5 StR 498/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003beschlossen:1. Dem Angeklagten wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO auf sei-ne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist zur Beantragung der Entschei-dung des Revisionsgerichts gewährt.2. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 5. Septem-ber 2002 wird aufgehoben.3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 5. Juni 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.G r ü n d e Der Angeklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, die Versäumungder Frist zur Beantragung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht ver-schuldet zu haben (§ 44 Satz 1 StPO, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der dieRevision des Angeklagten verwerfende Beschluß des Landgerichts vom5. September 2002 war antragsgemäß aufzuheben, weil die Revisionsbe-gründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen war. - 3 -Die somit zulässige Revision erweist sich aber aus den Gründen derAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. November 2002 als un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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