ECLI:DE:BGH:2017:141117B5STR497.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 497/17 vom 14. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R evisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Okt o- ber 2017 bemerkt der Senat: 1. Im Rahme n der Verfahrensbeanstandung zu § 261 StPO sowie der Aufkl ä- rungsrüge betreffend die Nichteinführung verschiedener Gutachten stützt sich der Beschwerdeführer jeweils auf Umstände, die sich nicht aus der Urteilsu r- kunde ergeben. Mangels Vorlegung der insoweit relevanten Urkunden sind die Rügen schon nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Anders als die Revision meint, lag die in der im Urteil wiedergegebenen Ei n- lassung des Angeklagten jedenfalls nicht eindeutig benannte Möglichkeit, das im Ge spräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen So . mehrfach Parkplatz eines bestimmten Audi - Zentrums festlegen sollen, nicht derart nahe, - 3 - dass dieser Umstand einer ausdrücklichen Er örterung bedurft hätte. Auch e i- nen Denkfehler vermag der Senat nicht zu erkennen. 3. In Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts und aus den von ihm angegebenen Gründen kann ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf den wenig überzeugende n beweiswürdigenden Ausführungen des Landg e- richts zum Anreiseweg des Zeugen So . ausgeschlossen werden. Sander Dölp König Berger Mosbacher
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