsgr374nde verurteilt wurde, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten, einen ehemaligen leitenden Ministerialbeamten, wegen in den Jahren 1999 bis 2001 begangener Untreue in drei F344llen, diese jeweils in zwei tateinheitlichen F344llen (zum Einen zum Nachteil des Freistaates Sachsen, zum Anderen zum Nachteil der Europ344i-schen Gemeinschaft begangen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Mona-ten und zwei Wochen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung aus-gesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist 1 - 3 - das Rechtsmittel aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich der Tat 1 begr374ndet. Sie f374hrt insoweit zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 2 Das Landgericht erl344utert zwar rechtsfehlerfrei, dass f374r eine Subven-tionierung der in eine Qualifizierungsgesellschaft ausgegliederten Arbeit-nehmer der Z. M. D. GmbH 226 im Folgenden: ZMD 226 keine Rechtsgrundlage bestand. Es l344sst dabei jedoch uner366rtert, ob sich eine Legitimation f374r die Leistungen m366glicherweise in dem Verkauf der An-teile des Freistaates Sachsen an die S. AG 226 im Folgenden: SAG 226 findet. Dort hat der Freistaat Sachsen als Verk344ufer der Anteile eine Haftung daf374r 374bernommen, dass die Mitarbeiter in eine Besch344ftigungs- bzw. Qualifizierungsgesellschaft 374berf374hrt werden k366nnten. An dem Ver-tragsschluss war der Angeklagte nicht beteiligt. Selbst wenn die Besch344fti-gungsma337nahme rechtswidrig gewesen w344re, w374rde sich die Frage stellen, ob der Nachteil im Sinne des 247 266 StGB nicht deshalb entfiele, weil der Freistaat Sachsen jedenfalls die Kosten aufgrund der Regelungen im Rah-men des Anteilverkaufs h344tte tragen m374ssen und folglich erspart hat. Im Sin-ne einer solchen Einstandspflicht des Freistaates legt im 334brigen auch das Landgericht die Vereinbarung aus. 3 Dieser Gesichtspunkt w374rde allerdings nicht den vom Landgericht (tat-einheitlich) angenommenen Nachteil zu Lasten der Europ344ischen Gemein-schaft entfallen lassen. Abgesehen davon, dass nicht dargetan ist, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die zun344chst aus dem Europ344ischen Sozial-fonds entnommenen Gelder letztlich bei einer Gesamtabrechnung auf den Freistaat Sachsen entfallen w374rden, ist jedenfalls die subjektive Tatseite zweifelhaft. Auch insoweit h344tte n344mlich der Umstand dieser vertraglichen Verpflichtung im Rahmen der Beweisw374rdigung Ber374cksichtigung finden 4 - 4 - m374ssen, weil der Angeklagte sich m366glicherweise gleichfalls weiter gebun-den gef374hlt haben k366nnte. Zudem kann der Vorsatz des Angeklagten auch aus den im Teilfreispruch ausgef374hrten Gr374nden durchgreifenden Bedenken begegnen. Immerhin ist der Vorgang gegen374ber der Europ344ischen Gemein-schaft notifiziert worden; nach dem Europ344ischen Gemeinschaftsrecht ist zudem die Begrenzung der Bezuschussung auf nur ein Jahr (vgl. UA S. 98) nicht ohne weiteres ersichtlich. 2. Dagegen bleiben die Angriffe der Revision gegen die Schuldspr374-che hinsichtlich der Taten 2 und 3 erfolglos. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier die subjektive Tatseite rechtsfehlerfrei begr374ndet. 5 6 Der Senat hebt jedoch den Strafausspruch in den verbliebenen Verur-teilungsf344llen auf und schlie337t sich insoweit dem Antrag des Generalbundes-anwalts an. Das Landgericht h344tte n344mlich 226 worauf der Generalbundesan-walt zutreffend hinweist 226 den erheblichen politischen Druck, dem der Ange-klagte ausgesetzt war, zu seinen Gunsten ber374cksichtigen m374ssen. Dieser Wertungsfehler n366tigt allerdings nicht zu einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Das Landgericht kann neue Feststellungen tref-fen, soweit sie den bislang getroffenen nicht widersprechen. Das neue Tatgericht wird den eingetretenen Schaden in seinen wirt-schaftlichen Zusammenh344ngen zu bewerten haben, um ihn zutreffend erfas-sen zu k366nnen (vgl. Raum in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3. Aufl. S. 238 ff.). Hierzu geh366rt die Kontroll374berle-gung, welche Kosten angefallen w344ren, wenn der Angeklagte sich rechtstreu verhalten h344tte. Ohne dass es insoweit auf detaillierte Feststellungen ank344-me, h344tte es in groben Konturen einer Darstellung der wirtschaftlichen Ent-wicklung von ZMD und SAG bedurft, die einen etwaigen anderweitigen F366r-derbedarf erkennen l344sst. 7 - 5 - Schlie337lich ist n344her darzulegen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfah-rensverz366gerung vorgelegen hat, und gegebenenfalls deren Ausma337 sowie die hierf374r angemessene Kompensation zu bestimmen. Die Erw344gung, dass wegen der im Hinblick auf die Vermeidung eines Verlustes der Beamtenrech-te sehr niedrigen Gesamtfreiheitsstrafe eine Anrechnung nicht mehr in Be-tracht kommen k366nne, l344sst die unterschiedliche Zielrichtung einer solchen Anrechnung unber374cksichtigt (vgl. BGHSt 54, 135, 138). Die Bemessung der Kompensation ist n344mlich prim344r an den mit der Zeitdauer verbundenen be-sonderen Belastungen auszurichten. Diese waren jedoch ausweislich der Urteilsgr374nde f374r den Angeklagten erheblich. Er litt unter starken gesundheit-lichen Beeintr344chtigungen, insbesondere auch infolge einer zwischenzeitlich erfolgten Inhaftierung. Gegen ihn liefen zudem 374ber etliche Jahre hinweg eine Reihe von Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit seiner fr374heren dienstlichen T344tigkeit, die zwar eingestellt wurden, aber den Angeklagten psychisch stark belasteten und f374r ihn mit erheblichen Verm366gensverlusten verbunden waren. 8 Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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