5 StR 497/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 13. März 2012 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 2012, an der teilgenommen ha ben: Richter Dr. Raum als Vorsitzender, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiza ngestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Göttingen vom 18. Juli 2011 im Maßregelausspruch aufgehoben; die Anordnung der Siche rungsverwahrung en t- fällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Hälfte der Kosten des Revisionsve r- fahrens sowie die den Nebenklägerinnen entstandenen no t- wendigen Auslagen ; d ie Hälfte der dem Angeklagten en t- standenen notwendi gen Auslagen werden der Staat s kasse auferlegt. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperve r- letzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (Einzelfreiheitsst rafen: ein Jahr und drei Monate, ein Jahr und sechs Monate, zwei Jahre und drei Monate) verurteilt und seine Unterbri n- gung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision führt mit der Sachrüge, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, zum Wegfall des Ma ß- regelausspruchs. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) In der zweiten Hälfte des Jahres 2009 führten der Angeklagte und die Nebenklägerin D . eine partnerschaftliche Beziehung. Etwa einmal im Monat kam es zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten, bei denen er die Nebenklägerin zumeist an den Haaren riss und ihren Kopf gegen die Wand stieß. Am 24. Dezember 2009 versetzte der erheblich alkoholisierte Ang e- klagte der Nebenklägerin im Rahmen eines Streits Sch läge ins Gesicht, zer r- te sie an den Haaren und schlug ihren Kopf mindestens einmal gegen die Wand (Tat 1). Gleichwohl blieb die Nebenklägerin auch während der folgenden Tage beim Angeklagten. Als sie die Wohnung am 28. Dezember 2009 verlassen wollte, h inderte der erneut stark alkoholisierte (Blutalkoholgehalt: 2,54 Angeklagte sie daran, schlug ihr mehrfach ins Gesicht, riss ihr Haare heraus i- n alarmierte Polizei an der Tür klingelte. Die Nebenklägerin erlitt eine Gesichtsschädelprellung (Tat 2). Im März 2010 bestand zwischen dem Angeklagten und der Nebenkl ä- gerin G . für kurze Zeit eine intime Beziehung. Sie wurde von der Nebe n- klägeri n beendet, nachdem der Angeklagte im Verlauf einer Auseinanderse t- zung ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und seine Hand um ihren Hals n sie sich zum Grillen in der Wohnung des Angeklagten. Als die Nebenklägerin nach einem Streit gehen wollte, griff der Angeklagte ihr von hinten in den Nacken, riss heftig an ihren Haaren und stieß ihren Hinterkopf jedenfalls einmal kräftig gegen die Wand. Nachdem er von ihr abgelassen hatte, verließ sie die Wohnung, um nach Hause zu fahren. Der Angeklagte folgte ihr und bat sie um Verzeihung. Sie ließ sich zur Rückkehr überreden. Nach kurzer Zeit kam es wiederum zu e i- 2 3 4 5 - 5 - ner Auseinandersetzung. Der Angeklagte schlug der Nebenklägerin mit der Faust ins Gesicht. Sie erlitt eine dislozierte Nasenskelettfraktur, die eine Operation erforderlich machte, ein Schädelhirntrauma ersten Grades und eine posttraumatische Belastungsstörung (Tat 3). b) Das sachverständig beratene Landgericht ist zu dem Ergebnis g e- kommen, dass bei dem seit seiner frühen Jugendzeit erheblich, auch ei n- schlägig vorbestraften und in der Vergangenheit bereits jeweils zweimal nach § 64 StGB und nach § 63 StGB untergebracht gewesenen Angeklagten e ine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.2) mit Psychopathy sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD 10: F 10.1) und von Cannabis vorlägen. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat es unter Berücksichtigung von Art. 316e Abs. 2 EGStGB auf § 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sich e- rungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl . I S. 2300) gestützt. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB hat das Lan d- gericht im Hinblick auf fünf gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 StGB berücksichtigungsfähige Vorverurteilungen des Angeklagten aus den Jahren 1980, 1981, 1988, 1996 und 2004 bejaht. Dabei bezogen sich die letzten drei dieser V orverurteilungen auf insgesamt vier Körperverletzungst a- ten, die der Angeklagte ebenfalls zum Nachteil jeweils aktueller Partnerinnen e- hung und Ablauf des Geschehens auf außerordentliche W S. 83). Im Einklang mit dem Sachverständigen kommt das Landgericht zu ein spezifisches Deliktsmuster mit Gewalt zum Nachteil von (Intim - ) Partn e- , welches zweifelsfrei als Hang im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen sei (UA S. 82). Die Kombination von Dissozialität, Psychop a- thie und Alkoholproblemen disponiere den Angeklagten auch künftig zu ei n- 6 7 - 6 - Die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, 1931 Rn. 172) sieht das Landgericht erfüllt. Es we r- tet jedenfalls den körperlichen Übergriff zum Nachteil der Nebenklägerin G. (Tat 3) als s chwere Gewalttat im Sinne dieses Urteils. Im Übrigen mache zumindest die Vielzahl der von dem Angeklagten nach dem stets se l- ben Muster begangenen Körperverletzungen zum Nachteil von Frauen in den vergangenen 24 Jahren und die in Frequenz und Intensität deu tlich werde n- de Steigerung seiner kriminellen Energie deutlich, dass von ihm in zune h- mender Frequenz möglicherweise nicht schwerste, aber doch so schwere Gewaltdelikte mit erheblichen Folgen zu erwarten seien, dass seine Unte r- bringung in der Sicherungsverwa hrung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrun d- 2. Während Schuld - und Strafausspruch entsprechend den Ausfü h- rungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts frei von Rechtsfe h- lern sind, kann der Maßregelau sspruch keinen Bestand haben. a) An sich rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die formellen und mat e- riellen Vorauss etzungen des § 66 Abs. 1 StGB nF bejaht. Jedoc h ist diese Vorschrift nach de r genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts derze it wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG verfassungswidrig; die Vorschrift gilt vorläufig nur unter eingeschränkten V o- raussetzungen weiter. Danach dürfen Eingriffe in das Frei heitsrecht des A n- geklagten nur so weit reichen, wie s ie unerlässlich sind, um die Ordnung des betr offenen Lebensbereichs aufrechtzu erhalten. Die Sicherungsverwahrung darf zurzeit nur nach Maßgabe einer besonders strengen Verhältnismäßi g- keitsprüfung angewandt werden, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt - oder Sex ualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Ve r- halten des Betroffenen abzuleiten ist. Diesen Anforderungen wird das lan d- gerichtliche Urteil worauf der Generalbundesanwalt in seiner Stellungna h- me zutreffend hinweist nicht gerecht. 8 9 10 - 7 - - oder Sexua l- die bislang für die Anordnung der Sicherungsverwahrung genügten (BGH, Urteil vom 4. August 2011 3 StR 175/11, StV 2 011, 672, 673 , Beschluss vom 24. Januar 2012 5 StR 535/11 Rn. 8 ). Die von dem Angeklagten b e- gangenen vorsätzlichen Körperverletzungshandlungen sind für die von ihnen betroffenen Frauen zwar erheblich; im Sinne der Entscheidung des Bunde s- verfassungsgerich ts sind sie jedoch keine schweren Gewaltstraftaten, die nach dem Tatbild und den konkreten Umständen die Anordnung der Sich e- rungsverwahrung rechtfertigen könnten. Alle Taten, die der Angeklagte zum Nachteil von Partnerinnen bega n- gen hat, wurden als ( e infache ) v orsätzliche Körperverletzungen nach § 223 StGB abgeurteilt. Ungeachtet der Rohheit der jeweiligen Tatbilder haben die Angriffe nicht zu gravierenden körperlichen Verletzungen geführt. Auch die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin G. , durch die es zu einer Gehirne r- schütterung ersten Grades und zu einem Nasenbeinbruch kam , erfüllt dieses Kriterium nicht . Zudem wurden die übrigen bisherigen Körperverletzungst a- ten des Angeklagten zum Nachteil von Partnerinnen jeweils mit Freiheitsstr a- fen zwische n einem Jahr und einem Jahr und sechs Monaten geahndet. Damit liegen aber mit Blick auf die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sowohl die Anlasstat (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin G. - ) als auch die den Vorverurteilungen aus den Ja hren 1988, 1996 und 2004 zugrunde liegenden Taten gemessen an den jeweils verhängten Strafen an der untersten Grenze des Schwerebereichs von Verurteilungen, die die fo r- mellen Anordnungsvoraussetzungen für die Sicherungsverwahrung erfüllen. Ähnliches gilt u nter Zugrundelegung der Anordnungsvoraussetzungen des vom Landgericht ungeachtet seiner Subsidiarität gegenüber § 66 Abs. 1 StGB (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 66 Rn. 11) ebenfalls angewandten § 66 Abs. 2 StGB für alle drei verfahrensgegenständlichen Tat en. 1 1 12 - 8 - 3. D a d ie Ausführungen des angefochtenen Urteils erkennen lassen , dass auch in Zukunft nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit schw e- rere Gewaltdelikte als die bislang begangenen von dem Angeklagten zu e r- warten sind, ist seine Unterbringun g in der Sicherungsverwahrung ausg e- schlossen. Der Senat hebt den Maßregelausspruch deshalb in entspreche n- der Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf und lässt die Maßregel entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 4 StR 85/03, BGHR StPO § 35 4 Abs. 1 Sa chentscheidung 8). Raum Brause Schaal Schneider König 13
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