ECLI:DE:BGH:2016:270116B5STR497.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 497/15 vom 27. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 13. August 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend gefasst, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in n icht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubte m Besitz e i- ner Schusswaffe sowie mit vorsätzlichem Fahren ohne Fah r- erlaubnis verurteilt ist, b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrund e- liegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten festgesetzt wird. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Grün de: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- i- 1 - 3 - Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu ein er Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre und drei Monate Freiheitsstr a- fe, 60 Tagessätze Geldstrafe) und eine Maßregelentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit de r Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) und das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) keine eige n- ständi gen Taten dar. Vielmehr ist Tat einheit gegeben, weil sie in der Ausfü h- rungshandlung zusamm entreffen. Die vom Landgericht als selbständige Tat ausgeurteilte Fahrt diente nach den Feststellungen dem Verkauf von Teilme n- gen aus dem Heroinvorrat des Angeklagten, den dieser in seiner Wohnung b e- reithielt. Damit war die Verkaufsfahrt Teil des Handeltre ibens (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 2 StR 507/13 mwN). 2. Die durch den Senat vorgenommene Schuldspruchänderung entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe und den beiden Einzelfreiheitsstrafen die Grundlage. Da die zutreffende rechtliche Bewer tung des Konkurrenzverhältnisses den m a- teriellen Unrechts - und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt aber nicht beei n- flusst, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und vier Monate fest. 3. Anson sten hat die rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Festsetzung einer sog e- nannten isolierten Sperrfrist ist vorliegend noch hinreichend begründet (vgl. d a- zu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 3 StR 487/14, NZV 2015, 2 3 4 - 4 - 252 [L ] ; Urteil vom 5. September 2006 1 StR 107/06, NStZ - RR 2007, 40; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 69 StGB Rn. 13, 13a). Sander Dölp König Berger Bellay
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